BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 578 /13 vom 7. Januar 2014 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über das Ve rmögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstand s- bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Bestätigung von BGH, B e- schluss vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08). BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Richt e- rin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zus tändigen Gerichts wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: I. Die klagenden Eheleute nehmen die vormalige Beklagte zu 1 , über d e- ren Vermögen nach dem Beschluss des vorlegenden Oberlandesgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Schuldnerin) als Verkä u- ferin und die Beklagte zu 2 als finanzierende Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb einer in L . belegenen Eigentumswohnung als Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Nach dem Klagevortrag haben sich die Kläger a uf der Grundlage einer fehlerhaften Beratung durch Mitarbeiter der D . GmbH (D . ), mit Sitz in D . , zum Kauf entschlossen. Im Zuge der Beratungsgespräche sei das als Anlage K10 vorge legte Exposé der Schuldnerin verwendet worde n, das die Risiken der Kapitalanlage beschönige. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen. Die Beklagten müssten sich die Fehlberatung durch die Mitarbeiter der D . zurechnen lassen. Sie hätten zudem eigene Aufklärungspflichten verletzt. Zum Zeit punkt der Zustellung der Kla geschrift hatte die Schuldnerin ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt, die Beklagte zu 2 ist im Bezirk des Landgerichts Hannover ansässig . Die Kläger haben Klage gegen beide Bekla g- 1 2 - 3 - ten beim Landgericht Frankfurt e rhoben . Nachdem die Beklagte zu 2 die Z u- stä ndigkeit gerügt hatte, haben die Kläger beantragt, das Oberlandesgericht Frankfurt möge das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht b e- stimmen. Das Oberlandesgericht möchte diesen Antrag ablehnen, weil se iner A n- sicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO beim Landgericht Dortmund begründet ist. Die Kläger stützten ihre Klage auf die Ve r- letzung von Aufklärungs - und Beratungspflichten der Beklagten. Bei diesen handele es sich um Nebenpf lichten zum Kaufvertrag über die erworbe ne Imm o- bilie ( Schuldnerin ) bzw. zum Darlehensvertrag (Beklagte zu 2). Auch bei der Verletzung sekundärer Aufklärungs - und Beratungspflichten liege der Erfü l- lungsort dort, wo die vorgeblich unzureichende Beratung stat tgefunden habe. Jedenfalls bei der isolierten Geltendmachung darauf gestützter Schadense r- satzansprüche sei dor t auch ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO begründet. D a- nach sei hier ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim Landgericht Dortmund als dem für d en Sitz der D . zuständigen Gericht gegeben. Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabs ichtigten Entscheidung durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 und vom 10. Februar 2010 (IV ZR 36/09, VersR 2010, 645) und des OLG Münche n ( Ve rsR 2009, 1382) gehindert. II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung setzt nach dem von ihm zu Grunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang ma ß- geblichen rechtlichen Ausgangspunk t voraus, dass der Gerichtsstand des Erfü l- lungsorts nach § 29 ZPO bei der Geltendmachung von Schadensersatzanspr ü- chen wegen Verletzung von Aufklärungs - und Beratungspflichten als Nebe n- pflichten an dem Ort begründet ist, an dem diese Nebenpflichten zu erfül len sind, also die Beratung stattgefunden hat. Damit würde das vorlegende Gericht von der Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs ( Beschlüsse vom 18. Novem - 3 4 5 6 - 4 - ber 2009 und vom 10. Februar 2010 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645) und des OLG München (VersR 2009, 138 2) abweichen, wonach bei einem Schadense r- satzan spruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht der Erfüllungs ort im Sinne von § 29 ZPO am Erfüllungsort der Primärverpflichtung zu sehen i st (s. auch BGH, Urteil vom 30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 123 0). Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass g emäß § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit gegen die Schuldnerin unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzver fahrens über das Vermögen der beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ( BGH, Beschluss vom 21. Jan uar 2009 - X ARZ 273/08 , juris, Rn. 12). Die En t- scheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die Hauptsac he selbst, so n- dern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Cha rakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl uss v om 23. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126). III. Über die Vorlagefrage ist je doch nicht zu entscheiden. Für eine G e- richtsstandsbestimmung ist kein Raum, da ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO am Sitz der Schuldnerin b e- grün det ist. 1. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 2 sind Str eitg enossen im Sinne des § 60 ZPO. Die Norm beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese A n- sprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, das s d ie Kläger die Beklagten auf Ersa tz derselben Schäden in Anspruch nehmen, die ihnen im Zusamme n- hang mit der als einheitlicher Lebenssachverhalt zu beurteilenden Kapitalanlage entstanden sind. Der sachliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, 7 8 9 - 5 - dass die Ansprüche gegen die Schuldnerin und die Beklagte zu 2 auf unte r- schiedliche Verträge gestützt sind, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtl i- chen Zusammenhang stehen. Die erhobenen Ansprüche sind ihrem Wesen n ach gleichartig, weil die Kläger ihre K lage darauf stützen, dass die Beklagten einen Beitrag zum Vertrieb der Kapitalanlage geleistet haben, obwohl sie hätten erkennen können und müssen, dass das Anlageobjekt überteuert sei und das Exposé, mit dem es beworben wurde, Fehler aufweise (vgl. BGH, B eschlu ss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW - RR 2011, 1137 Rn. 18). 2. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 2 haben auch verschiedene al l- gemeine Gerichtsstände. 3. Es besteht jedoch ein gemeinschaft licher besonderer Gerichtsstand. a) Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 29 ZPO. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Gründe es rechtfertigen sollten, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht der Erfü llung s- ort im Sinne von § 29 ZPO am Erfüllungsort der Hauptpflicht zu sehen ist (BGH, Urteil vom 30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, Beschlüsse vom 18. November 2009 und vom 10. Februar 2010 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645). Das vorlegende Ober landesgericht kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die von ihm angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Zweibrücken berufen. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLGR 2005, 630) ist davon ausgegangen, dass der dortige Kläger di e Verletzung von (Haupt - )Pflichten aus einem eigenständigen Beratungsvertrag geltend machte, der neben dem Kaufvertrag mit einer der Beklagten zustande gekommen sei. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW - RR 2012, 831) hat die dort in Rede stehende Beratun gspflicht ausdrücklich als primäre Leistungspflicht angesehen. Der Sachverhalt bietet ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die D . als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2 und der Schuldnerin an - zusehen ist . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verha l- 10 11 12 13 14 - 6 - ten des Anlagenvermittlers dem finanzierenden Institut nach § 278 BGB grun d- sätzlich nur insoweit zuzurechnen, als dieses den Bereich der Anbahnung des Kreditgeschäfts betrifft, während Angaben zu dem zu finanzierenden Gesc häft außerhalb des Pflichtenkreises der Bank liegen (BGH, Urteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692). Im Verhältnis zur Schuldnerin setzte eine so l- che Zurechnung das Zustandekommen eines Beratungsvertrags voraus, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 - BGHZ 156, 371, 374) nur unter bestimmten Voraussetzungen in Be tracht kommt, ferner ein Auftreten der Mitarbeiter der D . für die Schuldne rin . b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist für Klagen, mit denen ein Schadensersat z- anspruch wegen einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarkti n- formation oder deren Verwendung erhoben wird , ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gege n den Emittent en oder Anbieter gerichtet ist. Die Kläger stützen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche u.a. darauf, dass die Mitarbeiter der D . im Rahmen der Beratung ein Exposé der Schuldnerin über die zehn Wohnungen umfassende Eigentumswohnu ng s- anlage in L . vorgelegt hätten, welches unzutreffende Angaben enthalte. Dieses E xposé sei auch der Beklagten zu 2 bekannt gewesen. Da das Exposé nach Inhalt und Aufmachung für eine Vielzahl potentieller Kapitalanleger b e- stimmt ist, handelt es sich um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 2 KapMuG. Für die Klage, die sich auch gegen die Schuldnerin als Anbieter in der beworbenen Vermögensanl age richtet, ist mithin nach § 32b Abs. 1 ZPO das Ge richt an deren Sitz ausschließli ch zuständig. Die Schuldnerin hatte jedenfalls 15 16 17 18 - 7 - zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren Sitz in Frankfurt am Main. 4. Da nach allem gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein gemeinsamer Gericht s- stand in Frankfurt am Main besteht und es deshalb einer Best immung des ör t- lich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbesti m- mung kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bunde sgerichtshof zurückzuweisen. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2013 - 11 AR 59/13 - 19
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