BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 153/03 vom28. Mai 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:1.Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung derRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Bückeburg vom 24. Februar 2003 gewährt.2.Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-nannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.Gründe: I.Die Gläubigerin betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom20. Februar 1998 und aus einem Beschluß desselben Gerichts vom12. Februar 2001 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen lau-fender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden durch - 3 -Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bückeburg vom23. Juli 2002 die in dem Beschluß näher bezeichneten Forderungen desSchuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Ein-ziehung überwiesen. Auf die Erinnerung der Gläubigerin ändert das Amtsge-richt den vorgenannten Beschluß, indem der pfändungsfreie Betrag auf 720 monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, daß dem Schuldner 586 monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände,die mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses fällig geworden sind, von der Privilegierung des § 850dAbs. 1 Satz 4 ZPO auszunehmen und sie nur in den sich aus § 850c ZPO er-gebenden Grenzen der Pfändung zu unterwerfen. Durch Beschluß vom 2. De-zember 2002 wies das Amtsgericht Bückeburg die Erinnerung des Schuldnersmit der Begründung zurück, der Schuldner habe die Voraussetzungen für einenWegfall der Privilegierungen nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichenddargelegt. Da nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung die Privilegierungder Unterhaltsansprüche der Regelfall, ihr Wegfall dagegen der Ausnahmefallsei, sei der Schuldner insoweit hinsichtlich der ihn begünstigenden Umständeder Ausnahmeregelung darlegungspflichtig. Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter -des Landgerichts Bückeburg wies die sofortige Beschwerde des Schuldnersgegen den vorgenannten Beschluß durch Beschluß vom 24. Februar 2003 zu-rück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.Dem Schuldner wurde durch Beschluß des Senats vom 14. April 2003- IXa ZA 3/03 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß - 4 -des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbe-vollmächtigte des Schuldners, dem der Beschluß des Senats am 22. April 2003zugestellt wurde, hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof ein-gegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2003 Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluß des Landgerichts Bückeburg eingelegt, diese mit einem weiteren, am6. Mai 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schriftsatz begründet undbeantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieVersäumung der Fristen zu gewähren.II.Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPOgestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zugewähren, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit,verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-schwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).III.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nacherfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde istbegründet. - 5 -Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einerSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegtaber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IXZB 134/02, NJW 2003, 1254).Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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