BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 69/08 vom 24. Juni 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage (247 33 ZPO) gilt nicht f374r die Widerklage ge-gen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten. b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zust344ndiges Gericht f374r Klage und Widerklage ist nicht nur dann zul344ssig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 - OLG M374nchen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht Augsburg bestimmt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner 1957 verstorbenen Gro337mutter gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an die Miterben geltend. 1 2 Bedingt durch die Kriegsereignisse des zweiten Weltkrieges war in Eng-land Verm366gen der Gro337mutter beschlagnahmt worden, nach der Behauptung der Beklagten dar374ber hinaus auch Verm366gen des 1941 verstorbenen Gro337va-ters. Im Jahre 2005 leistete das Vereinigte K366nigreich eine Entsch344digung. Im Streit stehen Geschehnisse um einen Finanzierungsvertrag im Zusammenhang mit dem Bem374hen, das Vereinigte K366nigreich zu entsprechenden Entsch344di-gungsleistungen zu bewegen. Mit seiner zum Landgericht Augsburg erhobenen Klage begehrt der Kl344ger die Zahlung eines noch offenen Restbetrages in H366he - 3 - von 160.000 200 aus der Entsch344digung an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen den Kl344ger und den Drittwiderbeklagten als Mitglie-der der Erbengemeinschaften sowohl nach der Gro337mutter als auch dem Gro337-vater auf Zahlung eines Betrages in H366he von 11.125,50 200 erhoben. Zur Be-gr374ndung tr344gt sie vor, aufgrund des zwischen ihr und der "gesamten" Erben-gemeinschaft geschlossenen Finanzierungsvertrages stehe ihr im Fall einer Entsch344digung eine Erl366sbeteiligung in H366he von 30 % zu. Hiervon habe sie 160.000 200 erhalten, offen sei noch ein Restbetrag in H366he von 6.354,50 200. Dar-374ber hinaus habe sie zur Durchsetzung der Anspr374che der "gesamten" Erben-gemeinschaft Kosten in H366he von 4.771 200 vorfinanziert. Der Kl344ger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landge-richts M374nchen II, der Drittwiderbeklagte hatte ihn bei Zustellung der Widerklage im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die Widerkl344gerin hat beim Oberlandesge-richt M374nchen beantragt, das f374r die Klage zust344ndige Landgericht Augsburg als zust344ndiges Gericht f374r die Widerklage zu bestimmen. 3 Das Oberlandesgericht M374nchen hat die Sache gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorge-legt. Es h344lt die Voraussetzungen f374r eine Gerichtsstandsbestimmung f374r gege-ben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Be-schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr f374r zul344ssig h344lt. 4 II. Die Vorlage ist gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO zul344ssig. 5 - 4 - Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zust344n-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-gerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor. 6 Das vorlegende Oberlandesgericht meint, ein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Zust344ndigkeitsbestimmung ausschl366sse, sei nicht gegeben. Insbesondere bestehe f374r Widerklage und Drittwiderklage kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach 247 33 ZPO am Gericht der Klage. Mit dieser Rechtsauffassung w374rde das Oberlandesgericht M374nchen von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entschei-dung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr m366glich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des 247 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken m366chte. 7 III. 8 Die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erf374llt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen (Dritt-)Widerbeklagten bei verschie-denen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich aller mit der Widerklage verfolgten Klagegr374nde ein gemeinschaftlicher besonderer Ge-richtsstand nicht gegeben ist und auch aus 247 33 ZPO kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand f374r die (Dritt-)Widerbeklagten hergeleitet werden kann. - 5 - 1. Ein besonderer Gerichtsstand f374r die Widerklage in ihrem gesamten Umfang ergibt sich vorliegend nicht aus dem erweiterten Gerichtsstand der Erb-schaft nach 247247 27, 28 ZPO. Allerdings macht die Widerkl344gerin der Sache nach Nachlassverbindlichkeiten geltend, f374r die der erweiterte Gerichtsstand der Erb-schaft nach 247247 27, 28 ZPO einschl344gig ist. 9 a) F374r die Er366ffnung des Gerichtsstands des 247 28 ZPO gen374gt die schl374s-sige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kl344ger. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl f374r die Zul344ssigkeit als auch f374r die Begr374n-detheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Ver-s344umnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). Dies trifft auch auf das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit zu, welche sowohl die Zu-st344ndigkeit des Gerichts gem344337 247247 27, 28 ZPO als auch die eingeklagte Forde-rung gem344337 247247 1967, 2058 BGB st374tzen soll. 10 Nach dem insoweit ma337geblichen Vorbringen der Widerkl344gerin handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Forderungen um solche, die im un-mittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung und Realisierung von Nachlass-anspr374chen durch die Miterben entstanden sind, mithin um sogenannte Nach-lasserbenschulden. Diese fallen als Nachlassverbindlichkeiten unter 247 28 ZPO (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 28 Rdn. 5). Zu diesen Nachlasserben-schulden geh366ren alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgem344337e Verwal-tung des Nachlasses zur374ckgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193). Dies ist hier nach Darstellung der Widerkl344gerin der Fall. 11 b) Handelt es sich wie hier um mehrere Erben, kommt es f374r 247 28 ZPO auch nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befin-det. Entscheidend ist nach 247 28 ZPO allein, dass die vorhandenen Erben wie hier noch als Gesamtschuldner haften (vgl. BayObLG NJW 1950, 310; Musielak/ 12 - 6 - Heinrich, aaO, 247 28 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 28 Rdn. 3, 5). Dies gilt vorbehaltlich der 247247 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offen-sichtlich nicht vorliegen, auch f374r den Fall, dass die Erbengemeinschaft ausein-andergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176). 2. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war der allgemeine Gerichts-stand der Erblasserin gem344337 247247 12, 13 ZPO M374nchen. Der damit begr374ndete erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach 247247 27, 28 ZPO als gemeinschaftli-cher besonderer Gerichtsstand der Widerbeklagten in M374nchen hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, weil - wie die Wi-derkl344gerin geltend macht - der Finanzierungsvertrag auch gemeinschaftliches Verm366gen der Gro337eltern und damit auch den Nachlass des Gro337vaters betrifft. Dieser hatte, wie die Widerkl344gerin unbestritten vorgetragen hat, im Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Gro337 Wartenberg bei Bres-lau. Insoweit besteht aber f374r die gleichzeitig auch als Mitglieder der Erbenge-meinschaft nach dem Gro337vater in Anspruch genommenen Widerbeklagten ein weiterer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der nach 247247 28, 27 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Amtsgericht Sch366neberg in Berlin be-gr374ndet ist. Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand f374r die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG MDR 1981, 233; BayObLGZ 62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; Wieczorek/Sch374tze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., 247 36 Rdn. 42; Stein/Jonas/Roth, aaO, 247 36 Rdn. 27; f374r Haupt- und Hilfsantrag OLG M374nchen JurB374ro 1981, 607). 13 3. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand f374r den Drittwiderbeklagten und den Widerbeklagten hinsichtlich der gesamten Widerklage ergibt sich auch nicht aus 247 33 ZPO. 14 - 7 - a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begr374ndet 247 33 ZPO f374r den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten kei-nen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/ Roth, aaO, 247 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, 247 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121). Danach ist das Gericht der Klage f374r eine Widerklage, die gegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, 366rtlich nur zust344ndig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch r374gelose Einlassung begr374ndet wird oder das 374bergeordnete Ge-richt den Gerichtsstand nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). 15 b) An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. 16 aa) Allerdings soll nach Vollkommer/Vollkommer 247 33 ZPO auch auf eine parteierweiternde Widerklage Anwendung finden. Da nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelm344337ig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden k366nne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erwei-ternde Auslegung der Vorschrift ablehne, m374sse k374nftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zust344ndiges Gericht f374r die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezust344ndigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des 247 33 ZPO st374tze. Die parteierweiternde Widerklage k344me danach nur noch in Betracht, wenn einer der Streitgenossen vor dem Prozessgericht zuf344llig auch seinen allgemeinen Gerichtsstand habe (aaO, 1064 f.). Vollkommer/Vollkommer 17 - 8 - wollen deshalb die Zust344ndigkeit des Prozessgerichts f374r den Drittwiderbeklag-ten mit einer erweiterten Anwendung des 247 33 ZPO 374ber die formelle Parteistel-lung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begr374nden (aaO, 1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 33 Rdn. 23 f.). bb) Zu einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs des 247 33 ZPO besteht kein Anlass. Entgegen Vollkommer/Vollkommer ist der Entschei-dung des Senats nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung eines gemeinsa-men Gerichtsstandes f374r Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, wenn keiner der Widerbeklag-ten seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Gericht der Klage hat. 18 (1) 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (247247 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht be-stimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen (Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Die Zust344ndigkeitsregelung insbesondere der 247247 12 und 13 ZPO ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung m366glichst einzuhalten. Der Bun-desgerichtshof hat jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige Gr374nde es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). Ist f374r einen Streitgenossen ein besonderer ausschlie337licher Ge-richtsstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. BGHZ 90, 155, 159). Da-bei muss im Fall der Bestimmung des ausschlie337lich 366rtlich zust344ndigen Ge-richts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur 19 - 9 - Ver366ff. vorges.). Ist im Verh344ltnis zu einem Streitgenossen ein ausschlie337licher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verh344ltnis zu einer Partei prorogierten Gericht verkla-gen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zu-st344ndig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagen-den Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Nicht zuletzt kann im Fall der parteierweiternden Widerklage die 366rtliche Zust344ndigkeit des angerufenen Ge-richts 374ber 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begr374ndet werden, soweit ein Gerichtsstand f374r die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Be-schl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Auch hier wird der dem Schutz des Beklagten dienende allgemeine Grundsatz der 247247 12 f. ZPO, nach dem die Klage grunds344tzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist, aus Gr374n-den der Zweckm344337igkeit und der Prozess366konomie eingeschr344nkt, indem der nicht ausschlie337liche besondere Gerichtsstand des 247 33 ZPO bestimmt werden kann, bei dem keiner der widerbeklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 20 (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2000. Dort hatte der Senat nur 374ber die Frage zu entscheiden, ob eine Gerichtsstandsbestimmung zul344ssig ist, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestim-mung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschr344nkung der Zust344ndig-keitsregeln der 247247 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kl344ger die Streitgenossen schon vor einem f374r alle Beklagten zust344ndigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872). - 10 - In der Entscheidung hat der Senat weiter mit Blick auf die parteierwei-ternde Widerklage ausdr374cklich festgehalten, dass 247 33 ZPO nur f374r den wider-beklagten Kl344ger, nicht jedoch f374r einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten gelte. Der Senat hat die Bestimmung des Gerichts der Klage als zust344ndiges Gericht auch f374r die Widerklage nur dann durch den Grundsatz der Prozess366konomie als geboten angesehen, wenn die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das hei337t, wenn die Widerbeklagten keinen ge-meinsamen Gerichtsstand haben. Dass die Bestimmung des Gerichtsstands unzul344ssig w344re, wenn der Gerichtsstand der Klage nicht auch ein allgemeiner Gerichtsstand des widerbeklagten Streitgenossen ist, ist der Entscheidung hin-gegen nicht zu entnehmen. 21 IV. Als zust344ndiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Augsburg. Die Bestimmung hat nach Zweckm344337igkeitsgesichtspunkten und unter Ber374ck-sichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Bei diesem Gericht, das mit der Sache bereits befasst ist, haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichts-stand. F374r den Kl344ger ist dort der besondere Gerichtsstand aus 247 33 ZPO be-gr374ndet. Die Widerkl344gerin hat die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Der Kl344ger hat dem nicht widersprochen. Auch der Drittwiderbeklagte hat nur Be-denken gegen die Zul344ssigkeit der Drittwiderklage und des Bestimmungsverfah-rens an sich erhoben, ohne in der Sache der Bestimmung des Landgerichts Augsburg zu widersprechen. 22 - 11 - Nach st344ndiger Rechtsprechung l344sst die hier getroffene Entscheidung die Befugnis des Prozessgerichts unber374hrt, 374ber die Sachdienlichkeit der Wi-derklage und der Drittwiderklage gem344337 247 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). 23 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 -
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