BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 13/04 vom 5. November 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll am 5. November 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluß der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Lüneburg vom 30. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und für den Fall, daß - 3 - er die Sache wiederum für rechtsgrundsätzlich hält - eine Begründung dafür enthält der Beschluß vom 30. Dezember 2003 nicht - auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO). Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf Zoll
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