BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 116/03 vom18. Juli 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 750 Abs. 1, § 885 Abs. 1Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des ge-gen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 18. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2003wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf bis zu 10.000 nrnGründe: I.In einem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich ver-pflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bisspätestens 30. Juni 2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf derGrundlage dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab,nachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2002 unter Vorlageeines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals R. GmbH) mitgeteilt hatte, daß die GmbH seit 1. November 1999 mit - 3 -Zustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie man-gels eines Titels nicht vollstreckt werden könne.Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftragauszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das AmtsgerichtStuttgart mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Seine sofor-tige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegenwendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.II.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Weigerung des Ge-richtsvollziehers berechtigt. Die zwangsweise Räumung des Mietobjekts könnenur gegen die Schuldnerin erfolgen, gegen die sich die vollstreckbare Ausferti-gung des gerichtlichen Vergleichs richte. Für die Zwangsvollstreckung gegendie GmbH als Untermieterin sei ein gegen diese gerichteter Titel erfor-derlich. Da das Besitzrecht der GmbH nicht evident zweifelhaft sei,könnten die mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung im Zusammenhangstehenden Fragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht ge-klärt werden. Die Klärung müsse in einem Erkenntnisverfahren erfolgen. DieGefahr einer rechtsmißbräuchlichen Verzögerung der Räumungsvollstreckungtrage der Gläubiger.2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwer-degericht sei ohne ausreichende Anhaltspunkte vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen; diese hätte ihren Gewahrsam durch - 4 -Erinnerung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen. Für dieRäumungsvollstreckung gegen die GmbH sei ein gegen diese gerichteterRäumungstitel nicht erforderlich, weil sie nach materiellem Recht zur Heraus-gabe unzweifelhaft verpflichtet sei. Aus der Rechtmäßigkeit der Untervermie-tung lasse sich kein Besitzrecht des Untermieters ableiten. Das schutzwürdigeInteresse des Gläubigers an einer effektiven Wahrung seines Vollstreckungs-interesses verbiete es, einen gegen den Untermieter gerichteten Titel zu ver-langen.3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.a) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen. Denn diese hat einen Unter-mietvertrag vorlegen lassen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts vom5. August 2002 unter Hinweis auf ihr Besitzrecht als Untermieterin ausdrücklichder zwangsweisen Räumung widersprochen.b) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der fast einhelligen Mei-nung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. OLG Celle NJW-RR1988, 913; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 1297; MünchKomm-ZPO/Schilken,2. Aufl. § 885 Rn. 7, Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rn. 12; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 9; Baumbach/Lauerbach/Albers/Hartmann,ZPO 61. Aufl. § 885 Rn. 17), daß für die Räumungsvollstreckung gegen einenUntermieter ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich sei.Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf-grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denngemäß §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegeneine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel alsSchuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur - 5 -zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt,und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. Zöller/Stöber,aaO § 750 Rn. 3).Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nichtdurch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (soaber HansOLG MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG LübeckDGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entschei-dende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellemRecht gemäß § 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausga-be der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. Becker-EberhardFamRZ 1984, 1296, 1298). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnis-verfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft.Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklagegegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.Kreft Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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