BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 79/08 vom 15. April 2008 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens sowie die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des zust344ndigen Ge-richts liegen nicht vor. Gr374nde: I. Die inzwischen verstorbene fr374here Kl344gerin E. K. , die gesetzlich durch eine Betreuerin vertreten war, hatte vor dem Sozialgericht Klage gegen die Beklagte erhoben, nachdem diese bestimmte Leistungen der h344uslichen Krankenpflege gem344337 247 37 SGB V nicht vollst344ndig bewilligt hatte. Sp344ter hat sie im Wege der Klageerweiterung zus344tzlich Freistellung von der Bezahlung bestimmter Leistungen verlangt, welche die jetzt als Kl344gerin gef374hrte G. GmbH im Rahmen des Pflegevertrages f374r Frau K. erbracht hatte. Nach de- ren Tode hat die G. unter Berufung auf eine Abtretungserkl344rung im Pfle- gevertrag erkl344rt, den Prozess weiterf374hren zu wollen. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit der G. als Kl344gerin fortgesetzt und den Parteien in der m374ndlichen Verhandlung zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts und ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorgelegt, aus denen sich die Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte ergeben soll. Nach Er366rterung hat es den Rechtsweg zu den Sozialgerichten f374r unzul344ssig erkl344rt, den Rechtsstreit an das Amtsge- 1 - 3 - richt Bochum verwiesen und den 374bereinstimmenden Rechtsmittelverzicht der Parteien protokolliert. Das Amtsgericht Bochum hat sich ebenfalls f374r unzust344n-dig erkl344rt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344n-digen Gerichts vorgelegt. II. Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des zust344ndigen Gerichts in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. 2 1. Hinsichtlich der Zul344ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft 247 17 a GVG eine eigenst344ndige und abschlie337ende Regelung, die einen Streit von Ge-richten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlie337en soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474). Hat das angerufene Gericht den zu ihm f374hrenden Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit zugleich an das seiner Ansicht nach zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs verwiesen, er366ffnet das Gesetz den Beteiligten die M366glichkeit, diese Entschei-dung in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin 374berpr374fen zu lassen (vgl. 247 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen 366rtlicher und sachlicher Unzust344ndigkeit eines ordentlichen Gerichts (247 281 ZPO) kann der nach 247 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug 374berpr374ft werden. Ein nach 247 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, ist, sobald er rechtskr344ftig geworden ist, einer weiteren 334berpr374fung grunds344tzlich entzogen. Die Regelung in 247 17 a Abs. 5 GVG be-st344tigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach 247 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetz-widrigen Verweisungen. 3 - 4 - Hat ein Gericht nach 247 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskr344ftig ausgespro-chen, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzul344ssig ist, bedarf es des-halb einer Bestimmung durch ein 374bergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem tr344gt 247 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle ei-nes Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege 374ber die Zul344s-sigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). 4 Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht M374nchen und dem Amtsge-richt Bochum ist damit entschieden. Das Amtsgericht Bochum ist das zust344ndi-ge Gericht des zul344ssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unan-gefochtenen und unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts M374nchen vom 13. Juni 2001 mit der sich aus 247 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anh344ngig ist. Es konnte sich nicht mehr f374r unzust344ndig erkl344ren und die 334bernahme des Ver-fahrens ablehnen. 5 2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch 247 17 a GVG selbst er366ffneten 334berpr374fungsm366glichkeiten allenfalls bei "extremen Verst366337en" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572). Das Amtsgericht Bochum hat die grunds344tzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts M374nchen bedacht, aber gemeint, dass die Bindungswirkung wegen objektiver Willk374r des Beschlusses entfallen m374sse. Dem vermag der Senat nicht beizutreten, auch wenn der Standpunkt des Amtsgerichts nach den gesamten Umst344nden nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht Bochum legt dem Umstand der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zu geringes Ge-wicht bei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es grunds344tzlich Sache der be- 6 - 5 - troffenen Parteien, die Verweisung in einen vermeintlich nicht zul344ssigen Rechtsweg im Instanzenzug 374berpr374fen zu lassen. Ihrem Schutz vor der Ent-ziehung des gesetzlichen Richters und der Beurteilung ihres Rechtsstreits durch einen mit der einschl344gigen Rechtsmaterie nicht vertrauten Richter dient die Anfechtungsm366glichkeit in 247 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Machen sie davon keinen Gebrauch, ist die rechtskr344ftig ausgesprochene Verweisung vom auf-nehmenden Gericht grunds344tzlich hinzunehmen. 3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise die Zust344ndigkeit des vorlegenden Gerichts auszusprechen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechts-pflege und der Rechtssicherheit notwendig w344re. Zwar ist ein solcher Aus-spruch zu der sich aus 247 17 a GVG ergebenden Rechtswegzust344ndigkeit m366g-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln 374ber die Bindungswirkung von rechtskr344ftigen Verweisungsbeschl374ssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Besorgnis begr374ndet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgem344337 betrieben wird, obwohl er gem344337 247 17 b Abs. 1 GVG 7 - 6 - vor ihm anh344ngig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO). Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht bietet daf374r jedoch keine hinrei-chende Grundlage. Melullis Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: AG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2008 - 65 C 77/08 -
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