BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 128/03 vom10. Oktober 2003in dem ZwangsversteigerungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1a)Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechts-kräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mitder Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.b)Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 desrechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zu-schlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangs-versteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassungdes festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03 -LG MönchengladbachAG Mönchengladbach-Rheydt - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 10. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 2003 wirdauf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.Beschwerdewert: 95.655 Gründe: I.Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ordnete am 20. August 1999die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes derSchuldnerin an. Als Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswertes holtees Gutachten vom 3. November 1999 und 25. Januar 2000 ein, denen derSachverständige zur Ermittlung des Bodenwertes die Bodenrichtwertkarte 1998des zuständigen Gutachterausschusses der Stadt Mönchengladbach zugrundelegte. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert rechtskräftig auf insgesamt2.150.000 DM fest. - 3 -Im Versteigerungstermin vom 4. Dezember 2000 wurde der Zuschlaggemäß § 74 a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Meistgebot 7/10 des Grundstücks-wertes nicht erreicht hatte. Nach Durchführung des neuen Versteigerungster-mins wurde er versagt, weil die bestrangig betreibende Gläubigerin nachSchluß der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligthatte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 bestimmte das Gericht einen weiterenVersteigerungstermin auf den 13. November 2002.Mit Schriftsätzen ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.und 26. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin, den Verkehrswert neu fest-zusetzen und den Termin zur Zwangsversteigerung aufzuheben. Zur Begrün-dung ließ sie ausführen, daß seit 1998 eine erhebliche Steigerung des Grund-stückswertes eingetreten sei, wie sich aus dem im Juli 2002 veröffentlichten"Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen Gutachterausschusses fürGrundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Zudem wies sie unterVorlage einer schriftlichen Bestätigung auf mittlerweile durchgeführte Ausbes-serungsarbeiten am Grundstück und den Gebäuden hin, durch die ebenfallseine wesentliche Werterhöhung eingetreten sei. Hierbei handle es sich umneue Tatsachen, die zu einer Anpassung des Verkehrswertes führen müßten.Im Versteigerungstermin vom 13. November 2002 hat das Vollstrek-kungsgericht die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen, weil das Rechts-schutzbedürfnis für eine Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle und im übri-gen ausreichende Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des Verkehrswertesnicht glaubhaft gemacht seien. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte derSchuldnerin im Termin Beschwerde eingelegt. Am 22. November 2002 hat das - 4 -Amtsgericht zugunsten des Beteiligten zu 2., der im Versteigerungstermin vom13. November 2002 Meistbietender geblieben war, den Zuschlagsbeschlußverkündet. Gegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin sofortige Be-schwerde eingelegt. Das Landgericht hat sowohl die Beschwerde gegen dieVersagung der Neufestsetzung des Verkehrswertes als auch die Zuschlagsbe-schwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechts-beschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldnerin aufNeufestsetzung des Verkehrswertes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nach-dem das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot unter 7/10des Grundstückswertes geblieben und deshalb der Zuschlag gemäß § 74 aAbs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden sei. Da nach § 74 a Abs. 4 ZVG im neuenVersteigerungstermin der Zuschlag nicht mehr versagt werden dürfe, wenn dasMeistgebot 7/10 (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder 5/10 (§ 85 a Abs. 1 ZVG) desGrundstückswertes nicht erreiche, habe der Verkehrswert für das weitereZwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Gegen denZuschlagsbeschluß vom 22. November 2002 sei ein zulässiger Beschwerde-grund (§ 100 Abs. 1 ZVG) nicht vorgetragen. Wegen des fehlenden Rechts-schutzbedürfnisses an der Neubewertung des Grundbesitzes könne die Zu-schlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grund- - 5 -stückswert sei unrichtig festgesetzt (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Ein gemäß§ 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrundliege nicht vor.2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daßeine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände auch noch nachZuschlagsversagung von Amts wegen erfolgen müsse. Dies erforderten insbe-sondere der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums des Schuldners, dieInteressen der Gläubiger an einer möglichst effektiven Befriedigung ihrer An-sprüche und das öffentliche Interesse, eine Verschleuderung von Grundbesitzzu vermeiden sowie die Ausbeutung unerfahrener oder in einer Notlage befind-licher Schuldner zu verhindern. Die Festsetzung des Verkehrswertes stelle inden weiteren Versteigerungsterminen die Grundlage für die Entschließungender Bieter dar und übe deshalb einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe derGebote aus. Aus Sinn und Systematik der §§ 74 a, 85 a ZVG ergebe sich, daßdiese Vorschriften auch im neuen Versteigerungstermin anzuwenden seien,wenn sich der Grundstückswert infolge nachträglich eingetretener Umständeals zu niedrig bemessen herausstelle. Die Regelungen der §§ 74 a Abs. 4, 85 aAbs. 2 Satz 2 ZVG seien in dem Sinne auszulegen, daß vom Ausschluß dererneuten Zuschlagsversagung nur die Fälle erfaßt werden, in denen der Ver-kehrswert zwischen dem ersten Termin, in dem der Zuschlag versagt wordensei, und dem neuen Termin unverändert geblieben sei. Da somit die Versteige-rung ohne eine ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes stattgefun-den habe, hätte der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müssen.3. Soweit die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde ihren vom Verstei-gerungsgericht mit Beschluß vom 13. November 2002 abgelehnten Antrag auf - 6 -Neufestsetzung des Verkehrswertes weiterverfolgt, ist sie schon deshalb unbe-gründet, weil die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß mit Verkündungdes Zuschlagbeschlusses vom 22. November 2002 wegen prozessualer Über-holung unzulässig geworden ist.Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsge-richts, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortigeBeschwerde nur in den in dieser Vorschrift bezeichneten Fällen, die im Streit-fall ersichtlich nicht vorliegen, eingelegt und aufrechterhalten werden. Insbe-sondere gibt es neben dem Rechtsmittelverfahren gegen den Zuschlagsbe-schluß kein besonderes Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung, danach der Zuschlagsentscheidung der Wertfestsetzung keine selbständige Be-deutung mehr zukommt. Vielmehr kann der Schuldner die Zuschlagserteilungauch mit der Begründung anfechten, er sei wegen der fehlerhaften Festsetzungdes Grundstückswertes in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt(vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74 a Rn. 9.9; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 74 aRn. 38). Nach anderer Meinung ist in der Durchführung der Versteigerung ohneordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Ver-steigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG zusehen, die gerügt werden kann (vgl. OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG HammMDR 1977, 1028; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Schiffbauer in Dassler/Schiffbauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 74 a Rn. 36 und § 83 Rn. 6; Stei-ner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band I 9. Aufl. § 74 aRn. 112 und § 83 Rn. 11). Die Bestimmung des § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG,nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten wer-den kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht derAnfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegen, weil der Ausschluß der - 7 -Anfechtung nur für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bewerteten Sachverhaltgilt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln Rpfleger 1983, 362;OLG Braunschweig NJW 1960, 205).4. Zu Recht hat das Landgericht die Zuschlagsbeschwerde als unbe-gründet zurückgewiesen. Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes, derenAblehnung von der Schuldnerin gerügt wird (§ 100 Abs. 1 ZVG), war das Ver-steigerungsgericht nicht verpflichtet. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts we-gen zu berücksichtigende Gründe für die Versagung des Zuschlags liegennicht vor.a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die formelleRechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einerNeubewertung nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, diedurch sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr gel-tend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hatdas Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegenanzupassen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG BraunschweigNJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die Frage, ob eine Verpflich-tung zur Anpassung des Verkehrswertes nur für den ersten Versteigerungster-min oder auch für den neuen Versteigerungstermin besteht, nachdem der Zu-schlag nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden war, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten.Nach einer Meinung muß eine Neubewertung auch noch nach der Zu-schlagsversagung im ersten Termin erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger2000, 559 für die erstmalige Einbeziehung eines bisher noch nicht bewerteten - 8 -Rechts; OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Braunschweig NJW 1960, 205;Steiner/Storz, aaO § 74 a Rn. 80, 112; Hornung Rpfleger 1979, 365, 366), weilder festgesetzte Verkehrswert Bedeutung für die Höhe der Gebote und damitfür das Ergebnis der Versteigerung habe.Die Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat,lehnt dies ab, da der Verkehrswert in diesem Verfahrensabschnitt des Zwangs-versteigerungsverfahrens keine rechtliche Bedeutung mehr habe und somit dasRechtsschutzinteresse für eine Neubewertung fehle (vgl. OLG Köln OLGZ1970, 187; LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO Rn. 7.9 und 7.20; Bött-cher, ZVG 3. Aufl. § 74 a Rn. 38).b) Der letztgenannten Meinung ist zu folgen. Dies ergibt sich aus derSystematik und dem Sinn der in §§ 74 a, 85 a ZVG getroffenen Regelungen.Bleibt das abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes,kann gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein nachrangiger Gläubiger, dessenAnspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, die Ver-sagung des Zuschlags verlangen. Nach § 85 a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zuversagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht er-reicht. Diese Vorschrift will im Interesse des Eigentümers die Verschleuderungvon Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis beider Versteigerung bewirken (vgl. Stöber, aaO § 85 a Rn. 1.1; Arnold MDR1979, 358 III 7). Um die Mindestwerte der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1ZVG berechnen zu können, wird vom Versteigerungsgericht gemäß § 74 aAbs. 5 Satz 1 ZVG der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (vgl. Stöber,aaO § 74 a Rn. 1.5). Bei einer Versagung des Zuschlags ist von Amts wegen - 9 -ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem der Zuschlag nicht mehraus den Gründen der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1 ZVG versagt werdendarf (§ 74 a Abs. 4, § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG).Aus dem "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vorschriften zumAusdruck kommt (vgl. Stöber, aaO § 74 a Rn. 6.3), ergibt sich, daß in diesemVerfahrensstadium der Verkehrswert für das weitere Zwangsvollstreckungs-verfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat und deshalb für eine Anpas-sung des Verkehrswertes an veränderte Umstände das Rechtsschutzinteressefehlt (vgl. LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.9 und 7.20;Böttcher, aaO § 74 a Rn. 38). Durch die dargestellte gesetzliche Regelung wirdim neuen Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubigers aneiner möglichst zügigen Verwertung des Versteigerungsobjektes der Vorrangeingeräumt gegenüber den Interessen des Eigentümers und der nachrangigenGläubiger. Würde man die Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Neufestset-zung des Verkehrswertes bei nachträglich eingetretenen Wertveränderungen- unter Umständen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens -bejahen, würde dies im Regelfall zu einer dem Sinn des Gesetzes widerspre-chenden zeitlichen Verzögerung der Versteigerung führen, obwohl der neu er-mittelte Verkehrswert für das weitere Verfahren regelmäßig ohne rechtlicheBedeutung ist. Der Gefahr der sittenwidrigen Verschleuderung in einem späte-ren Versteigerungstermin infolge nachträglicher erheblicher Wertveränderun-gen kann der Schuldner mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO begegnen.c) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre Gegenmeinung vorgebrachtenGründe, die Bieter orientierten sich bei der Höhe ihrer Gebote an der Wertfest-setzung und deshalb bestehe nach einer Anpassung des Verkehrswertes die - 10 -Aussicht, im Interesse des Schuldners und der nachrangigen Gläubiger einenhöheren Versteigerungserlös zu erzielen, überzeugen nicht.Bei den vielfältigen Überlegungen, die einen Bieter zur Abgabe einesbestimmten Gebotes veranlassen, spielt der vom Vollstreckungsgericht festge-setzte Verkehrswert regelmäßig keine wesentliche Rolle. Einem durchschnittli-chen Bieter ist nämlich bewußt, daß der Wertfestsetzungsbeschluß schon auf-grund seiner dargestellten Funktion im Versteigerungsverfahren keine verläßli-che Entscheidungsgrundlage bieten kann, weil er sich - wie insbesondere derGewährleistungsausschluß gemäß § 56 Satz 3 ZVG zeigt - bei nicht berück-sichtigten Mängeln auf dessen Richtigkeit nicht verlassen kann. Vielmehr wirder die für seine Entschließungen entscheidenden Gesichtspunkte selbst ermit-teln und dabei auch eventuell seit Erlaß des Wertfestsetzungsbeschlusseseingetretene Änderungen bedenken. Somit ist allein aufgrund einer Neufest-setzung des Verkehrswertes die Erzielung eines höheren Versteigerungserlö-ses im allgemeinen nicht zu erwarten.5. Die Rechtsbeschwerde wäre auch zurückzuweisen, wenn man eineVerpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Anpassung des Verkehrswertesan nachträglich eingetretene Wertänderungen im neuen Versteigerungsterminbejahen würde (§ 577 Abs. 3 ZPO).Die Schuldnerin hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaftgemacht, daß sich der Grundstückswert nachträglich, d.h. durch Tatsachen, die nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen denWertfestsetzungsbeschluß vom 6. Juli 2000 eingetreten sind, wesentlich erhöhthat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre wegen der formellen Rechtskraft des - 11 -Beschlusses eine Abänderung denkbar (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000,559; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). DieUnrichtigkeit des Wertfestsetzungsbeschlusses allein, auf die sich die Schuld-nerin - unter Hinweis auf den "Grundstücksmarktbericht 2001" des OberenGutachterausschuß für Grundstückswerte und auf ein Sachverständigengut-achten aus dem Jahr 1995 - beruft, rechtfertigt im vorrangigen Interesse derRechtssicherheit eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft nicht. Soweitdie Schuldnerin werterhöhende Ausbesserungsarbeiten am Grundstück undden Gebäuden behauptet, hat das Vollstreckungsgericht diese rechtsfehlerfreials überwiegend übliche Instandhaltungsarbeiten bewertet.Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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