BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 113/04 vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll am 5. November 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Göttingen vom 13. April 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). - 3 - Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Beschwerdebegründungen auseinanderzusetzen und auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO). Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf Zoll
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