ECLI:DE:BGH:2018:021018BXARZ482.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 482/18 vom 2. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann un d die Richterin Dr. Marx beschlossen : Zuständig ist das Amtsgericht Wetter (Ruhr). Gründe: I. Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Hagen gegen die Beklagte eine Zahlungsklage erhoben, die sie damit begründet hat, dass ihr eine titulierte Fo r- derung gegen einen Arbeitnehmer der Beklagten (im Folgenden: Schuldner) zustehe, dessen Lohnanspruch sie gepfändet habe. Die geforderte Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO habe die Beklagte nicht abgegeben. Diese sei daher verpflichtet, ihr der Klägerin den hieraus ent standenen Schaden zu ersetzen. Hätte die Beklagte aufgrund des erwirkten Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses den monatlich pfändbaren Betrag abgeführt, wäre die Forderung g e- gen den Schuldner in Höhe der Klageforderung erledigt. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass für Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Die a n- waltlich vertretene Klägerin hat hierauf erklärt, § 840 A bs. 2 Satz 2 ZPO regele nur, dass der Drittschuldner, der die Auskunftspflicht verletzt habe, die Aufwe n- dungen einer ganz oder teilweise erfolglosen Zahlungsklage tragen müsse. Im anhängigen Rechtsstreit gehe es darum, dass die Beklagte den gepfändeten 1 2 - 3 - Arb eitslohn zahlen müsse, weil sie nicht dargelegt habe, dass die gepfändeten Ansprüche nicht beständen; eingeklagt werde der gepfändete Anspruch des Schuldners. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei in der Klagebegründung fälschliche r- weise zitiert worden. Das Arbeit sgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch rechtskräftigen B e- schluss an das Amtsgericht Wetter (Ruhr) verwiesen. Dieses hat sich seine r- seits für sachlich unzuständig erklärt und das Verfa hren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- ner Geri chtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. O b- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener B e- schluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verw iesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklarator i- sche - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Inter - esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geb o- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN). 3 4 5 - 4 - So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung de s zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN). 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Wetter (Ruhr) . Seine Z u- ständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses de s Arbeit s- gerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist eine r weiteren Übe r- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurüc k- genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wo rden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, aaO Rn. 9). b) Auf die Erwägung des Amtsgerichts , die Klägerin möge in der Klage zwar unzutreffend formuliert haben, die Klageforderung werde auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO g estützt, habe aber nach dem Hinweis des Arbeitsgerichts klarg e- stellt, den Anspruch des Schuldners auf Arbeitslohn einklagen zu wollen , kommt es danach nicht an. Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Re chtswegs größere Bedeutung zu als der Entsche i- 6 7 8 9 10 11 - 5 - dung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Recht s- wegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisung s- beschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Ve r- weisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Übe r- prüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgege n- über kann die Frage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebege h- rens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, so n- dern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendung s- bereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entsche i- dungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen g e- schützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Pa r- teien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses - wie hier von de r Kläg e- rin - nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelg e- richts zu setzen (BGH, aaO Rn. 12). c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen könne n, ob gleic h- wohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindung s- 12 13 - 6 - wirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, B e- schluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung r e- gelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Be tracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, NJW - RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 X ARZ 95/11, NJWRR 2011, 1497 Rn. 9; vom 1 4. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, B e- schluss vom 12. Juli 2006 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen"). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr hi n- nehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung kann im Streitfall nicht gespr o- chen werden . Das Arbeitsgericht hat die Verweisung damit begründet, dass die in der Klageschrift gegebene Begründung für die Qualifikation des Streitgege n- standes als zivil - oder arbeitsrechtliche Streitigkeit maßgeblich sei. Daran änd e- re es nichts, d ass sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme darauf berufe, dass - 7 - der gepfändete Anspruch gegen die Beklagte arbeitsrechtlicher Natur sei. Dabei mag das Arbeitsgericht die gebotene Prüfung unterlassen haben, ob die Kläg e- rin mit der Stellungnahme eine Kl ageänderung vorgenommen und die Klage nunmehr auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestellt hat. Dies begründet aber keinen nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Marx Vorinstanz: AG Wetter (R uhr), Entscheidung vom 05.09.2018 - 3 C 210/18 -
Full & Egal Universal Law Academy