BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 664/13 vom 11. März 2014 in dem Gerichtsstands bestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 2 Der Bundesgerichtshof ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kartellsenat und einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht zur B e- stimmung des zuständigen Gerichts berufen. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - X ARZ 664/13 - OLG München - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 durch den Vorsitzenden R ichter P rof. Dr. Meier - Beck, den Richter Hoffmann , die Ric h- terin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß sowie die Richter i n Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Gründe: I. Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co . KG und deren persönlich haftender Gesellschafterin und streiten um den Ausschluss der B e- klagten aus d ies en Gesellschaf ten. Durch Teilu rteil vom 15. Oktober 2012 hat das Landgericht München I die Beklagte als Kommanditistin und unter bestim m- ten Maßgaben a ls Gesellschafterin der Komplementär - GmbH ausgeschlossen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der mit der Sache zunächst befasste Kartellsenat des Oberlandesgerichts München hat die Parteien darauf hing e- wiesen, er beabsichtige, die Sache an den 7. Ziv ilsenat abzugeben, weil es sich nicht um eine Kartellstreitsache handele. Er hat die Akten sodann dem 7. Zivilsenat mit der Bitte um Übernahme zugeleitet. Der Vorsitzende des 7. Zivilsenats hat die Übernahme abgelehnt. Es werde zwar nicht in Abrede g e- stell t, dass der Rechtsstreit als Handelssache anzusehen sei, doch sei die Z u- ständigkeit des Kartellsenats durch die Zuständigkeit für ein vorangegangenes Berufungsver fahren über ein erstes Teilu rteil begründet worden. D iese Zustä n- digkeit setze sich nach den Re gelungen im Geschäftsverteilungsplan des Obe r- landesgerichts auch in dem Berufungsv erfahren gegen das zweite Teilu rteil fort. Der Ka rtellsenat hat daraufhin am 22. Februar 2013 einen Beschluss ge fasst, wonach der 7. Zivilsenat für die Sache zuständig sei. D as so dann vom 7. Zivil - 1 - 3 - senat angerufene Präsidium des Oberlandesgerichts München hat beschlo s- sen, dass die Sache in die Zuständigkeit des Kartellsenats falle. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat der Kartellsenat die Sache dem Bundesgerichtshof zur B estimmung des zuständigen Senats vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesg e- richt s hofs zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt ist nicht g e- geben. 1. Seit der Ergänzung von § 36 ZPO um die Absätze 2 und 3 dur ch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3224) ist der Bundesgerichtshof nur noch sehr eingeschränkt für die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig. Der Bundesgerichtshof hat nach § 36 Abs. 3 ZPO auf Vor lage zu entscheiden, wenn das vorlegende Obe r- landesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts von der Entsche i- dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abwe i- chen will. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs kommt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ferner in Betracht, wenn das an sich zur Bestimmung zuständige G e- richt verhindert ist. Schließlich ist der Bundesgerichtshof in entsprechender A n- wendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig, wenn zwe i Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben und der Bundesgerichtshof als erster der in Betracht komme n- den obersten Gerichtshöfe des Bundes darum angegangen wird (BGH, B e- schluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN). Ke i- ner dieser Fälle liegt hier vor. 2. Vor der erwähnten Gesetzesänderung hat sich der Bundesg e- richtshof in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung auch dann als zuständig angesehen , wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Senaten eines Oberlandesg e- 2 3 4 5 - 4 - richts be stand und dem Präsidium des betroffenen Oberlandesgerichts eine Entscheidung verwehrt war. Dies wurde in den Fällen angenommen, in denen der negative Kompetenzkonflikt nur durch Auslegung einer gesetzlichen Z u- ständigkeitsregelung gelöst werden konnte. Zur Begründung hat der Bundesg e- richtshof darauf verwiesen, dass es in solchen Fällen dem Präsidium des G e- richts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21 e GVG bei e i- ne r den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit me h- rerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt ist, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu en t- scheiden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 197 8 IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 270; Be schluss vom 14. Juli 1993 XII ARZ 16/93, NJW - RR 1993, 1282). Diese Zuständigkeit besteht jedoch se it der Einführung von § 36 Abs. 2 ZPO nicht mehr. Zwar handelt es sich, worauf der vorlegende Kartellsenat z u- tr effend hinweist, bei § 91 GWB um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung. Deshalb ist ein Kompetenzkonflikt zwischen einem Zivilsenat und einem an demselben Gericht bestehenden Kartellsenat nicht vom Präsidium zu entsche i- den, soweit es um die Reichwei te vo n § 91 GWB geht ( KG WuW/E DE - R 2817 Entgelt für Nutzung von Bahnhöfen; Voß in KK - KartR, § 91 GWB Rn. 19; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrech t, 2. Aufl ., § 91 GWB Rn. 19; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl . , § 91 GWB Rn. 8) . Eine Zuständigkeit des Bundes gerichtshofs ist jedoch durch § 36 Abs. 2 ZPO ausge schlossen (zutreffend Voß aaO). In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts wird darauf verwiesen, die Einführung vo n § 36 Abs. 2 ZPO diene der Entlastung der obersten Bu n- desgerichte von Routineaufgaben bei der Bestimmung des Gerichtsstands. Der Bundesgerichtshof solle zwar in den Fällen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedene r Geri chtszweige zuständig bl eiben, hin gegen von der Entscheidung im Falle eines Zuständigkeitskonflikts zwischen einem Zivil - und einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts entlastet werden (B e- 6 - 5 - schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 13/9124 , S. 45 f.). An de r fehlenden Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs hat es nichts geändert, dass die genannten Fälle nunmehr nach § 17a Abs. 6 GVG nach den Bestimmungen des § 17a Abs. 1 bis 5 GVG zu entscheiden sind; vielmehr b e- findet der Bundesgerichtshof nunmehr unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 GVG (nur) über eine vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsb e- schwerde. 3. Der Bundesgerichtshof ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur (deklaratorischen) Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, dass das gesetzli che Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, insbesondere ein Verfahren nach § 17a GVG, abgeschlossen ist, gleichwohl das danach z u- ständige Gericht nicht bereit ist, die Sache zu entscheiden. a) Der vorlegende Kartellsenat und der 7. Zivilsenat des Oberla n- desgerichts München gehen noch übereinstimmend davon aus, dass keine g e- setzlich nach § 91 Satz 2 in Verbindung mit § 87 GWB dem Kartellsenat zug e- wiesene Berufung vorliegt. Soweit die Senate hingegen darüber streiten, ob wie vom Kartellsenat d es Oberlandesgerichts angenommen den §§ 87 ff. GWB ein gesetzlicher Ausschluss seiner Zuständigkeit für das vorliegende B e- rufungsverfahren zu entnehmen ist, hat der Kartellsenat des Oberlandesg e- richts zu Unrecht seine Zuständigkeit für eine (vorbehaltlic h einer Divergenz im Sinn des § 36 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 X ARZ 195/12, juris Rn. 5) vom Oberlandesgericht München zu treffende Z u- ständigkeitsbestimmung angenommen. Eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für eine solche Zuständ igkeitsbestimmung kann nicht aus den Regelungen der §§ 87, 91 GWB hergeleitet werden und folgt auch nicht aus der weder unmitte l- bar noch entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 17a Abs. 6 GVG. Sie dürfte sich auch nicht aus dem Geschäftsverteilungsplan d es Oberlandesg e- richts München ableiten lassen, dessen Regelung zu V. 2. nicht den Fall betrifft, 7 8 - 6 - dass zwischen dem Kartellsenat und einem anderen Senat des Oberlandesg e- richts Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit bestehen; jedenfalls ist hiervon ersichtlich das zur Auslegung des Geschäftsverteilungsplans beruf e- ne Präsidium des Oberlandesgerichts ausgegangen. b) Eine über den gesetzlichen Umfang hinausgehende Zuweisung von Rechtssachen an den Kartellsenat durch Geschäftsverteilungsplan ist zumi n- dest insoweit nicht ausgeschlossen, als sie in engem Zusammenhang mit de s- sen gesetzlicher Zuständigkeit steht und ihr ein sachlich gerechtfertigtes B e- dürfnis zugrundeliegt. Danach ist insbesondere eine an Vorbefassung mit dem Rechtsstreit anknüpfende Zuwei sung zum Kartellsenat nicht ausgeschlossen. Ob die Bestimmung zu II. B. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Oberlande s- gerichts eine solche Regelung gerade auch für den Kartellsenat treffen will, ist durch Auslegung zu ermitteln und im Streitfall vom Präsi dium des Oberlande s- gerichts zu klären (vgl. Voß in KK - KartR , § 91 GWB Rn. 19). Da der Beschluss 9 - 7 - des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 18 . Juli 2013 keine Begründung enthält, wird der Kartellsenat gegebenenfalls das Präsidium erneut mit der S a- che zu b efassen haben. Meier - Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 14 HK O 9289/07 - OLG München, Entscheidung vom 16.12.2013 - U 4898/12 Kart -
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