BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 10/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 096 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Walzenformgebungsmaschine PatG 247247 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europ344ischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europ344ischen Patent374bereinkommens ergangen sind und eine im We-sentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebe-nenfalls mit den Gr374nden auseinanderzusetzen, die bei der vorangegange-nen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis gef374hrt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat. b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Geh366r. BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ck-gewiesen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 22 096 (Streitgebrauchsmusters), das eine Walzenformgebungsmaschine betrifft. Das Schutzrecht wurde am 14. Januar 2004 im Wege der Abzweigung aus einer europ344ischen Patentanmeldung angemeldet. Diese Patentanmeldung hat in der Folgezeit zur Erteilung des europ344ischen Patents 1 339 508 gef374hrt, das in dem ebenfalls von der Antragstellerin eingeleiteten Einspruchsverfahren in ge344nderter Fassung aufrechterhalten worden ist. 1 2 Die Antragstellerin hat im vorliegenden L366schungsverfahren geltend ge-macht, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei nicht schutzf344hig. Die Antragsgegnerin hat das Schutzrecht in ge344nderter Fassung verteidigt. Das Patentamt hat das Streitgebrauchsmuster insoweit gel366scht, als es 374ber die verteidigte Fassung hinausgeht, und den weitergehenden, auf vollst344ndige L366-schung gerichteten Antrag zur374ckgewiesen. In der Beschwerdeinstanz hat die - 3 - Antragsgegnerin das Schutzrecht in abermals ge344nderter Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gel366scht. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die Antragsgegnerin Rechts-beschwerdegr374nde im Sinne von 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit 247 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend macht. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet, weil keine der erhobenen R374gen durchgreift. 4 1. Das Patentgericht hat ausgef374hrt, der Gegenstand des Streit-gebrauchsmusters in der zuletzt verteidigten Fassung der Schutzanspr374che sei durch die deutsche Patentschrift 196 12 239 (D11) und die US-Patentschrift 3 051 214 (D8) nahegelegt. 5 6 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Patentgericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin 374bergangen, wonach die Einspruchsabteilung des Europ344-ischen Patentamts bei inhaltsgleichem Vortrag das europ344ische Patent mit den Patentanspr374chen 3 bis 7, die mit den Schutzanspr374chen 1 und 2 des Streit-gebrauchsmusters identisch seien, aufrechterhalten habe. Damit habe es den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Au-337erdem sei die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit Gr374nden verse-hen. Beide R374gen sind unbegr374ndet. 7 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs recht-fertigt eine sachlich fehlerhafte, unvollst344ndige oder unschl374ssige Begr374ndung nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. 8 - 4 - Eine Entscheidung ist vielmehr nur dann im Sinne der genannten Vorschrift nicht mit Gr374nden versehen, wenn eines von mehreren selbst344ndigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begr374ndung 374bergangen ist (BGHZ 173, 47 Tz. 16 - Informations374bermittlungsverfahren II m.w.N). Ein selbst344ndiges An-griffs- oder Verteidigungsmittel in diesem Sinne ist nur bei einem solchen Tat-bestand gegeben, der f374r sich allein rechtsbegr374ndend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend w344re (BGH, Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II). Dazu geh366rt die Fra-ge der erfinderischen T344tigkeit bzw. des erfinderischen Schritts, nicht jedoch ein einzelner Gesichtspunkt, der f374r deren Bejahung oder Verneinung in Betracht zu ziehen ist. Im vorliegenden Verfahren musste sich das Patentgericht mit dem unter anderem auf die Entgegenhaltungen D8 und D11 gest374tzten Einwand man-gelnder Schutzf344higkeit und dem dagegen gerichteten Vorbringen der Antrags-gegnerin befassen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Das Patentgericht hat dargelegt, aus welchen Gr374nden es den Gegen-stand des Streitgebrauchsmusters entgegen der Auffassung der Antragsgegne-rin als durch den Stand der Technik nahegelegt ansieht. Der in diesem Zusam-menhang erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin auf die abweichende Beurtei-lung durch die Einspruchsabteilung des Europ344ischen Patentamts ist kein selb-st344ndiges Verteidigungsmittel im oben genannten Sinn, sondern nur eines der Argumente, auf die die Antragsgegnerin ihr Vorbringen zur Schutzf344higkeit des Gegenstands der verteidigten Schutzanspr374che gest374tzt hat. Der Umstand, dass das Patentgericht sich nicht ausdr374cklich mit der Auffassung der Ein-spruchsabteilung befasst hat, k366nnte allenfalls einen Mangel oder eine Unvoll-st344ndigkeit des angefochtenen Beschlusses begr374nden. Dies reicht f374r die An-wendung von 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht aus. 9 - 5 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde k366nnen die Erw344gun-gen, mit denen das Patentgericht die Schutzf344higkeit verneint hat, auch nicht als nichtssagend oder inhaltslos angesehen werden. Das Patentgericht hat im Einzelnen dargelegt, welche Merkmale es als im Stand der Technik offenbart ansieht und aus welchen Gr374nden es den Gegenstand des Streitgebrauchs-musters vor diesem Hintergrund als nahegelegt ansieht. Ob diese Erw344gungen zutreffen, ist f374r die Beurteilung nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unerheblich (vgl. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen). 10 b) Der Rechtsbeschwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG tr344gt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten (BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informations374bermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 22.9.2009 - Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87 Tz. 12 - Schwingungsd344mpfer). Da-bei ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm ent-gegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Er-w344gung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet w344re, sich in den Gr374nden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdr374cklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGHZ 173, 47 Tz. 31 - Informations374bermittlungsverfahren II). 11 - 6 - Im vorliegenden Fall brauchte sich das Patentgericht unter dem Gesichts-punkt der Wahrung des rechtlichen Geh366rs der Antragsgegnerin mit der Beur-teilung durch die Einspruchsabteilung des Europ344ischen Patentamts in den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht ausdr374cklich auseinanderzusetzen, weil die Antragsgegnerin den Beschluss der Einspruchs-abteilung nicht vorgelegt und nicht n344her vorgetragen hat, auf welche Erw344gun-gen diese Entscheidung gest374tzt ist. Sie hat ausweislich der Akten lediglich "der Vollst344ndigkeit halber und zur Kenntnis des Senats" mitgeteilt, das Patent sei "mit zu den vorliegenden Anspr374chen 1 und 3 bis 7 inhaltsgleichen Anspr374-chen" aufrechterhalten worden. 12 Zwar ist es grunds344tzlich geboten, dass sich das Patentgericht, wenn es in einem Einspruchs-, L366schungs- oder Nichtigkeitsverfahren 374ber die Schutz-f344higkeit eines Gegenstands zu entscheiden hat, der mit gleichem oder im We-sentlichen 374bereinstimmendem Inhalt bereits von der Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer des Europ344ischen Patentamts zu beurteilen war, mit den Gr374nden befasst, aus denen das Europ344ische Patentamt die Schutzf344hig-keit bejaht oder verneint hat. F374r die Beurteilung sind in der Regel inhaltlich 374bereinstimmende materiellrechtliche Vorschriften ma337geblich. Abweichende Ergebnisse lassen deshalb darauf schlie337en, dass andere Vorver366ffentlichun-gen herangezogen, diese anders bewertet oder die f374r die Bewertung ma337geb-lichen Rechtss344tze nicht in 374bereinstimmender Weise verstanden und ange-wendet worden sind. Zwar sind weder das Europ344ische Patentamt noch das Bundespatentgericht an vorangegangene abweichende Beurteilungen durch die jeweils andere Stelle gebunden. Im Interesse einer m366glichst einheitlichen Rechtsanwendung erscheint es in der Regel jedoch geboten, sich mit einer ab-weichenden Entscheidung auseinanderzusetzen. 13 Der Bundesgerichtshof hat die W374rdigung von Entscheidungen des Euro-p344ischen Patentamts bereits fr374her f374r geboten erachtet und diese als sachver- 14 - 7 - st344ndige Stellungnahme von erheblichem Gewicht bezeichnet (BGH, Beschl. v. 4.5.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 759 - Zahnkranzfr344ser; Beschl. v. 5.5.1998 - X ZR 57/96, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken). Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat, eine Bewertung erfordert und deshalb als Rechtsfrage anzusehen ist (BGHZ 166, 305 Tz. 28 - vorausbezahlte Telefongespr344che; BGHZ 168, 142 Tz. 11 - Demonstrationsschrank), mag die Bedeutung einer sachverst344ndigen 304u337e-rung im Allgemeinen zwar geringer geworden sein. Den Entscheidungen der Einspruchsabteilungen und der Technischen Beschwerdekammern kommt je-doch auch insoweit erhebliches Gewicht zu, als sie eine Stellungnahme zu ei-ner Rechtsfrage enthalten, die sich in einem Verfahren vor dem Bundespatent-gericht oder dem Bundesgerichtshof in gleicher oder 344hnlicher Weise stellt. Nicht anders als in anderen F344llen potentiell einander widersprechender ge-richtlicher Entscheidungen erscheint es sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als auch im Interesse einer Harmonisierung der Rechtspre-chung im Geltungsbereich des Europ344ischen Patent374bereinkommens erforder-lich, Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europ344ischen Patentamts oder andere nationale Gerichte ergangen sind, zu beachten und sich gegebe-nenfalls mit den Gr374nden auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem Ergebnis gef374hrt haben, das von dem sp344ter zur Ent-scheidung berufenen Gericht nicht oder nicht ohne weiteres geteilt wird. Nicht jede Verletzung der Verpflichtung zur (gedanklichen) Auseinander-setzung mit vorausgegangenen abweichenden Entscheidungen verletzt jedoch notwendigerweise den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Geh366r. Insoweit kommt es vielmehr auf die Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte an, die von der Partei geltend gemacht worden sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Antragsgegnerin mit Bezug auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung aus ihrer Sicht besonders wichtige tats344chliche oder recht- 15 - 8 - liche Gesichtspunkte angef374hrt hat, die das Patentgericht zur Vermeidung einer Verletzung des Geh366rsanspruchs ausdr374cklich h344tte bescheiden m374ssen. Ein solcher Vortrag ist umso weniger entbehrlich, als die Einspruchsabteilung den von der D11 374ber die D8 f374hrenden Weg, der dem Fachmann nach Auffassung des Patentgerichts den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nahegelegt hat, soweit ersichtlich ihrerseits nicht ausdr374cklich behandelt hat. c) Die erg344nzend erhobene R374ge, das Patentgericht h344tte die Rechts-beschwerde gem344337 247 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zulassen m374ssen, weil es sich in Widerspruch zu der Einspruchsentscheidung des Europ344ischen Patentamts gesetzt hat, ist unzul344ssig. Die Entscheidung 374ber die Zulassung der Rechts-beschwerde gem344337 247 100 Abs. 2 PatG unterliegt nicht der Nachpr374fung durch den Bundesgerichtshof. Unabh344ngig davon stellt die unterschiedliche Beurtei-lung der Schutzf344higkeit des Gegenstandes eines einzelnen Schutzrechts durch das Europ344ische Patentamt und das Patentgericht f374r sich genommen noch keinen Grund f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. 16 17 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt, die Heranziehung der Entgegenhaltung D11 sei 374berraschend. Eine besondere Relevanz dieses Dokuments sei nicht ersichtlich gewesen und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Deshalb habe es eines besonderen Hinweises bedurft, um der An-tragsgegnerin eine angemessene Reaktion zu erm366glichen. Diese R374ge ist ebenfalls unbegr374ndet. 18 Das Patentgericht war nicht gehindert, seine Beurteilung auf D11 zu st374t-zen, auch wenn die Antragstellerin sich in erster Linie auf andere Entgegenhal-tungen berufen hat. Zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs musste es den Betei-ligten zwar bekannt geben, dass es dieser Entgegenhaltung Bedeutung bei-misst, und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einr344umen. Hierzu gen374gte 19 - 9 - aber die Er366rterung dieser Fragen in der m374ndlichen Verhandlung. Eines "be-sonderen Hinweises", wie ihn die Rechtsbeschwerde f374r erforderlich h344lt, be-durfte es nicht. Die Antragstellerin hat die D11 bereits mit dem L366schungs-antrag vorgelegt und ihre Auffassung, der Gegenstand des Streitgebrauchs-musters sei durch den Stand der Technik nahegelegt - unter anderem - auch auf diese Entgegenhaltung gest374tzt. Schon angesichts dessen konnte es f374r die Antragsgegnerin keine 334berraschung darstellen, wenn das Patentgericht die D11 f374r seine Beurteilung herangezogen hat. 4. Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Patentgericht h344tte der Antrags-gegnerin in der m374ndlichen Verhandlung durch Erteilung eines Hinweises Ge-legenheit zur Stellung von bereits vorbereiteten Hilfsantr344gen (Anlagen B3a bis B3c zur Rechtsbeschwerdebegr374ndung) geben m374ssen. Sie tr344gt vor, der Vor-sitzende habe, als der Vertreter der Antragsgegnerin die Stellung von Hilfs-antr344gen zur Sprache gebracht habe, geantwortet, f374r den Fall, dass es auf je-ne Hilfsantr344ge ankomme, werde das Gericht darauf hinweisen. Deshalb habe das Patentgericht darauf hinweisen m374ssen, dass es beabsichtige, den Haupt-antrag zur374ckzuweisen und das Streitgebrauchsmuster zu l366schen. 20 21 Auch diese R374ge ist unbegr374ndet. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r kann es im Einzelfall allerdings erforderlich sein, auf die Stellung sachdienlicher Antr344ge hinzuwirken, wie dies 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschreibt, der gem344337 247 99 Abs. 1 PatG auch f374r das Verfahren vor dem Patentgericht anwendbar ist. Das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs im Sinne von 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG schlie337t zwar keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne von 247 139 ZPO oder 247 91 PatG ein. Ein solcher Hinweis kann im Hinblick auf das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs aber dann geboten sein, wenn f374r die Par-teien auch bei sorgf344ltiger Verfahrensf374hrung nicht vorhersehbar ist, auf welche 22 - 10 - Erw344gungen das Gericht seine Entscheidung st374tzen wird (BGH, Beschl. v. 16.9.2008 - X ZB 29/07, GRUR 2009, 91 Tz. 9 - Antennenhalter m.w.N). Ob diese Voraussetzung im Streitfall vorlag, kann dahingestellt bleiben. Nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO reicht es in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage er366rtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte f374r die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Eines ausdr374ck-lichen Hinweises darauf, wie die Entscheidung ausfallen wird, bedarf es ent-gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde grunds344tzlich nicht. Die von der Rechtsbeschwerde behauptete 304u337erung des Vorsitzenden, das Patentgericht werde darauf hinweisen, wenn es auf die Stellung von Hilfs-antr344gen ankomme, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Hinweis konnte dadurch erfolgen, dass das Patentgericht die aus seiner Sicht entschei-dungserheblichen Gesichtspunkte aufzeigte. Einer weitergehenden Belehrung oder gar einer Aufforderung zur Stellung von Hilfsantr344gen bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs nicht. Mangels besonderer Anhaltspunkte - die von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden - durfte das Patent-gericht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin die Relevanz der von ihr vorbereiteten Hilfsantr344ge nach Er366rterung der Sach- und Rechtslage selbst einsch344tzen konnte und die gebotenen Schlussfolgerungen zog. 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 24 - 11 - IV. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten (247 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG). 25 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2009 - 35 W(pat) 428/08 -
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