BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 61/15 vom 1 9 . Mai 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 145; GVG § 17a a) Eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventua l- verhältnis zu dem im ursprünglichen Verfahren verbliebenen Gegenstand steht. b) Hat ein Gericht entgegen diesem Grundsatz eine Verfahrenstrennung au s- gesprochen und das abgetrennte Verfahren an das Gerich t eines anderen Rechtswegs verwiesen, ist die Verweisung dennoch wirksam, sofern sie nicht mit den in § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen wird. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15 - ArbG Berlin LG Berlin - 2 - Der X. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Z uständiges Gericht für den abgetrennten Teil des Klagebegehrens ist das Arb eits gericht Berlin. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 5.001 nebst Zinsen aufgrund eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 18. Februar 2013, mit dem zu seinen Gunsten Ansprüche des Immobilien - beraters C . L . g egen die Beklagte gepfändet und zur Einziehung überwie - sen wurden . L . und d ie Beklagte hatten am 13. September 2011 einen Vertrag geschlossen , der für von L . zu erbringende Beratungsleistungen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2013 unter and erem ein monatlich von der Beklagten zu zahlendes Honorar in Höhe von 4.000 nebst Umsatzsteuer vo r- sah. Der Kläger stützt die Klage in erster Linie auf die Nettobeträge dieser H o- noraransprüche für die Monate November und Dezember 2012. H ilfsweise stützt der Kläger die Klage auf Vergütungsansprüche aus e i- nem von der Beklagten behaupteten Arbeitsvertrag, der zwischen ihr und L. am 1. Juni 2012 geschlossen worden sei und ab diesem Datum ein monatliches Bruttogehalt von 4.240 für die Tätigkeit von L. als V ertriebsleiter vorgesehen habe . 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche aus ein em Beratervertrag geltend macht . Mit gleichzeitig ve r- kündeten Beschluss hat es den Rechtsstreit im Übrigen zur gesonderten Ve r- ha ndlung und Entschei dung durch Beschluss abgetrennt und sogleich insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat sich durch B e- schluss für unzuständig erklärt u nd die Sache dem Bundesgerichtshof zur B e- stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- n er Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. O b- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener B e- schluss, mit dem ein Gericht den bes ch rittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Geric ht verwiesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklarator i- sche Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Inter - esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechts sicherheit dann g eb o- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, d ass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist ( BGH , B eschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 f. mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Land gericht als auch das Arbeitsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 3 4 5 6 - 4 - 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Be stimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird ( BGH , MDR 2013, 1242 Rn. 7 mwN). 3. Zuständiges Gericht ist das Arbeits gericht Berlin. a) Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht e i- nes anderen Rechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückg e- nommen worden oder erfolglos geblieben ist , wird die Verweisung für das G e- richt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs im Grundsatz gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (B GH , MDR 2013, 1242 Rn. 9). Diese Bindungswirkung entfällt an ders bei Verweis ungsb e- schlüssen gemäß § 281 ZPO - auch nicht ohne weiteres, wenn sich die Verwe i- sung als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 12). b) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenl assen können, ob Ausna h- mefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Z u- sammenhang keiner Klärung . Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Ausnahme vo n der Bindungswirkung allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vo r- schriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13). Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall nicht vor. 7 8 9 10 11 - 5 - aa) Allerdings war die Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des auf einen Arbeitsvertrag gestützten Teils des Klagebegehrens weder zweckmäßig noch zulässig. Eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO setzt voraus, dass die einzelnen Ve r- fahrensteile Ansprüche betreffen , über die unabhängig voneinander entschi e- den werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es , wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gege n- stand des ursprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH Beschl uss vom 8. November 1978 IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter II 3 ; für den Fall eines unzulässigen Eventualverhältnisses vgl. BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 29 ). Mit der Abtrennung entstünde nämlich ein neues Verfahren , dessen Hauptantrag unter einer Bedingung steht. Eine Klage dieses Inhalts müsste als unzulässig abgewiesen werden, und zwar auch dann, wenn die Bedingung später eintritt (vgl. BGH , Urteil vom 6. Dezember 2006 XII ZR 190/06, BGHZ 170, 176 Rn. 9) . Eine V erfa h- renst rennung mit dieser Folge ist mit § 145 ZPO nicht vereinbar. bb) Dieser Verfahrensfehler ist aber nicht so schwerwiegend, dass er der Bindungswirkung des vom Kläger nicht angefochtenen Verweisungs - beschlusses entgegensteht. Eine fehlerhafte Verfahrenstrennung ist zwar nicht selbständig mit Rechtsmitteln angreifbar. Als dem Endurteil vorau s gegangene Entscheidung unterliegt sie aber der Nachprüfung im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung (BGH Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120) . Im Streitfall hätte der Kläger mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts mithin die Rüge erheben können, dass eine Verweisung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verfa h- renstrennung zu Unrecht erfolgt ist. 1 2 13 14 15 - 6 - Wenn der Kläger von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass, die rechtskräftig gewordene Verweisung als unwirksam anzusehen. Dem Kläger entsteht dadurch auch dann kein unzumutbarer Nac h- teil, wenn er d ie möglichen Konsequenzen der vom Landgericht gewählten Ve r- fahrensweise - insbesondere den Umstand, dass seine Klage vor dem Arbeit s- gericht schon deshalb abzuweisen sein wird, weil sie unter einer Bedingung steht - bei der Entscheidung über die Einlegung v on Rechtsmitteln nicht übe r- blickt hat. Er kann die genannte Konsequenz vermeiden, indem er sein Bege h- ren auch vor dem Arbeitsgericht mit einem un bedingten Klageantrag geltend macht. Eine hierin liegende Klageänderung ist schon im Hinblick auf die beso n- dere Verfahrenssituation als sachdienlich anzusehen. Dem beim Arbeitsgericht anhängigen Begehren steht auch nicht der Ei n- wand der anderweitigen Rechtskraft entgegen. Selbst wenn der Streitgege n- stand der beiden Verfahren identisch sein sollte , stünde die vo m Kläger nicht angefochtene Entscheidung des Landgerichts der Geltendmachung und inhal t- lichen Überprüfung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil das Landgericht diese vom Gegenstand seiner Entsche i- dung ausgenommen hat. Wird in den Entscheidungsgründen eines die Lei s- tungsklage abweisenden Urteils ein be stimmter materiell - rechtlicher Anspruch 16 17 - 7 - ausdrücklich als nicht beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht ve r- wehrt werden, diesen Anspruch i n einem weiteren Verfahren geltend zu m a- chen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788). Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: ArbG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2015 57 Ca 1013/15 - LG Berlin, Entscheidung vo m 05.11.2014 - 33 O 165/13 -
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