BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 118/03 vom15. April 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die RichterinnenDr. Kessal-Wulf und Roggenbuckam 15. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-schluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-worfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichtekönnen nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-macht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Be-schwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen be-reits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitereÜberprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we- - 3 -der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Ein-zelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist des-halb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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