BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 12/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2009 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspr374che wegen Nichtbef366rderung aus Art. 7, 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend. 1 Nach der Klageschrift richtete sich die Klage gegen "A. , vertreten durch Herrn W. R. ". In der Klageschrift wurde dazu ausgef374hrt, bei der Beklagten handele es sich um eine Aktienge-sellschaft nach franz366sischem Recht, die in Frankfurt am Main eine Niederlas-sung unterhalte. Hieraus ergebe sich die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Frank-furt am Main. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 3 Das Landgericht hat die bei ihm eingelegte Berufung des Kl344gers als un-zul344ssig verworfen, weil gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht f374r die Ent-scheidung zust344ndig sei. Die Zust344ndigkeit des Landgerichts k366nne nicht damit 4 - 3 - begr374ndet werden, dass der Gerichtsstand in erster Instanz unangegriffen geblieben sei. Die diesbez374gliche Rechtsprechung betreffe nur F344lle, in denen eine Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werde. Dies greift der Kl344ger mit seiner Rechtsbeschwerde an. II. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO er366ffnete Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil keiner der in 247 574 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Zulassungs-gr374nde vorliegt. 5 1. Zu Unrecht beruft sich der Kl344ger auf h366chstrichterliche Rechtspre-chung, wonach der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebe-ne allgemeine Gerichtsstand einer Partei bei der Pr374fung zugrunde zu legen ist, ob die Berufung beim Landgericht einzulegen ist. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzust344ndigkeit des Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende Partei habe ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Inland, und wenn der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, er wolle nicht bestreiten, dass ein Wohnsitz oder Sitz im Inland besteht und des-halb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (Be-schluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, Nr. 159, 341, Rn. 11, 13). Hieran h344lt der Senat fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Ent-scheidung des Senats nicht erforderlich. 6 2. Das Landgericht hat zur Zust344ndigkeit im 334brigen richtig entschieden. Der Kl344ger hat die funktionelle Zust344ndigkeit des angerufenen Landgerichts nicht dargelegt, er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass sich die 366rtliche Zu-st344ndigkeit des Amtsgerichts daraus ergebe, dass die Beklagte eine Niederlas-sung in Frankfurt am Main habe. Dem schrifts344tzlichen Vorbringen des Kl344gers 7 - 4 - vor dem Amtsgericht k366nnen Angaben zu dem einen allgemeinen Gerichtsstand begr374ndenden Sitz der Beklagten nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausdr374cklich ausgef374hrt, dass die angegebene Anschrift der Beklagten diejeni-ge einer Niederlassung in Deutschland sei. Unter diesen Umst344nden kann auch der Einlassung der Beklagten vor dem Amtsgericht nichts zu ihrem Sitz ent-nommen werden, insbesondere nicht, dass ein Sitz in Frankfurt am Main nicht bestritten werde. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Kl344-ger habe sich die Behauptung, die Beklagte habe einen Sitz in Deutschland zu eigen gemacht, so dass jedenfalls vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz ihren all-gemeinen Gerichtsstand in Deutschland gehabt habe. Damit begr374ndet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. 8 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.07.2009 - 31 C 307/09-44 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2009 - 2/15 S 155/09 -
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