BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 148/03 vom18. Juli 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 829; BGB §§ 412, 401Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme er-streckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Ab-tretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen(hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabre-de).BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, v. Lienen, die RichterinnenDr. Kessal-Wulf und Roggenbuckam 18. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden derBeschluß der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronnvom 31. März 2003 und der Beschluß des AmtsgerichtsSchwäbisch Hall vom 19. Februar 2003, soweit er zumNachteil des Gläubigers ergangen ist, aufgehoben.Die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen dieDrittschuldnerin auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung aus dem Bankvertragsverhältnis sind gepfändet.Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Wert: bis 300 - 3 -Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvoll-streckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 165,25 nebst Zinsen und Kosten (insgesamt 762,66 nrrr! seinen Antrag am 22. Januar 2003 einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluß erlassen, der die angeblichen, im einzelnen näher bezeichne-ten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zurDrittschuldnerin umfaßt. Davon ausgenommen hat das Amtsgericht denAnspruch "auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bank-vertragsverhältnis". Die gegen diese teilweise Zurückweisung des Pfän-dungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vordem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit derzugelassenen Rechtsbeschwerde.II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; gemäß§ 577 Abs. 5 ZPO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch nicht pfändbar. Er beruhe auf einer Ge-schäftsbesorgung gemäß § 675 BGB, der Dienstleistungen im Sinne der§§ 611 ff. BGB zum Gegenstand habe. Gemäß § 613 Satz 2 BGB sei derAnspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar; gerade im Be-reich des Bankvertrages bestehe eine begründete Vermutung dafür, daßnach dem Willen der Vertragsparteien Daten und Informationen nicht anDritte - hier den Gläubiger - weitergegeben werden sollten. Die Interes- - 4 -sen des Gläubigers seien durch § 840 ZPO ausreichend gewahrt; ihmstünden auch keine weitergehenden Auskünfte zu, als er im Verfahrenauf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhalten könne.Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Ansprü-che gemäß §§ 675, 666 BGB seien unselbständige Nebenrechte zurHauptforderung aus dem Bankverhältnis, die ohne weiteres auf denPfändungsgläubiger übergingen und nicht den Beschränkungen des§ 613 Satz 2 BGB unterworfen seien. Diese Ansprüche seien vertragli-cher Natur und von den gesetzlichen Auskunftsansprüchen nach § 840ZPO und §§ 807, 900 ff. ZPO abzugrenzen.2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde ist beizupflichten.a) Die vom Amtsgericht ausgesprochene Pfändung erstreckt sichauf die Forderungen der Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung zurDrittschuldnerin einschließlich aller Nebenansprüche und Nebenrechte.Zu letzteren zählt ihr Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung gemäß §§ 666, 675 BGB, der der Feststellung des Gegenstandesund des Betrages des Hauptanspruches dient. Er kann nicht selbständig,d.h. nicht allein, gepfändet werden. Die mit der - hier erfolgten - Pfän-dung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich aberohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretungnach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (BGH, Beschlußvom 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444 unter II 3; vom22. November 2000 - BLw 1/00 - NL-BzAR 2001, 119 unter II 2 a; Urteilvom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 - WM 1998, 1689 unter I 1; OLG Karls-ruhe NJW-RR 1998, 990, 991; LG Frankfurt a.M. MDR 1986, 594; LG - 5 -Aachen JurBüro 1991, 873; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829Rdn. 80; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 669, 1741; Musie-lak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 829 Rdn. 21; Schuschke/Walker, Vollstrek-kung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rdn. 57). Einergesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht(Stein/Jonas/Brehm, aaO; Stöber, aaO Rdn. 1741, 940). Das Vollstrek-kungsgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Haupt-recht pfändenden Beschluß die Mitpfändung aussprechen (Stöber, aaORdn. 1741).Einen solchen Antrag hat der Gläubiger gestellt; das Vollstrek-kungsgericht ist dem nicht nachgekommen. Die Wirkungen der Pfändungsind daher durch das Rechtsbeschwerdegericht festzustellen. Denn dasVollstreckungsgericht hat den diesbezüglichen Antrag des Gläubigersnicht mit der Begründung zurückgewiesen, der begehrte Ausspruch derPfändungswirkungen sei mit Blick auf die Pfändung des Hauptrechtsentbehrlich. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, eine Mitpfändungscheide nach den §§ 851 Abs. 1 ZPO, 675, 613 Satz 2 BGB aus.b) Das ist nicht richtig, auch wenn die gepfändeten Ansprüche derSchuldnerin einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede entstammen, derals Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinneder §§ 675, 611 ff. BGB zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985- III ZR 144/84 - MDR 1986, 32 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom24. September 2002 - XI ZR 345/01 - WM 2002, 2281 unter II 1 b bb).Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß nicht alle von einemGeldinstitut daraus geschuldeten Dienstleistungen personengebundenenCharakter im Sinne des § 613 Satz 2 BGB haben. Insbesondere sind die - 6 -vom Gläubiger in der Hauptsache gepfändeten Ansprüche auf Auszah-lung einer Geldsumme nicht auf eine Dienstleistung gerichtet. Es handeltsich um schlichte Geldforderungen, die - wie andere Geldforderungenauch - grundsätzlich übertragbar und pfändbar sind. Der Umstand, daßdas zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Dienstleistungsvertrag ein-zuordnen ist, ändert daran nichts (BGHZ 84, 325, 329 ff.). Ist aber dieHöchstpersönlichkeit der als Hauptforderung gepfändeten Leistung zuverneinen, gilt dies auch für unselbständige Nebenrechte, die lediglichdarauf abzielen, zugunsten des Gläubigers Gegenstand und Betrag desHauptanspruchs zu ermitteln.Dr. Kreft Raebel v. Lienen Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck
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