BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 124/03 vom18. Juli 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 121 Abs. 2Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nichtohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 18. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Januar 2003aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch überdie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgerichtzurückverwiesen.Gründe: I.Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckungaus einem Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Aufihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozeßkostenhilfe für ei-ne Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-doch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerdeder Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das Landgericht zurück. Dagegenrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. - 3 -II.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. einRechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretungdurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierig-keit und Bedeutung der Sache Anlaß zu der Befürchtung geben, der Hilfsbe-dürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein,seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen inmündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwen-digkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeitder im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits vonden persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.Das Landgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt,weil nach ständiger Rechtsprechung der Kammer "im Rahmen der Mobiliar-zwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltli-cher Unterstützung nur in Ausnahmefällen" bestehe. Ein solcher liege hier nichtvor. Die Gläubigerin könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen.Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, das gesamte Ge-biet der Mobiliarzwangsvollstreckung (einschließlich der Forderungspfändung)weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein An- - 4 -tragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelleverwiesen werden könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Beispielsweiseliegt es nahe, daß ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfän-dung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehre-rer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragsstelle häufig kaumin der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfah-ren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen darfdem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung einesRechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Ob ein solcher Fallhier vorliegt und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat, istdem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Aus ihm geht nur hervor,daß die Gläubigerin aus einem familiengerichtlichen Titel eine Lohnpfändungbetreibt. Nähere Angaben zur Person der Gläubigerin und des Schuldners, zuGrund und Umfang der beabsichtigten Pfändung teilt das Beschwerdegerichtnicht mit. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts er-kennen, welche Fälle es als "Ausnahmefälle" ansieht, in denen nach seinerständigen Rechtsprechung eine Beiordnung erfolgen würde. Der Senat vermagdeshalb nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien das Beschwerdege-richt hier entschieden hat.Kreft Raebel v. Lie-nen Kessal-Wulf Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy