ECLI:DE:BGH:2018:140218BXARZ5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 5/18 vom 14. Februar 2018 in dem Gerichtsstand s bestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski , Hof fmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Darmstadt . Gründe: I. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht Fürth im Odenwald den Erlass eines Haftbefehls aufgrund eines Beschlusses des Ar beitsgeri chts Darmstadt vom 10. Au gust 2015 (2 Ca 25/15) beantragt. Mit diesem Beschluss hatte das Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflic h- tungen aus einem vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben we r- den kann, Zwangshaft festgesetzt. Das Amtsgericht hat sich nach Anhörung des Gläubigers durch B e- schluss für sachlich unzuständig erklärt und d as Verfahren unter Bezugnahme auf § 281 ZPO entspreche nd dem Antrag des Gläubigers an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensakten unter Darlegung seiner Rechtsauffassung erneut an das Arbeitsgericht übersandt, d as diese abermals zurückgegeben hat. Zur Begründung hat es angegeben, zwar sei die Zustä n- digkeit des Arbeitsgerichts gegeben, doch fehle es an einem Vollstreckungsg e- such des Gläubigers bei diesem Gericht. Seine Zuständigkeit könne nicht durch formlose Abga be des angerufenen, aber unzuständigen Amtsgerichts begrü n- 1 2 - 3 - det werden, zudem habe das Amtsgericht nicht, wie rechtlich ge boten, den Schuldner gehört. § 281 ZPO sei hier nicht einschläg ig. An einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG fehle es bislang. Das Amtsg ericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten ve rschied e- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. E ine regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit gebot en, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (ständige Rechtspr e- chung, zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 X ARZ 326/17 Rn. 7 mwN) . So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsg e- richt haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschied licher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, B eschluss vom 11. Juli 2017 X ARZ 76/17, NJW - RR 2017, 1215 Rn. 7). 3 . Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Darmstadt . a) Das Amtsgericht hat das Verfahren zu Recht an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Für den Antrag auf Anordnung von Zwangshaft ist das Arbeitsgericht Darmstadt nach § 62 ArbGG i.V. mit §§ 888 , 802 ZPO als Pr o- zessgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. Der Gläubiger hat 3 4 5 6 7 - 4 - mit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht, den Antrag auf Anor d- nung von Zwangshaft vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen. An der Zuständ igkeit des Arbeitsgerichts kann danach kein Zweifel bestehen. b) Ob dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung zukommt, bedarf keiner Entscheidung. aa) Das Amtsgericht hat den Verweisungsbeschluss auf falsch er Rechtsgrundlage getroffen. Die von ihm herangezogene Regelung in § 281 ZPO betrifft nur die Fälle, in denen das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, ist hierüber in dem in § 17a GVG geregel ten Verfahren zu entscheiden. Ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder des Amtsgerichts begründet ist, ist eine Frage der Zulä s- sigkeit des Rechtswegs (§ 48 ArbGG). § 17a Abs. 2 GVG findet grundsätzlich auch für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die b eim Vollstreckungsgericht des unzulässigen Rechtswegs eingeleitet worden sind (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; Beschluss vom 11. Juli 2017 X ARZ 76/17, NJW - RR 2017, 1215 Rn. 12). bb) Der Umstand, dass dieser Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergan gen ist, steht, anders als das Arbeitsgericht Darmstadt meint, einer Bindungswirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisung s- beschluss in einem nachfolgenden Verfahr en zur Bestimmung des Gericht s- stands nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht als bindend anzusehen, wenn die Verweisung des Verfahrens an ein nach den prozessualen Vorschriften unz u- ständiges Gericht auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Ve r- fahrensb eteiligten beruht (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69, 72). 8 9 10 11 - 5 - Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Amtsgericht hat das Verfahren, wie ausgeführt, an das ausschließlich zuständige Gericht verwiesen. Die Verweisung beru ht zudem nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs g e- genüber dem Schuldner. Allerdings hätte das Amtsgericht dem Schuldner G e- legenheit geben müssen, zu der Frage des zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen. Unter den hier vorliegenden Umständen kann jedoc h ausgeschlossen werden, dass eine solche Anhörung die das Arbeitsgericht im Übrigen ebe n- falls unterlassen hat zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weshalb der Verweisungsbeschluss nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Is t die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts durch das Gesetz zwi n- gend vorgegeben und wurde das Verfahren an dieses Gericht verwiesen, b e- steht kein Grund zu der Annahme, dass die Entscheidung anders hätte ausfa l- len können, wenn dem betroffenen Verfahrensb eteiligten hier dem Schuldner - rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem die Zulässigkeit des zunächst angerufenen oder eines anderen Gerichts weder durch rügelose Einlassung noch durch Vereinbarung mit dem Gegne r b egründet werden kann (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), beruht der Verweisung s- beschluss nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. c) Ebenso kann offenbleiben, ob der Bindungswirkung des Verwe i- sungsbeschlusses entgegensteht, dass ein B eschlu ss, der au f der Grundlage von § 17a Abs. 2 GVG ergangen wäre , erst nach Ablauf der Frist zur sofortigen Be schwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG) bindend würde. 12 13 14 - 6 - d ) Schließlich kommt dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt, mit dem es festgestellt hat, das Verfahre n sei an dieses Gericht nicht wirksam a b- gegeben oder verwiesen worden, keine maßgebliche Bedeutung zu. Er ist j e- denfalls nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts zu begründen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: AG Fürth, En tscheidung vom 03.11.2017 - 3 M 1982/17 - 15
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