BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZA 9/04 vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 25. Juni 2004 beschlossen: Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. April 2004 Pro-zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Her-ausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein voll-streckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 ) Beseiti-gung - 3 - über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ge-mäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus. Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03, zur Veröffentlichung be-stimmt). Raebel Athing von Lienen Roggenbuck Zoll
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