BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 425/13 vom 27. August 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 39, § 281 Abs. 2 Satz 4, § 504 Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzustä n- dige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 X ARZ 507/12, NJW - RR 2013, 764; Beschluss vom 19. März 2013 X AR Z 622/12, juris). BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ARZ 425/13 - OLG Hamm - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Ric hterin Schuster beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Köln. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch. Nach Widerspruch des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten M ahnbescheid hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem Amtsgericht Münster begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin bea n- tragt, den Rechtsstreit an das Amtsgeric ht Köln zu verweisen. In der mündl i- chen Verhandlung hat das Amtsgericht Münster mit den Parteien die Frage se i- ner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festg e- halten, der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben. Das Amtsgeric ht Mün s- ter hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte das Amtsgericht Köln für zustä n- dig erklären, sieht sich hieran jedoch durc h den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 2002 ( 1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366 ) gehindert. 1 2 3 - 3 - II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffa s- sung zugrunde legen, der Verweisungs beschluss des Amtsgerichts Münster sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend ang e- sehen hat , wenn der Beklagte wie im Streitfall nicht nach § 504 Z PO belehrt worden ist. III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. IV. Zus tändig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amt s- gericht Köln . Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. 1. D er Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtli cher Unzuständigkeit auch dann bindend ist , wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündl i- chen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht v erzichtet (BGH, Beschluss vom 19 . Februar 2013 X ARZ 5 07/12, NJW - RR 2013, 764 ). Er hat ferner entschieden, dass sich e ine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt , weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der B e- klagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Proze s- ses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte , d er Regelung aber nicht entnommen werden kann , dass das Geri cht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Ve r- handeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündl i- 4 5 6 7 8 9 - 4 - chen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt ( BGH, Beschl uss vom 19. März 2013 X ARZ 622/12, juris) . 2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswi r- kung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den Beklagten vor der Verhan d- lung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer r ü- gelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das Amtsg e- richt Köln als aufgrund eine r von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsve r- einbarung ausschließlich zuständig angesehen hat , die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene Beklagte von der 10 - 5 - Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Z u- ständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Woh n- sitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Bele h- rung des Beklagten über diese Möglichkeit hat das Amtsgericht Münster damit weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch willkü r- lich entschieden. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2013 - 32 SA 46/13 -
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