ECLI:DE:BGH:2018:160518BXARZ69.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 69/18 vom 16. Mai 2018 in dem Ge richts s tan dsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 3 Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulä ssig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere g e- meinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Obe r- landesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthö here Gericht und mi t- hin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214). BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - X ARZ 69/18 - OLG Rostock - 2 - Der X. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen : Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock z ur Entsche i- dung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben . Gründe: I. Der Kläger nimmt d en beklagte n Versicher er aus Kaskoversich e- rung sverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch. Den Hauptforderungen über 3.655,12 liegen unter - schiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene Amtsgericht Waren (Müritz) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen . Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhand - lung wies es auf die da d urch bedingte Streitwerterhöhung hin . Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an d as Landgericht Neubrandenburg. D as Landgericht erklärte sich eben falls für sachlich unzuständig , lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht zurück . Dieses übersandte die Akten abermals an das Landgericht, das daraufhin das Oberlandesgericht Rostock um Besti mmung des zuständigen Gerichts ersucht hat . 1 2 3 - 3 - D as Oberlandesgericht möchte das Amtsgericht für zuständig erklären , sie ht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des Oberla n- desgerichts Hamm gehindert und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil d ie Vo r lage unzulässig ist . D ie Voraussetzungen für eine Divergenzvorlag e an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt . Für die Zuständi g- keitsbestimmung ist im Streitfall ausschlie ßlich das Oberlandesgericht Rostock zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist e ine Divergen z- vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig , wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaf tliche Gericht ist und sich die Bestimmungsz ustä n- digkeit eines Obe rlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt . Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächst höhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Besti m- mung des zuständigen Gericht s berufen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214 ) . 4 5 6 - 4 - Danach ist die Vorlage im Streitfall un zulässig. Das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlege n- den Oberlandesgerichts. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung de s zuständigen Gerichts berufen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz : OLG Rostock, Entscheidung vom 30. 01.2018 - 4a) 4 UH 5/17 - 7
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