ECLI:DE:BGH:2017:110717BXARZ76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 76/17 vom 11. Juli 2017 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 2 a) Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntn isverfahren möglich, sondern kommt auch in dem E r- kenntnisverfahren vor - , nach - oder nebengelagerten Verfahren in Betracht. b) Eine im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für d ieses Gericht bindend. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - AG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowi e die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Hannover. Gründe : I. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht Hannover den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines Vergütungsfestse t- zungsbesc hlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Mai 2016 (Az. 11 A 13761/14) beantragt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Gläubigers den Rechtsweg zu den Amtsgerichten als Vollstreckungsgerichte n durch unangefochten geblieb e- nen Beschluss für unzuläs sig erklärt und das Verfahren entsprechend dem A n- trag des Gläubigers an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen . Das Ve r- waltungsgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt . D as Amtsgericht hat die Verfahrensakten unter Darlegung seiner Rechtsauffa ssung hinsichtlich der Zuständigkeit und unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Verwe i- sungsbeschlusses erneut an das Verwaltungsgericht übersandt, das diese abermals an das Amtsgericht zurückge geben hat . Z ur Begründung hat das Verwaltungsgericht ange geb en , mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses werde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, das nicht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden könne , 1 2 - 3 - weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren mit z wei Verfahrensbete i- ligten handle. Insofern sei es mit dem Verfahren über die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe vergleichbar, bei dem es ebenfalls keinen Antragsgegner gebe und das vom Anwendungsbereich des § 17a GVG nicht erfasst werde. De m- entsprechend kö nne auch im Vollstreckungsverfahren der Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht Gegenstand einer Ve r- weisung sein , a uch wenn im Streitfall der Rechtsweg zu den ordentlichen G e- richten nicht zulässig und das Verwaltungsgericht in der Sache ohne Zweifel zuständig sei . Vielmehr müsse d as Amtsgericht den Antrag ablehnen , damit der Gläubiger ihn dann beim zuständigen Verwaltungsgericht erneut stellen könne . Das Amtsgericht Hannover hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Besti m- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprech end anwendbar. O b- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener B e- schluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Übe rprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklarator i- sche - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Inter - esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte b e- reit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor 3 4 - 4 - ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 17 2/14 , NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier . Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Amt s- gericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, oblie gt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN). 3. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Hannover. Seine Z u- ständigkeit ergibt sich aus der B indungswirkung des rechtskräftigen Verwe i- sungsbeschlusses des Amtsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Übe r- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurüc k- genommen worden, ist die Verweis ung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 9 ; MDR 2013, 1242 Rn. 9 ). So ve r- hält es sich hier, denn eine Beschwerde nach § 567 ZPO an das Land gericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden. 5 6 7 8 - 5 - b) Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwe n- dungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche En t- scheidungen an erkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 12 ). Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Recht s- wegs ist allein die Eröffnung des Rechtmittel s gegen den Verweisungsb e- schluss. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelg e- richt s zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12) . c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausna h- mefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im Streitfall kein er En t- scheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Ausnahme von der Bindungswirkung allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Recht s- weg und seine Bestimmung regelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN). Ein solcher Versto ß liegt im Streitfall nicht vor: Das Verwaltungsgericht ist , wie es auch nicht in Frage stellt, als Vollstr e- ckungsgericht nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständig (Schoch/Schneider/ Bier/Pietzner, VwGO, Stan d: 10/2016, § 167 Rn. 13) . Die Verweisung an das Verwaltungsgericht nach § 17a Abs. 2 GVG begegnet keinen Bedenken. § 17a Abs. 2 GVG findet grundsätzlich für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die beim Vollstreckungsgericht des unzulässigen Rechtswegs eing eleitet worden sind (vgl. BGH, NJW 2014, 2125). Der Begriff "Rechtsstreit" in § 17a Abs. 2 GVG meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann 9 10 11 12 - 6 - weitere, dem Erkenntnisverfahren vor - , nach - oder nebengelagerte Verfahren erfassen. D ie s folgt aus dem Wortlaut , der in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt , und entspricht dem Ziel der Regelung , Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen , indem ohne langwi e- rige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg e r- lang t werden kann . Dieses Bedürfnis besteht für Zwangsvollstreckungsverfa h- ren gleichermaßen wie für Klageverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; B e- schluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW 2010, 209 Rn. 13 mwN; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 7 mwN) und Verfahren des vo r- läufigen Rechtsschutzes ( vgl. BGH , Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 (2182) ; BGH , Beschluss vo m 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; BGH , Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW - RR 2005, 142; K issel/Mayer, GVG, aaO § 17 Rn. 7 mwN ). Überdies hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren trotz seiner Auffassung, dass eine Rechtswegver weisung unzulässig sei, ohne weiteres übernehmen können und müssen , nachdem der Gläubiger mit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht hat, d en Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt für das Ve r- waltungsgericht nicht deshalb, weil der Schuldner am V ollstreckungsv erfahren bislang nicht beteiligt worden ist . Zum einen kann die Bindungswirkung eintr e- ten, wenn von einer Anhörung der Parteien, ohne das Willkürverbot zu verle t- zen, abgesehen worden ist (Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, VwGO, aaO § 17a GVG Rn. 15 mwN ). Zum anderen ist der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören, § 834 ZPO. Dies gilt au ch dann, wenn der Antrag auf Überweisung mit dem Pfändungsantrag verbunden wird ( Zö l- ler/Stöber, ZPO, aaO § 834 Rn. 2). Um den Vollstreckungserfolg nicht zu g e- 13 - 7 - fährden, ist eine Entscheidung über den Rechtsweg ohne Anhörung und ohne Zustellung an den Schuldn er zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO; Zöller/Lückemann, ZPO, aaO § 17a GVG Rn. 10) . Mögliche auf eine Überprüfung des Rechtswegs gerichtete Rechtsbehelfe des Sch uldners bleiben hiervon unberührt. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : AG Hannover, Entscheidung vom 25.01.2017 - 711 M 116661/16 -
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