BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 622/12 vom 19. März 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie d ie Richterin Schuster beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Ausbildung s- vertrags auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch. Das ursprünglich angerufene Amtsgeri cht Freiburg im Breisgau äußerte Bedenken hinsichtlich seiner örtliche n Zuständigkeit, weil die Beklagte ihren Wohnsitz schon vor Klageerhebung von Freiburg nach Basel verlegt und die Ausbildung in Stuttgart stattgefunden habe. Der Kläger beantragte darauf hin vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Stuttgart. Die Beklagte teilte mit, sie halte das Amtsgericht Freiburg sowohl als Wohnsitz - gericht als auch als Gericht des Erfüllungsortes für zuständig, und hielt an di e- ser Auffassung au ch nach einem erneuten gerichtlichen Hinweis fest. Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 hat sich das Amtsgericht Freiburg für ör t- lich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart ve r- wiesen. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Übernahme des Verfahrens abg e- lehnt und das Oberlandesgericht Karlsruhe um Entscheidung über den Gerichtsstand ersucht . Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1 2 3 - 3 - II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht wil l seiner Entscheidung die Auffa s- sung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend ansieht, wenn der Beklagte zuvor angekündigt hat, rügelos zur Hauptsache zu verhandeln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 19 W 37/09 , NJW - RR 2010, 792; B e- schluss vom 23. Januar 2012 - 5 AR 1/12; ebenso BayObLG, Beschlu ss vom 14. Oktober 2002 - 1 Z AR 140/02 , NJW 2003, 366). III. Die Voraussetzungen für eine Zuständig keitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt . IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amt s- gericht Stuttgart . Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 18. Juni 2012 ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. 1. Wie der Senat nach Erlass des Vorlagebeschlusses entschi eden hat, ist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unz u- ständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeit s- rüge aber nicht ve rzichtet hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 X ARZ 507/12, zur Veröffentlichung vorgesehen) . 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu b e- urteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswi r- kung zu. Den Au sführungen der Beklagten zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg mag die Ankündigung zu entnehmen sein, dass sie in einer mündlichen Verhandlung die Rüge der Unzuständigkeit nicht erheben werde . Als endgültigen Verzicht auf diese Rüge musste das Amtsgericht d as Vorbringen der Beklagten aber nicht verstehen . 2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2013 (X ARZ 507/12) näher ausgeführt hat, beruht die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzustä n- digen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch d ie Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte. Der Regelung kann aber nicht entnommen werden, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Mö g- lichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Klä ger schon vor der mündlichen Ve r- handlung die Verweisu ng an das zuständige Gericht be antragt. 11 12 13 - 5 - § 504 und § 39 Satz 2 ZPO modifizieren diese Regelung lediglich dahin, dass der Beklagte die Rügemöglichkeit in einem Rechtsstreit vor dem Amts - gericht nur dan n verlieren kann , wenn er sich dieser Folge bewusst ist. Auch daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beklagte stets die Mö g- lichkeit haben müsste, die Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung zu b e- gründen ( ebenso OLG München, Bes chluss vom 20. August 2012 34 AR 312/12, ZIP 2012, 2180; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2012 2 W 187/11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 AR 12/10, MDR 2010, 832). Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Stuttgart, Ents cheidung vom 03.07.2012 - 18 C 3043/12 (2) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - 9 AR 29/12 - 14
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