BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 146/03 vom18. Juli 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 788 Abs. 1Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zah-lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des§ 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbareAusfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessenerZeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach-Rheydt - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 18. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2003 wird aufKosten des Schuldners zu 3. zurückgewiesenDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22,43 t-gesetzt.Gründe: I.Durch einen vor dem Amtsgericht Krefeld am 3. Juni 2002 in ihrer Anwe-senheit geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als Ge-samtschuldner), an den Gläubiger 766,94 nrnr !"18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung vonZwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002. - 3 -Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohunglag dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Am19. Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Nieder-schrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer voll-streckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 beantragte der Gläubiger, für dasZahlungsaufforderungsschreiben vom 18. Juni 2002 gegen jeden der SchuldnerZwangsvollstreckungskosten in Höhe von 22,43 #$%&%r('*)(+,n-einer 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO und der Ausla-genpauschale zusammensetzen.Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat mit Beschluß vom30. Dezember 2002 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Auf diesofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht Mönchengladbachentschieden, daß jeder Schuldner an den Gläubiger die geltend gemachtenZwangsvollstreckungskosten in Höhe von jeweils 22,43 r$.0/12r3r42r6587nvon) 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. Juni 2002 zu zahlen hat.Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldnerszu 3., mit der er die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erstrebt.II.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem Rechtsanwalt,der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt, für ein Zahlungsaufforde-rungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung eine 3/10 Vollstreckungsgebühr - 4 -gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO zu. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO kön-ne der Gläubiger die der Höhe nach zutreffend errechnete Gebühr von 22,43 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von jedem der Schuldner er-stattet verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigung des Zahlungsaufforde-rungsschreibens am 18. Juni 2002 sei nicht nur eine angemessene Frist von14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstrichen gewe-sen, sondern es hätten auch alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungmit Ausnahme der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtli-chen Vergleichs vorgelegen. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigungsei nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit, weil sie nach § 750 Abs. 1Satz 1 ZPO zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung erfolgen könne.Da die beim Abschluß des Vergleichs persönlich anwesenden Schuldner seitdem 3. Juni 2002 ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung gekannt hätten, sei fürdie Angemessenheit der Frist von diesem Tag auszugehen.2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die Erstattungsfähigkeitvon Kosten einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung setzegemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO voraus, daß dem Schuldner einevollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt worden und ihm eine ange-messene Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung eingeräumtworden sei, die erst ab der Zustellung zu laufen beginne.3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Schreiben einesRechtsanwalts, durch das der Schuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstrek-kung zur Zahlung aufgefordert wird, die Zwangsvollstreckung vorbereitet unddeshalb eine 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO auslöst(vgl. KG JurBüro 1983, 242; von Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,BRAGO 15. Aufl. § 57 Rn. 16). Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt, gilt - 5 -dies auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderungvollstreckt (Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 1 Rn. 77). Dasan jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtete Schreiben vom 18. Juni2002 ließ die Vollstreckungsgebühr jeweils anfallen, da es sich um mehrereAngelegenheiten im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 58 BRAGO handelt (vgl. von Ei-cken, aaO § 58 Rn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 58 Rn. 8, je-weils m.w.N.).b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zahlungsaufforderung mitVollstreckungsandrohung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als not-wendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO angesehen und des-halb die der Höhe nach unstreitige Gebühr von 22,43 9:;rn
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