BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZA 4/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Dezember 2004 beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt. Gründe: Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz we-der allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vor-gesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außer-ordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133). Fischer Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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