BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 141/04 vom 13. Oktober 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Athing, Dr. Boetticher, v. Lienen und Zoll am 13. Oktober 2004 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landge-richts Halle vom 14. Juni 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Gläubiger hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Eigengeldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Un-terschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen ge-richtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwer-de des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. - 3 - Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Pro-zeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewil-ligen. 2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-fangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-gen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang. Fischer Boetticher Athing v. Lienen Zoll
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