BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 507/12 vom 19 . Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Die Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht ist auch dann bindend, wenn der Beklagte erklärt hat, in der mündlichen Verhandlung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht rügen zu wollen, jedoch auf die Zuständigkeitsrüge nicht verzichtet hat. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 - OLG Hamm - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 19 . Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens , den Richter Dr. Bacher , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Land gericht Traunstein. Gründe: I. D i e Kläger in hat die Beklagten neben zwei weiteren Parteien vor dem Landgericht Dortmund wegen einer aus ihrer Sicht fehlgeschl a- genen Beteiligung an einer Fonds gesellschaft als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch genommen . Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht Dortmund auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche hingewiesen . Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Verfahren gegen die Beklagten abzutrennen und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Traunstein zu verwe i- sen. D ie Beklagten haben erklärt, eine etwa erhobene Zuständigkeitsrüge nicht aufrechtzuerhalten. Das Landgericht Dortmund hat das Verfahren gegen die Bek lagten vom Ausgangsrechtsstreit abgetrennt , sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein verwiesen. Das Land gericht Traunstein hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sac he gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundes gerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. 1 2 3 - 3 - II. Die Vorlage ist zulässig. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Obe r- landesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbes timmung befasst ist, die Sache dem Bundesg e- richtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abwe i- chen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das vorlegende Oberland esgericht möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund bi n- dend und damit das Land gericht Traunstein als zuständiges Gericht zu bestimmen ist . Damit würde es von der Rechtsauffassung abwe ichen, die das Oberlandesgericht Stuttgart einer Entscheidung (NJW - RR 2010, 792) zugrunde gelegt hat. Es hat die Verweisung durch ein örtlich unzuständ i- ge s Ge richt wegen der Ankündigung des Beklagten, die fehlende örtliche Zuständigkeit nicht rügen zu woll en, als objektiv willkürlich und mithin nicht bindend angesehen. III. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimm ung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Dortmund und das Land gericht Traunstein haben sich im Sinne dieser Vorschrif t b indend für unzuständig erklärt ; d as Landgericht Dortmund durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) , das L andgericht Traunstein durch eine seine Zuständigkeit abschließend verneinende En t- scheidung vom 10. Juli 2012 . Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal " rechtskräftig " des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (st. Rspr., BGH , Beschluss vom 22. Februar 1978 IV ARZ 10/78, BGH Z 7 1, 15, 17; Beschluss vom 10. Dezember 1987 I AR Z 809/87, BGHZ 102, 338, 339 ). I V . Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Landgericht Traunstein , da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. 4 5 6 - 4 - 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann , wenn der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisung s- beschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundla ge fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 X ARZ 110/02, NJW - RR 2002, 1498 ; Beschluss vom 10. September 2002 X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 ) oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundg e- setz beherrschende n Gedanken nicht mehr verständ lich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 X ARZ 110/02, NJW - RR 2002, 1498 ). 2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe entfällt die bindende Wirkung des Verweisungsbeschluss es nic ht deshalb, weil das Landgericht Dor t- mund den Rechtsstreit vor der mündlichen Verhandlung an das Landg e- richt Traunstein verwiesen hat, obwohl d ie Beklagte n schriftsätzlich erklärt haben , eine etwa erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht au f- recht erhalten zu wollen und eine solche Rüge in den vorausgehenden Schriftsätzen auch nicht erhoben hatte n . a) Es kann dahinstehen, ob diese Verfahrens weise des Gerichts rechtsfehlerhaft oder lediglich im Hinblick auf das offensichtliche Inter esse der Parte ien , zwei Rechtsstreitigkeiten vor unterschiedlichen Gerichten zu vermeiden, unzweckmäßig war . Denn auch auf Verfahrensfehler beruhe n- de und damit rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend, wenn wie im Streitfall den Parteien vor de r Verweisung rechtl i- ches Gehör gewährt worden ist . Die Erklärung der Beklagten , eine Z u- ständigkeitsr üge nicht aufrechterhalten zu wollen, hat das Landgericht Dortmund auch zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinanderg e- setzt. b) Entgegen der Ansich t des OLG Stuttgart wird bei einer solchen Prozesslage durch die Verweisung nicht willkürlich in eine mögliche z u- 7 8 9 10 - 5 - künftige Rechtsposition des Beklagten eingegriffen, der angekündigt hat, die fehlende örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nich t rügen zu wollen mit der Folge, dass damit die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet würde (§ 39 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass der Beklagte an eine derartige Ankündigung nicht gebunden ist, so dass es ihm frei steht , die fehlend e örtliche Zuständigkeit ungeac h- tet seiner Ankündigung vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen, geht § 39 Satz 1 ZPO auf die Erwägung zurück, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verh andlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unz u- ständigkeit erheben könnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 1979 V ZR 75/76, NJW 1979, 1104 unter Bezugnahme auf die amtliche B e- gründung des Gesetzentwurfes des Bundesrats zur Änderung der ZPO vom 27. Februar 1973, BT - Dr ucks. 7/268 zu Art. 1 Nr. 3). Begibt sich der Kläger jedoch der Möglichkeit, die weitere Prozessführung vor dem z u- nächst angerufenen Gericht dadurch zu erreichen , dass der B eklagte o h- ne Zuständigkeitsrüge zur Sache verhandelt, indem er wie im vorliege n- den Fall bereits vor der mündlichen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt, kann die darauf erfolg ende Verweisung nicht als objektiv willkürlich ange sehen werden. - 6 - c) Einen rechtlich grundsätzlich möglichen Verzicht der Bekla g- ten auf die Zuständigkeitsrüge musste das Landgericht Dortmund deren Erklärungen nicht entnehmen. Meier - Beck Mühlens Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanz: OLG Hamm, Entsch eidung vom 07.10.2012 - 32 SA 80/12 - 11
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