BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 163/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers vom 29. No-vember 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschwer-dewert seines Beschlusses vom 5. November 2004 abzuändern. Gründe: Das Landgericht hat in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluß die Zuschlagsversagung des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen hiergegen erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen. Die Gegenvorstellung bestätigt das vom Senat angenommene Ziel des Rechts-beschwerdeführers, die Zuschlagserteilung wegen des nach seiner Ansicht zu geringen Meistgebotes zu verhindern. Der Beschwerdewert bestimmt sich hier gemäß § 54 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Gebots ohne Zin-sen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, mit Einschluß des bestehen ge-bliebenen Rechts. - 3 - Die Frage, ob für die Anwaltsgebühren nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbs. BRAGO eine Halbierung des Wertes eintreten kann (vgl. LG Bonn JurBüro 1980, 887), ist damit nicht entschieden. Fischer Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
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