BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZA 4/03 vom4. Juni 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die RichterinnenDr. Kessal-Wulf und Roggenbuckam 4. Juni 2003beschlossen:Der Antrag des Gläubigers vom 26. März 2003 auf Gewährungvon Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wirdabgelehnt.Gründe: Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat der Rechtspfleger beim Landge-richt Würzburg den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer zweiten voll-streckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des OLG Bamberg vom28. Februar 2002 - 4 U 146/00 - zurückgewiesen. Der Gläubiger erstrebt Pro-zeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß desEinzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom28. Februar 2003, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom14. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist. Der Einzelrichter hat die Rechts-beschwerde zugelassen.Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahrenkann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. - 3 -1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hat derSenat auf den voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Sache selbstabgestellt. Prozeßkostenhilfe ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn zwar derangefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestandhaben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedochvoraussichtlich nicht ändern wird (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2003 - IXa ZA2/03; für die Revision vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1993 - VI ZR235/92, NJW 1994, 1160; bestätigt durch BVerfG, Dritte Kammer des ErstenSenats, Beschl. vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Erfolghätte das Rechtsmittel hier schon deshalb, weil der Beschluß des Oberlandes-gerichts an dem formellen Mangel leidet, daß der Einzelrichter der Sacherechtsgrundsätzliche Bedeutung beimaß und die Rechtsbeschwerde zuließ. Beidieser Sachlage unterliegt die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafterBesetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung vom Amts wegen (vgl.BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröf-fentlichung in BGHZ bestimmt).2. In der Sache bietet das beabsichtigte Rechtsmittel aus den zutreffen-den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussichtauf Erfolg. Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage (vgl.die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 733 Rn. 9) offenbleiben, obdem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilenist, wenn sein Prozeßbevollmächtigter an der ersten ein Zurückbehaltungsrechtgeltend macht. Im Streitfall kann nämlich dem Gläubiger schon deshalb keinezweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil aufgrund des Schreibensder Klägervertreter vom 23. Dezember 2002 an das Landgericht Würzburg undder von ihnen vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, daß die B. - 4 - AG, der die titulierten Ansprüche zur Sicherheitabgetreten worden waren, selbst den Einzug der titulierten Forderung über-nommen und ihrerseits die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldneringepfändet hat. In einem solchen Fall stehen die Interessen des Schuldners derErteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung entgegen, da die Gefahreiner mehrfachen Zwangsvollstreckung aus dem selben Urteil besteht.KreftRaebelLienenKessal-WulfRoggenbuck
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