BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 127/03 vom27. Juni 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 27. Juni 2003beschlossen:Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4. Juni 2003 als Gegen-vorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 29. April 2003 zuwerten ist, geben die Ausführungen zu einer Änderung diesesBeschlusses keinen Anlaß.Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung einesRechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, ver-spricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfol-gung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann derSchuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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