BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 9/02 vom 26. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschr ijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin hat Klage beim Amtsgericht G. erhoben, mit der sie von der Beklagten 2.259,68 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, daß sie von der Beklagten als Teamleiterin für die Messe "C." vermittelt worden sei und auf dem Messestand eines Dritten habe arbeiten sollen. Gegenstand des Rechtsstreits sei die nicht gezahlte, ihr aber zustehende Vergütung aus einem Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte hat gerügt, daß das Arbeitsgericht zuständig sei, da nach dem klägerischen Vortrag die Kläg e - rin als Arbeitnehmerin verpflichtet worden sei und sie Arbeitsentgelt geltend mache. Die Klägerin hat hierauf beantragt, die Sache an das Arbeitsgericht H. abzugeben. Die Beklagte hat erklärt, daß gegen die Verweisung des Recht s - streits an das Arbeitsgericht H. keine Bedenken bestünden. - 3 - Mit Beschluû vom 15. Oktober 2001 hat s ich das Amtsgericht fr "fun k - tionell und sachlich unzustndig" erklrt und die Sache an das Arbeitsgericht H. verwiesen. Der Beschluû enthlt keine Begrndung. Er wurde beiden Pa r - teien zugestellt. Die Akten wurden noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Arbeitsgericht H. bersandt. Das Arbeitsgericht H. hat am 26. November 2001 beschlossen, daû die Gerichtsakte an das Amtsgericht G. zurckgereicht werde, weil der Rechtsstreit nicht bei ihm anhngig geworden sei. Zur Begrndung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgefhrt, daû es eines Beschlusses bedrfe, der begr n - det und förmlich zugestellt werden msse, da gegen den Beschluû das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei und daher eine Recht s - mittelfrist in Gang gesetzt werde. Das möge nachgeholt werden. Der Beschluû enthalte keine Begrndung und sei auch deshalb greifbar gesetzwidrig. Das Amtsgericht G. hat daraufhin den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zustndigen Gerichts vorgelegt. II. Die Bestimmung des zustndigen Gerichts in entsprechender Anwe n - dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen. 1. Der Antrag ist allerdings statthaft. Nach stndiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e - ner Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169). Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der - 4 - Bundesgerichtshof entschieden, daû das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschlieûend geregelt ist (BGHZ 144, 21, 24). Hieraus folgt indes nur, daû die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen mssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Soweit so l - che Rechtsmittel nicht zur Verfgung stehen, kann unter besonderen Vorau s - setzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen mglich sein (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, zur Verffentlichung vorgesehen; Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632). Der Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird, fr die hier zu treffende Entscheidung z u - stndig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170). Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neur e - gelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an de r frheren Rechtslage insoweit nichts gendert (Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; ebenso BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392). 2. Die Voraussetzungen fr eine Bestimmung des zustndigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Eine Zustndigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift ist nur zulssig, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zustndig ist, sich rechtskrftig fr unzustndig erklrt haben. Daran fehlt es hier. Das Arbeitsgericht H. hat sich nicht fr unzustndig erklrt. Es hat in seinem Beschluû entscheidend darauf abgestellt, daû der Rechtsstreit mangels Anhngigkeit zurckgereicht - 5 - werde. Es hat damit ersichtlich den am 26. November 2001 noch fehlenden Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zum Anlaû fr die Rc k - gabe der Akten genommen. Daû das Arbeitsgericht gegenber dem Amtsg e - richt seine Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht abschlieûend geleugnet hat, ergibt sich insbesondere auch aus der im Beschluû gebrauchten Wendung "Das mge nachgeholt werden". Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt r e - gelmûig nicht in Betracht, wenn ein Gericht seine Zustndigkeit nicht endg l - tig leugnet, sondern die Anhngigkeit des Rechtsstreits gemû § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG wegen fehlender Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses ve r - neint, da in einem solchen Fall der Streit der beteiligten Gerichte nicht die Z u - stndigkeit betrifft (Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 24; vgl. auch OLG Dsseldorf FamRZ 1986, 821). Die Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht G. zurckzugeben. III. Fr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Das Amtsgericht G. wird die Akten erneut dem Arbeitsgericht H. vorzul e - gen haben, nachdem der Verweisungsbeschluû vom 15. Oktober 2001, der den Parteien gemû § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde, inzwischen recht s - krftig geworden ist. Das Arbeitsgericht ist durch die nach Gewhrung rechtl i - chen Gehrs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegen t - scheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Bi n - dungswirkung nach dieser Vorschrift entfllt nicht etwa wegen der fehlenden Begrndung des Beschlusses vom 15. Oktober 2001. Zwar hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, daû der Verweisungsbeschluû nach § 17a - 6 - Abs. 4 Satz 2 GVG zu begrnden ist. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht jedoch auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). Die fehlende Begrndung lût den Verweisungsbeschluû des Amtsgerichts noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, nachdem die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien erging (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt-Aûmann in: Maunz- Drig, Kommentar z. Grundgesetz, Art. 103 Rdn. 100). Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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