BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 85/06 vom 13. Juni 2006 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 724 Abs. 2 Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist f374r die Erteilung einer zweiten voll-streckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zust344ndig. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06 - OLG Hamm AG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: F374r die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das Amtsgericht Duisburg zust344ndig. Gr374nde: I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Vollstre-ckungsbescheid 374ber eine Hauptforderung von 655,47 200 erwirkt. Nachdem der Antragsgegner Einspruch eingelegt hatte, hat das f374r das Mahnverfahren zu-st344ndige Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Amtsgericht Duisburg abge-geben, das am 4. Februar 2004 ein zweites Vers344umnisurteil erlie337. 1 II. Mit Schreiben vom 30. November 2004 hat die Antragstellerin die Aus-fertigung einer Zweitschrift des Vollstreckungsbescheids bei dem Amtsgericht Hagen beantragt, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Mit Be-schluss vom 14. November 2005 hat sich das Amtsgericht Hagen f374r die Ertei-lung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids f374r unzust344ndig erkl344rt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das 2 - 3 - Amtsgericht Duisburg verwiesen. Das Amtsgericht Duisburg, das sich ebenfalls f374r unzust344ndig h344lt, hat die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur gerichtli-chen Bestimmung der Zust344ndigkeit vorgelegt. III. Dessen Vorlage an den Bundesgerichtshof ist gem344337 247 36 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm will seiner Entschei-dung die Auffassung zugrunde legen, dass das Prozessgericht f374r die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zust344ndig ist, sobald dieses infolge einer nach Widerspruch oder Einspruch erfolgten Abgabe des Mahnverfahrens mit dem streitigen Verfahren befasst worden ist. Damit w374rde es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 (OLGR Stuttgart 2005, 23 f.) abweichen, wonach f374r die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht das Prozessge-richt, sondern das Mahngericht zust344ndig ist, welches den Vollstreckungsbe-scheid erlassen hat. 3 IV. F374r die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das Amtsgericht Duisburg zust344ndig. 4 Gem344337 247 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gericht des ersten Rechtszugs erteilt. F374r die Erteilung der zweiten vollstreck-baren Ausfertigung sieht das Gesetz eine Sonderregelung nicht vor. 5 Gericht des ersten Rechtszugs ist das Mahngericht, wenn ein Wider-spruch nicht eingelegt wird (Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 796 Rdn. 5; 247 36 Rdn. 4; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 796 Rdn. 1; OLG Stuttgart aaO). Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug 6 - 4 - (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grunds344tzlich f374r das weitere Verfahren, etwa auch f374r den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zust344ndig (Sen.Beschl. v. 08.10.1997 - X ARZ 1104/97, MDR 1998, 304). Nichts anderes gilt f374r die Ertei-lung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Gericht des ersten Rechtszugs ist vielmehr auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Wider-spruch oder Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzu-bewahren sind. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass hierf374r auch Zweckm344337igkeitsgr374nde sprechen, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne gro337en Aufwand gepr374ft werden kann, - 5 - ob die Voraussetzungen f374r die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfer-tigung vorliegen, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vollstreckungsbescheid noch Bestand hat. Melullis Ambrosius M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2006 - 32 Sbd 2/06 - AG Duisburg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 45 C 2432/03 -
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