BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 131/03 vom27. Februar 2004in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 27. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Kiel vom 4. März 2003 wird auf Kosten derSchuldnerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 972.500 Gründe: I.Die Schuldnerin ist als Eigentümerin der im Rubrum genanntenGrundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einervollstreckbaren Urkunde unter anderem wegen dinglicher Ansprüche in Höhevon insgesamt 9.725.217,62 nrr III Nr. 1 und 4) dieZwangsversteigerung der Grundstücke, deren Verkehrswert das Amtsgerichtauf insgesamt 5.565.000 !"#!%$&'( *)+,-!!r/.-0)1*)0rGläubigers L. wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von - 3 -911.850,68 "!,"!203)+546)7!8)98:=,?A@ % p.a. seit dem 30. September2000 zugelassen. Im Versteigerungstermin meldete die Schuldnerin dinglicheAnsprüche aus den am selben Tag zu ihren Gunsten auf den Grundstückeneingetragenen Grundschulden (Abt. III Nr. 7 betr. Bl. 2323, laufende Nr. 3, so-wie Abt. III Nr. 4 betr. Bl. 2847, laufende Nr. 1) in Höhe von jeweils 1.000.000 an. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin und nach Verzicht der Schuldne-rin und des Gläubigers L. auf Einzelausgebote wurde das Gesamtausge-bot der Grundstücke angeordnet. Die Ersteherin blieb mit einem Bargebot von2.923.000 B0)+C)DE!r$)+GFH%+rI)9%J6r0)+)9'LKMCE0)+N n'O)7Pr0)+Versagung des Zuschlags gemäß § 74a ZVG beantragt hatte, machte im Ver-handlungstermin über den Zuschlag am 16. Dezember 2002 geltend, diebetreibende Gläubigerin habe ihre Forderungen insoweit falsch angemeldet,als ihre persönlichen Forderungen weit unter den dinglichen lägen. Mit Be-schluß vom 23. Dezember 2002 hat das Amtsgericht der Ersteherin den Zu-schlag erteilt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerinhat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen"zur Klärung der Frage, inwieweit der Rechtspfleger dem behaupteten Zurück-bleiben der persönlichen Forderung des betreibenden Gläubigers hinter derdinglichen nachgehen muß".II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat kei-nen Erfolg. - 4 -1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Amtsgericht habe die An-tragsberechtigung der Schuldnerin nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG rechtsfehler-haft verneint. Bei der nach dieser Vorschrift erforderlichen Berechnung kommees nicht auf die dingliche Rechtstellung der in Rangklasse 4 vollstreckendenGläubigerin sondern darauf an, in welcher Höhe die zur Sicherung schuld-rechtlicher Ansprüche bestellten Grundschulden noch valutierten. Aus demdurch die Grundschulden gesicherten Darlehensverhältnis sei im Zeitpunkt derZwangsversteigerung lediglich ein Restbetrag von 2.880.380 "!I)9gewesen, so daß bei Einhaltung der 7/10-Grenze rund 1 Mio. Qr0)+Rh-rangigen Gläubiger zu verteilen gewesen wären. Da der Gläubiger L. die Zwangsvollstreckung aus einem der Rangklasse des § 10 Abs. 1Nr. 5 ZVG zuzuordnenden persönlichen Anspruch betreibe, wäre dieser Über-erlös zunächst an die Schuldnerin zu verteilen gewesen, deren Eigentümer-grundschulden der vorrangigen Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG zuzu-ordnen seien.2. Das Amtsgericht hat die Antragsberechtigung der Schuldnerin nach§ 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG zu Recht verneint.Den Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nach § 74a Abs. 1Satz 1 ZVG nur ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch ganz oder teilweisedurch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10des Grundstückswertes ganz oder teilweise gedeckt sein würde. Letzteres wä-re für das Recht der Schuldnerin aber auch dann nicht der Fall, wenn für dienach dieser Vorschrift erforderliche Berechnung nicht auf den Nominalbetragder vorrangigen Grundschulden abzustellen wäre, sondern darauf, in welcherHöhe sie noch valutieren. Zwar verbliebe bei Einhaltung der 7/10-Grenze - 5 -(3.895.500 SP.-n2TU!)+,n)VrW=,?nX0)+Y)98r>I)9EG(?!fallenden Rechte (34.213,44 S!rQrZr([+\%)+*)9Q5r'$*s-verhältnis zustehenden Restbetrages von 2.880.380 0)9]^C*+;_=,?980.506,56 0$)+`\!Eabrac+\)ed verteilt werden müssen,dessen persönlichen Anspruch von 911.850,68 "!"!203)+O4
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