BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 126/03 vom9. Mai 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Dr. Boetticher sowie die RichterinnenDr. Kessal-Wulf und Roggenbuckam 9. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2003 wird aufKosten des Schuldners als unzulässig verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des OberlandesgerichtsDüsseldorf vom 21. März 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-desgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdever-fahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszugoder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hin-gegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eineweitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 24.Februar 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie wedernach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfallzugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). - 3 -Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist des-halb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Kreft Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy