BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZA 11/04 vom 28. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 28. September 2004 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-schen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vor-handenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darm-stadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen. - 3 - 2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-schwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-fangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang. Fischer Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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