BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 446/05 vom 24. Januar 2006 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg bestimmt. Gr374nde: Die Schuldnerin ist eine GmbH mit Sitz in H. . F374r sie wurde mit Wirkung vom 21. Juli 2005 ein neuer Gesch344ftsf374hrer bestellt, der f374r die Schuldnerin mit Antrag vom 16. August 2005 Insolvenzantrag gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das f374r den Wohnsitz des - neuen - Gesch344ftsf374hrers 366rtlich zust344ndige Insolvenzgericht B. zu verweisen. Zur Begr374ndung hat die Schuldnerin ausgef374hrt, sie habe den Ge-sch344ftsbetrieb eingestellt, die Gesch344ftsr344ume in E. im Bezirk des Amtsgerichts H. aufgegeben und die Gesch344ftsunterlagen nach B. verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft pr374fen zu lassen, ob ein Fortbestand m366glich sei, und andernfalls die Abwick-lung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen. 1 - 3 - Das Amtsgericht H. hat sich mit Beschluss vom 19. August 2005 f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht B. verwiesen. 2 3 Das Amtsgericht B. hat sich mit Beschluss vom 26. August 2005 f374r 366rtlich nicht zust344ndig erkl344rt und das Verfahren zur Be-stimmung der Zust344ndigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe m366chte das Amtsgericht B. als zust344ndiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; OLG Celle NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG Schleswig NZI 2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesge-richtshof vorgelegt. 4 II. Die Vorlage ist zul344ssig (247 36 Abs. 3 ZPO). 5 Das Oberlandesgericht Karlsruhe w374rde sich mit der von ihm beabsich-tigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschl374ssen der Oberlan-desgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landes-gerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein die 366rtliche Zust344ndigkeit an den Wohnsitz des Gesch344ftsf374hrers der GmbH ankn374pfender Verweisungs-beschluss willk374rlich und deshalb nicht bindend sei, wenn eine Ver344u337erung der Gesch344ftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernennung des neuen Gesch344ftsf374hrers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags st374nden und das Verfahren damit das Gepr344ge einer "gewerbsm344337igen Firmenbestattung" habe. In solchen F344llen komme f374r die Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens eine Zust344ndigkeit des Insolvenzge-richts, bei dem der neu bestellte Gesch344ftsf374hrer seinen Sitz habe, nicht in Be- 6 - 4 - tracht, weil es sich um eine rechtsmissbr344uchliche Zust344ndigkeitserschleichung handele. Das vorlegende Oberlandesgericht Karlsruhe h344lt hingegen eine sol-che Verweisung f374r jedenfalls nicht willk374rlich. 7 III. Zust344ndiges Gericht ist das Amtsgericht H. . 1. Die Voraussetzungen f374r die Bestimmung eines Gerichtsstands nach 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht H. wie das Amtsgericht B. haben sich durch einen gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss f374r unzust344ndig erkl344rt. 8 2. Das Amtsgericht H. ist f374r das vorliegende Insolvenzverfahren zust344ndig. 9 Die 366rtliche Zust344ndigkeit folgt aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist 366rtlich zust344ndig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht H. , weil die GmbH dort ihren Sitz hat, 247 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 10 Allerdings sind im Interesse der Prozess366konomie und zur Vermeidung von Zust344ndigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verz366gerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschl374sse gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO f374r das Gericht, an welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-recht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung 374ber die Zust344ndigkeit grunds344tzlich jeder Nachpr374fung (BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810). Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im 11 - 5 - Rahmen des 247 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Geh366rs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willk374rlich betrachtet werden muss (BGHZ 71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zust344ndige Amtsgericht H. hat sich dar374ber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-m344337 247 4 InsO, 247 281 Abs. 1 ZPO die Unzust344ndigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtsh344ngig ist, kein Gerichtsstand er366ffnet ist (Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das Amtsgericht H. hat zur Begr374ndung seines Verweisungsbeschlusses lediglich auf die Angaben des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin in dessen Verweisungsantrag Bezug genommen. Gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht indes von Amts wegen alle Umst344nde zu ermitteln, die f374r das Insolvenzverfah-ren von Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte Rechtsprechung hatte das Amtsgericht H. Veranlassung, erst nach sorgf344ltiger Pr374fung entgegen der Zust344ndigkeitsregelung in 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO seine 366rtliche Zust344ndigkeit zu verneinen. Das nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 zu-st344ndige Insolvenzgericht hat die zur Begr374ndung der 366rtlichen Zust344ndigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umst344nde zu w374rdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzukl344ren. Erst wenn danach bei ihm kein Gerichtsstand er366ffnet ist, kann es seine 366rtliche Unzu-st344ndigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Pr374fung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willk374rlich betrachtet werden. 12 - 6 - Das Amtsgericht H. hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam an das Amtsgericht B. verwiesen. 13 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 15 AR 47/05 -
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