BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 95/11 vom 18. Mai 2011 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 2; InsO § 89 Abs. 2 und 3 Hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, mit der Klage würden in die Z u- ständigkeit des Ins olvenzgerichts fallende Einwendungen nach § 89 Abs. 2 InsO geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft an das Amt s- gericht verwiesen, so ist die unanfechtbar gewordene Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Eine Zuständigkeit des Insol venzgerichts wird hie r- durch jedoch nicht begründet. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11 - AG Reinbek ArbG Hamburg - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch den Vo r sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richt e rin Schuster beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Reinbek. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen den Insolvenzs chuldner Jacek G. eine durch Vollstreckungs bescheid rechtskräftig titulierte Forderung. Auf der Grundlage dieses Titels wurden mit Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsg e- richts Reinbek die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Kläger, seinen Arbeitgeber, gepfändet. Der Kläger ve r- weigerte die Za h lung. Daraufhin erhob die Beklagte Klage beim Arbeitsgericht Hamburg, das den Kläger zur Zahlung verurteilte. Die dagegen gerichtete Ber u- fung wurde z u rückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin vor dem Arbeitsgericht Hamburg Vollstr e- ckungsgegenklage erhoben , mit der er inhaltlich Einwände gemäß § 89 InsO geltend macht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für A r- beitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch unangefochten gebli e benen Besc hluss an das Amtsgericht Hamburg verwiesen . Dieses hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Rei n- 1 2 - 3 - bek verwiesen, bei dem das Insolvenz verfahren anhängig ist . Das Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - hält sich für sach lich unzuständig und hat das Ve r- fahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bunde s- gericht s hof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es vertritt den Standpunkt, der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ha mburg entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung. Er stelle eine krasse Rechtsverletzung dar. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts als Zwang s- vollstreckungsgericht über die Vollstr e ckungsgegenk lage müsste gemäß § 18 RPflG zum einen durch den Rechtspfle ger erfolgen. Zum anderen sei verfa h- rensrechtlich eine Entscheidung nur durch Beschluss möglich. Vollstreckung s- gegenklagen seien hingegen von einem Richter in Urteilsform zu en t scheiden. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässi g. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, o b- liegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gericht s- hof des Bundes, der zuerst d arum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW - RR 2010, 209 Rn. 6). 2. Der Antrag ist statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- ner Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, aaO). 3 4 5 6 - 4 - Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklä rt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. W enn sich das Gericht, an das die Sache verwi e- sen wurde, jedoch an den Verweisungsbeschluss nicht für gebunden hält, komm t eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grun d- sätzlich in B e tracht. III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Reinbek zu bestimmen. 1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Reinbek ergibt sich aus der Bi n- dungswirkung des Besch lusses des Arbeitsgerichts Hamburg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsb e- schluss , der nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten worden ist, ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der stä ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzl i- chen Bindungswirkung der Rechtswegverweisung allenfalls bei "extremen Ve r- stößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW - RR 2002, 713; Beschluss vom 8 . Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), e t wa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beher r- schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unve r ständlich und offensichtlich unhaltbar ist ( BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.; Bundesarbeitsgericht, B e schluss vom 9. Februar 2006, 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371). 7 8 9 - 5 - Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass mit der Klage Einwendungen gemäß § 89 InsO geltend gemacht werden. Dies trifft zu. Ob die Vollstreckungsgegenklage hierfür die richtige Klageart ist oder wie die Einwendungen ansonsten geltend gemacht werden können, ist zwar, wie das Amtsgericht Reinbek insoweit zutreffend gesehen hat, für die Z u ständigkeit des a ngerufenen Gerichts un maßgeblich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg ist indessen nicht schlechthin unhaltbar oder gar willkürlich. Denn die Begründung der Vollstreckungsgegenklage ist auf insolvenzrechtliche Einwe n- dungen gestützt , über die die Z ivilgerichte zu entscheiden haben . Ob die B e- gründung, die das Arbeitsgericht seiner Entscheidung beigegeben hat, inhal t- lich richtig ist, ist nicht zu entsche i den. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts können jedenfalls nicht als völlig sachfremd oder gar will kürlich angesehen werden mit der Folge, dass d ie Rechtswegv erweisung trotz der inzwischen ei n- getretenen Unanfechtbarkeit als unwirksam anz u sehen wäre. Die Unhaltbarkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass über die Vollstreckungsg e genklage der Richter durch Urteil zu entscheiden hat, während die Entscheidung über Einwendungen nach § 89 I nsO dem Rechtspfleger übertragen ist und durch Beschluss erfolgt. Denn da die Z u ständigkeit des Insolvenzgerichts für die Vollstreck ungsgegenklage nicht begründet ist, hat das Amtsgericht über diese durch eine Zivilabteilung zu en t- scheiden. Das Arbeitsgericht hat bindend nur über den Rechtsweg entschieden 10 11 - 6 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg verwie sen. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird hierdurch nicht b e- gründet. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: AG Reinbek, Entscheidung vom 25.03.2011 - 8 IN 142/10 -
Full & Egal Universal Law Academy