BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 10/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 096 - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge der Antragsgegnerin ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 1 1. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin den Be-schluss des Patentgerichts nicht nur wegen fehlender Begr374ndung (247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit 247 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG), sondern auch we-gen Versagung des rechtlichen Geh366rs (247 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG) angegriffen hat. Er hat sich in seinem Beschluss vom 15. April 2010 (dort Tz. 6 ff.) mit bei-den R374gen befasst und diese f374r unbegr374ndet erachtet. Hierin liegt keine Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs. 2 3 2. Der Senat hat auch die von der Antragsgegnerin erhobene weitere R374ge, das Patentgericht h344tte ausdr374cklich darauf hinweisen m374ssen, dass es die L366schung des Streitgebrauchsmusters beabsichtige, bei seiner Entschei-dung ber374cksichtigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines solchen Hinweises auch unter den von der Antragstellerin vorgetragenen Umst344nden nicht bedurfte (Tz. 22 f.). Auch hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. - 3 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 4 Meier-Beck Keukenschrijver Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2009 - 35 W(pat) 428/08 -
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