BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 516/12 vom 18. Dezember 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann u nd die Richterin Schuster beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Passau zurückgegeben. Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sach e zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das Landgericht sich für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorg elegt. II. Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des Landgericht s vom 9. Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung. Das Landgericht hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsst reits an das erstinstanzliche Gericht bejaht. Der Fall eines negativen Kompetenz konflikts nach § 36 Abs. 1 Nr . 6 ZPO , für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht München zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 X ARZ 23/99, NJW - RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12, juris Rn. 6 ), ist 1 2 3 4 5 - 3 - danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgeric ht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um d as Gericht des ersten Rechtszug s handelt , soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden . Die vom Landgericht aufgeworfene Frage nach der Rei chweite der Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des Landgerichts stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehob en werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch 6 - 4 - das Gericht des ersten Rechtszugs . § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch ent sprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 XII AR Z 43 6/93, NJW 1994, 2956, 2957). Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: LG Passau, Entscheidung vom 09.10.2012 - 4 O 417/11 -
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