BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 168/04 vom 1. September 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 1. September 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt, Zivilkammer 2, vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerde-gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gleichfalls als unzu-lässig verworfen, weil nach dem Gesetz ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg, 3. Zivilsenat, vom 9. Juni 2004 nicht vorgesehen ist und die prozessual über-holten Anträge des Schuldners (vgl. zur Abänderung des Ver-kehrswertes BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, WM 2004, 98) im Beschwerdeverfahren noch nicht beschieden worden sind. Die beantragte Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt (§ 114 ZPO). Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 17.500 festgesetzt. Raebel Athing v. Lienen Roggenbuck Zoll
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