BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 45/08 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 281 Abs. 2 Satz 4 Eine nur mit 247 38 Abs. 1 ZPO begr374ndete Verweisung ist nicht willk374rlich, wenn beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstands-vereinbarung begehrt haben. BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08 - OLG Stuttgart LG Fulda - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 27. Mai 2008 beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht Fulda bestimmt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, die ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Fulda hat, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Auf Antrag der Kl344gerin hat das Amtsgericht H374nfeld einen Mahnbescheid erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, abgegeben worden. Dieses Gericht hatte die Kl344ge-rin in dem Mahnantrag als f374r ein streitiges Verfahren zust344ndig angegeben. 1 Die Kl344gerin hat in ihrem anspruchsbegr374ndenden Schriftsatz an das Landgericht Heilbronn beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda zu verweisen, und zur Begr374ndung darauf hingewiesen, in 247 15 des Werkvertrages sei der Sitz des Aufragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Diesen Schriftsatz 2 - 3 - hat das Landgericht Heilbronn der Beklagten zugestellt. In ihrer Stellungnahme hat die Beklagte best344tigt, dass vertraglich der Gerichtsstand des Landgerichts Fulda vereinbart sei, und dem Verweisungsantrag der Kl344gerin zugestimmt. Daraufhin hat sich das Landgericht Heilbronn f374r unzust344ndig erkl344rt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf den Antrag der Kl344gerin und die Zustimmung der Beklagten gem344337 247 38 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Fulda verwiesen. Das Landgericht Fulda hat die Verweisung f374r sachlich unrichtig und nicht bindend gehalten, sich ebenfalls f374r unzust344ndig erkl344rt, die 334bernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vor-gelegt. Dieses m366chte das Landgericht Heilbronn als zust344ndiges Gericht bestimmen. Es verneint eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Heilbronn, weil die Verweisung willk374rlich erfolgt sei. Der Verweisungsbeschluss lasse jede Begr374ndung der eigenen Zust344ndigkeit ver-missen. Das Landgericht Heilbronn sei als Gericht des allgemeinen Gerichts-stands der Beklagten nach 247247 12, 17 Abs. 1 ZPO zust344ndig. Ein ausschlie337li-cher Gerichtsstand sei in 247 15 des Werkvertrages nicht vereinbart worden. In-dem die Kl344gerin im Mahnantrag das Landgericht Heilbronn als zust344ndiges Gericht angegeben habe, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht zwischen all-gemeinem und vertraglich vereinbartem Gerichtsstand bindend ausge374bt. Eine nachtr344gliche Prorogation sei wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori (247 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung un-zul344ssig, der Verweisungsbeschluss deshalb rechtsfehlerhaft. Zwar werde von einer Mindermeinung die Auffassung vertreten, ein Gericht k366nne im Falle nachtr344glicher Prorogation auch bei zun344chst gegebener eigener Zust344ndigkeit den Rechtsstreit bei ausdr374cklich erkl344rtem Einverst344ndnis der Parteien mit je-denfalls vertretbarer Begr374ndung an ein anderes Gericht verweisen. Die Be-handlung eines solchen Beschlusses als fehlerhaft, aber nicht willk374rlich setze jedoch voraus, dass das verweisende Gericht sich mit der aufgeworfenen 3 - 4 - Rechtsfrage befasst und begr374ndet Position bezogen habe. Lasse man mit ei-nem Teil der Literatur die blo337e M366glichkeit, die eigene Unzust344ndigkeit vertret-bar zu begr374nden, in Verbindung mit dem Einverst344ndnis der Parteien gen374gen, eine Verweisung als nicht willk374rlich anzusehen, k366nne bei Einvernehmen der Parteien stets begr374ndungslos und gleichwohl bindend verwiesen werden. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das vorlegende Ober-landesgericht durch die Beschl374sse der Oberlandesgerichte Koblenz (OLGR Koblenz 1997, 74) und Schleswig (MDR 2005, 233) und durch den Senatsbe-schluss vom 10. Juni 2003 (X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Auf die zul344ssige Vorlage ist als zust344ndiges Gericht das Landgericht Fulda zu bestimmen, da es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn gebunden ist (247 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 5 1. Verweisungsbeschl374sse nach 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Inte-resse der Prozess366konomie sowie zur Vermeidung von Zust344ndigkeitsstreitig-keiten und dadurch bewirkter Verz366gerungen und Verteuerungen in der Gew344h-rung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO f374r das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grunds344tzlich jeder Nachpr374fung (BGHZ 102, 388, 340; Sen.Beschl. v. 13.12.2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 383 m.N.). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des 247 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Geh366rs beruht, nicht durch den 6 - 5 - gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage ent-behrt und deshalb als willk374rlich betrachtet werden muss (Sen.Beschl. v. 13.12.2005, aaO m.N.). Hierf374r gen374gt es aber nicht, dass der Verweisungsbe-schluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willk374r liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verst344ndiger W374rdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-st344ndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Sen.Beschl. v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). 2. Bei Anlegung dieser Ma337st344be ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 14. November 2007 nicht willk374rlich. 7 a) Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor, da der Verweisungsbeschluss durch das im Mahnantrag als zust344ndig angegebene Landgericht Heilbronn ergangen ist, nachdem dieses die Beklagte zu der von der Kl344gerin als Grundlage ihres Verweisungsantrags angegebenen Gerichts-standsvereinbarung angeh366rt hat. 8 b) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn entbehrt auch nicht jeder gesetzlichen Grundlage, so dass er deshalb als offensichtlich un-haltbar betrachtet werden m374sste. 9 Gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahngericht als zu-st344ndig bezeichnete Empfangsgericht ab und ist dieses - gegebenenfalls neben anderen Gerichten - zur Entscheidung des Rechtsstreits zust344ndig, so wird, wie der Senat bereits entschieden hat, die im Mahnantrag getroffene Wahl des Ge-richtsstandes unwiderruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1237; Sen.Beschl. v. 10.9.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634). Der Senat hat dar374ber hinaus bereits entschieden, dass trotz 10 - 6 - einer im Mahnantrag anders getroffenen Wahl des Gerichtsstandes eine nach Anh366rung des Gegners erfolgte Verweisung nicht willk374rlich ist, wenn das ver-weisende Gericht in m366glicher Auslegung des dem Rechtsstreit zugrunde lie-genden Vertrages annehmen konnte, dass eine ausschlie337liche Zust344ndigkeit des Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (Sen.Beschl. v. 22.6.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811). Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben, weil beide Parteien sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag berufen und deshalb die Verweisung an das Landgericht Fulda bean-tragt oder ihr zugestimmt haben. Hieraus konnte ohne Willk374r der Schluss auf eine Vereinbarung ausschlie337licher Zust344ndigkeit dieses Gerichts gezogen werden. Angesichts des 374bereinstimmenden Verweisungsbegehrens der Par-teien schadet auch nicht, dass der Verweisungsbeschluss nicht n344her begr374n-det worden ist. Denn ersichtlich war dies durch die 334bereinstimmung der Par-teien und die sich daraus m366glicherweise ergebende ausschlie337liche Zust344n-digkeit des Landgerichts Fulda verursacht. - 7 - Auf die vom vorlegenden Oberlandesgericht er366rtere Frage, ob die Par-teien im Falle eines vorausgegangenen Mahnverfahrens nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit die Zust344ndigkeit des im Mahnantrag als zust344ndig bezeich-neten Gerichts noch prorogieren k366nnen, kommt es im Streitfall nicht an, weil sich beide Parteien zur Begr374ndung ihres Verweisungsbegehrens auf die be-reits im Werkvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen haben. 11 Scharen Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 477/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 AR 9/07 -
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