BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 114/03 vom27. Juni 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 27. Juni 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluß derEinzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau)vom 5. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.Beschwerdewert: bis zu 10.000 Gründe: Die Gläubigerinnen betreiben die Zwangsvollstreckung des den Schuld-nern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundbesitzes. DerVerkehrswert des Grundstücks wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Ulm vom15. Oktober 2002 auf 2,6 Millionen Euro festgesetzt. Gegen den am 18. Okto-ber 2002 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten I. In-stanz der Schuldner am 18. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegtund am 13. Dezember 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegender Versäumung der Einlegungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wie-dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als un- - 3 -zulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gleich-wohl haben die Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind der Auffas-sung, daß sich aus § 238 Abs. 2 ZPO, § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG die Statthaftig-keit der Rechtsbeschwerde ergebe.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Be-schwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Be-schwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Beides ist nicht der Fall. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG bezeichnet als Rechtsmittelgegen die Festsetzung des Grundstückswerts die sofortige Beschwerde. DerVorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als wei-tere Anfechtungsmöglichkeit statthaft sein soll.Auch soweit die Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs alsVerfahrensgrundrecht rügen, kommt ein außerordentliches Rechtsmittel zumBundesgerichtshof nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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