BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 120/03 vom27. Juni 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 27. Juni 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschlußder 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2003und der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 21. Januar 2003aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurück-verwiesen.Gründe: I.Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einemVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 19. Oktober 1987. Am17. Dezember 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht B. denErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüchedes Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und der - 3 -Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptfor-derung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstrek-kungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwi-schenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenenKosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die Gläubigerin kam dieser Aufforde-rung nicht nach.Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2003 den Antrag aufErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Da-gegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwiesdarauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als deszuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung dernachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zuüberprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechts-beschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag aufErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De- - 4 -zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lau-tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbaremAufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungsko-sten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.§ 829 Rdn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die biszum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht(auch) in Deutscher Mark geltend macht.Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur derProbleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mitseiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen derteilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139- EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationaleWährungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften,Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-strich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen(Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteresan die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" - 5 -enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlichund nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-führung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwortheißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnungder Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebstanschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichteim Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautendeKlagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehendenUmrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehrendeshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488,489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, beider Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß einesPfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - inEuro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mitden vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Voll-streckungsversuchen vergleichen. - 6 -2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-stand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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