BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 65/13 vom 6. Mai 2013 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; Brüssel I - VO Art. 16 Abs. 1 a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet Anwendung, wenn hinsichtlich e ines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Zustä n- digkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allg e- meinen Gerichtsstand im Inland haben. b) Ergibt sich der Gerichtsstand eines Antra gsgegners aus einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung der Brüssel - I - Verordnung, ist das Auswahlermessen des Gerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeschränkt. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - X ARZ 65/13 - OLG München - 2 - Der X. Z ivilsen at des Bundesgerichtshof s hat am 6. Mai 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mü hlens und die Richter Gröning , Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Als z uständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt . Gründ e: I. Die Antragstellerin , die in Stuttgart wohnt, beabsichtigt, die Antragsge g- ner innen wegen einer gescheiterten Kapitalanlage aus Prospekthaftung auf Sch a- densersatz in Anspruch zu nehmen . Nach ihrem Vortrag beteiligte sie sich an einem in München aufg elegten geschlossenen Medienfonds. Die Antragsgegnerin zu 1 ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Initiatorin und Prospektherausgeberin des Fonds, die Antragsgegnerin zu 2 die Treuhänderin , m it der Antragsgegneri n zu 3 habe sie ein en obligatorisc hen Finanzierungsvertrag geschlossen. Die Antragsgegner innen zu 1 und zu 2 haben ihren Sitz im Bezirk des Landg e- richts München I, die Antragsgegnerin zu 3 ist in Irland ansässig. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht München beantragt, ein z u- ständiges Gericht zu bestimmen, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen. Das Oberlandesgericht München hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig. Nach § 3 6 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeit s- bestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in 1 2 3 4 5 - 3 - einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen w ill. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das vorlegende Oberlandesgericht vertritt den Standpunkt, das Gericht sei im nationalen Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO n icht zwingend auf das nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v om 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüssel - I - VO) zuständige Gericht fes t- gelegt. D er Anwendungsvorrang der Brüssel - I - Verordnung könne in Ausübung des im V erfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumten Auswahlermessens übe r- wunden werden . Damit würde es vo n der Rechtsauffassung des Ober landesgerichts Frankfurt am Main abweichen, das der Ans icht ist, die Regelung des Art. 16 Brüssel - I - VO führe bei der B estimmung des zuständigen Gerichts zu einer Beschränkung des Auswahlermessens insoweit, als die dort geregelten ausschließlichen Zuständigke i- ten zwingend zu beachten seien (OLG Frankfurt am Main , ZIP 2013, 387 ; ebenso mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Brüssel - I - Verordnung KG, VersR 2007, 1007 ) . III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen v or. 1. Die Antragsgegner innen können als Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO verklagt werden . Die Norm beruht we itgehend auf Zweckmäßigkeitserw ä- gungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt ( BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 X ARZ 101/11 , NJW - RR 2011, 1137 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, MDR 1991, 2 22 f. = NJW - RR 1991, 381). Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin die Antragsgegn e- r innen auf Ersatz derselben Schäden in Anspruch nimmt , die ihr im Zusammenhang mit der als einheitlichen Leb enssachverhalt zu beurteilenden Vermögensanlage en t- standen sind. Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche gegen die Antragsgegner i n- 6 7 8 - 4 - nen auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelb a- rem rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 X A RZ 101/11 , NJW - RR 2011, 1137 Rn. 18). 2. Die Antragsgegner innen zu 1 und zu 2 einerseits und die Antrags - gegnerin zu 3 andererseits haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Wä h- rend die Antragsgegner innen zu 1 und zu 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand im B e- zirk des Landgerichts München I haben, hat die Antragsgegnerin zu 3 keinen allg e- meinen inländischen Gerichtsstand. Zudem besteht für die Antragsgegnerinnen kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand. 3 . Dem A ntrag steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 3 im I n- land keine n allgemeinen Gerichtsstand hat . F ür die in Irland ansässige Antragsge g- nerin zu 3 ist ein Gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst . c, Art . 16 Abs. 1 Brüssel - I - VO am nach Art. 59 Abs. 1 Brüssel - I - VO in Verbindung mit § 7 BGB zu bestimme n- den Wohnsitz der Antragstellerin und damit beim Landgericht Stuttgart begründet. a) Bei dem beabsichtigten Rechtsstreit um den obligatorischen Finanzi e- rungsvertrag, den die Antragstellerin als Bestan dteil der Vermögensanlage mit der Antragsgegnerin zu 3 geschlossen hat, handelt es sich um eine Ver brauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Brüssel - I - VO . D ies er Begriff ist autonom zu bestimmen . Dabei ist eine enge Auslegung g e- boten, weil die daran ank nüpfende Zuständigkeitsregel eine Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 1 Brüssel - I - VO normierten Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten darstellt (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 C - 464/01, Slg. I - 200 5, 439 Rn. 31, 32 , 43 - Gruber/ BayWa AG ). D ie Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Ve r- tragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu be stimmen (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 C - 269/95, Slg. I - 1997, 3767 Rn. 16 Benin casa; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn . 28 ). N ach diesen Grundsätzen ist das zugrundeliegende Geschäft im Hinblick d a- rauf , dass es sich vorliegend um eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken ha n- 9 10 11 12 13 - 5 - delt, als Verbrauchersache anzusehen. Unerheblich ist insoweit , dass die konkrete Form der Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ausg e- staltet ist. D er Abschluss eines Darlehens vertrages ist dann von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel - I - V O erfa sst, wenn der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zweck nicht mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Darlehensnehmers zu sa m- menhäng t ( EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 C - 464/01, Slg. I - 2005, 439 Rn. 39f. - Gruber/BayWa AG; BGH, Urteil vom 28. Feb ruar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 27 ff.). Dies ist bei dem allein der Finanzierung der Beteiligung an dem Medie n- fonds zur privat en Vermögensanlage dienenden Darlehen der Fall ( vgl. auch Kr o- pholler/v. Hein, Europäische s Zivilprozessrecht, 9. Aufl . , Art. 15 EuGVVO Rn. 20 ). b) Die Anwendbarkeit des Art . 16 Abs. 1 Brüssel - I - VO , der in seiner zwe i- ten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, schließt zudem einen Rückgriff auf Art. 6 Nr. 1 Brüssel - I - VO au s , sodass auch hieraus kein gemeinsamer Gerichtsstand für die Antragsgegnerinne n abgeleitet we r- den kann . D ie Zuständigkeit für Verbrauchersachen i st in Kapitel II , Abschnitt 4 der Brü s- sel - I - Verordnung abschließend geregelt. Insoweit hat der Gerichtshof der Europä i- schen Union zu den in Kapitel I I, Ab schnitt 5 geregelten Zuständigkeiten für individ u- elle Arbeitsverträge entschieden, dass die darin aufgeführten Bestimmungen a b- schließenden Charakter hab en und jeden Rückgriff auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung ve rbieten (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 C - 462/06, Slg. I - 2008, 3965 = EuZW 2008, 369 Glaxosmithkline) . Entsprechendes gilt für die in Kapitel II, Abschnitt 4 der Brüssel - I - Veror dnung geregelten Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ( Kropholler/ v. Hein, a aO , Art. 16 Rn. 1; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 2; Corneloup/Althammer in Simons/Hausmann , Brüssel I - Verord - nung, 2012, Art. 6 Rn. 41). c ) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen hi n- sich t lich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (BGH, Beschluss 14 15 16 - 6 - vom 19. März 1987 I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 ; Roth in Stein - Jonas, ZPO, 22. Aufl ., § 36 Rn. 25; Hausman n in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl ., § 36 Rn. 39; Lang e in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl . , § 36 Rn. 6 ). Danach ist der Anwend ung s- bereich des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hi er eröffnet . IV. Als zuständiges Gericht kommen das L andgericht München I und das Landgericht Stuttgart in Betracht. Das dem Gericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumte Auswahle rmessen ist jedoch inso weit eing e- schränkt, als der in Art. 16 Abs . 1 Brüssel - I - Verordnung statuierte Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers Vorrang genießt ( Staudinger in Rauscher, Europä isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Einl. Rn . 27; Leible, ebd., Art. 16 Rn. 1; Wagner, W M 2003, 116; s. auch KG VersR 2007, 1007, 1008 zu Art. 9 Brüssel - I - VO ) . Die sich 17 18 - 7 - aus dem europäischen Zivilv erfahrensrecht ergebende abschließende Zuständi g- keitsregel kann im Rahmen des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - anders als die im nationalen Prozessrecht geregelten ausschließlichen Zuständi g- keite n - nicht überwunden werden , weil ansonsten der durch den europäischen G e- setzgeber im internationalen Zuständigkeitsrecht getroffene Interessenausgleich b e- einträchtigt würde. Als zuständi ges Gericht ist daher das Landgericht Stuttgart zu bestimmen. Meier - Beck Mühlens Gröning Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 07.02.2013 - 34 AR 373/12 -
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