BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 170/03 vom10. Oktober 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom 30. Juni 1998Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungsko-sten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Ar-beitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - LG Münster AG Borken - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 10. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Münster vom 16. April 2003 wird auf Kosten desGläubigers zurückgewiesen.Gründe: I.Der Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Rechteinen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung vonEntbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweitertePfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatz-leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt imZwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich beider Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschütztenUnterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850dAbs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß, - 3 -die auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemein-samen Wohnung beruhen können.Der Gläubiger erstrebt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerdeweiterhin den Abzug der in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeiteten Mehrko-sten einer Einzelwohnung bei dem pfändungsfreien Selbstbehalt des Schuld-ners.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weilder weitergehende Pfändungsantrag des Gläubigers im Ergebnis keinen Erfolghat.1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom-men gepfändet werden. Ist hierbei § 850d ZPO zugunsten des Gläubigers an-zuwenden, so entspricht der Betrag, der dem Vollstreckungsschuldner nach§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei verbleiben muß, in der Regel demnotwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundesso-zialhilfegesetzes. Die Grundsätze, die im Unterhaltsrecht für den sogenanntennotwendigen Selbstbehalt gelten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerde-gerichts, von der hier auch der Gläubiger ausgeht, nicht anzuwenden (BGH,Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, 2919, z.V.b. inBGHZ). - 4 -Die Miet- und Heizkosten eines Vollstreckungsschuldners müssen des-halb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt wer-den, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist. Trägt der verheira-tete Vollstreckungsschuldner zu den Kosten der Ehewohnung bei, so ist dafürgrundsätzlich der Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei, den erim Rahmen seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)für diesen Zweck aufbringt. Eingeschränkt sein kann der pfändungsfreie Betragdurch die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsgläubiger, diedas Gesetz in § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO näher geregelt hat. Hierzusind Feststellungen im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen worden undaus anderen Gründen auch unnötig.2. Auf dem unter 1. genannten Rechtsfehler beruht die Entscheidungdes Beschwerdegerichts nicht.Zwar kann auch der Sozialhilfeträger bei Vollstreckung übergeleiteterUnterhaltsansprüche das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO in Anspruchnehmen (BAG NJW 1971, 2094). Das Beschwerdegericht hat aber wie bereitsdas Amtsgericht die Ansicht des Gläubigers übernommen, für den vollstrecktenAnspruch auf Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB in derbis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sei nach Anfügung von § 1615lAbs. 1 Satz 2 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998(BGBl. I S. 666) nunmehr die erweiterte Pfändung zugelassen. Diese Annahmeist unrichtig. - 5 -An der materiell- und vollstreckungsrechtlichen Neuregelung der Erstat-tung von Entbindungskosten durch den Kindesvater ab dem 1. Juli 1998 (vgl.dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz inBT-Drucks. 13/7338 S. 32) haben mangels gesetzlicher Inhaltsänderung dieAnsprüche nicht teilgenommen, die bereits unter Geltung von § 1615k BGBentstanden und dem Pfändungsvorrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nichtgesondert zugeordnet waren. Im Gegensatz zum nunmehrigen Entbindungs-unterhalt gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Kindesunter-haltsgesetzes handelte es sich bei dem altrechtlichen Anspruch nicht um einenUnterhaltsanspruch (BVerwG NJW 1990, 401; vgl. ferner die Begründung desRegierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz, aaO). Nach zutreffender,ganz überwiegender Ansicht des Schrifttums galt für die Erstattung von Entbin-dungskosten gemäß § 1615k BGB a.F. das Pfändungsvorrecht des § 850dZPO nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 850dRn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850d Fn. 7; auch noch Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850dRn. 2; a.A. MünchKomm-ZPO/Smid, 1. Aufl. § 850d Rn. 3). Bereits im Verfah-ren des vorstehend angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatteinsoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei derNeufassung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Ände-rung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschlußan die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der An-spruch aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckba-ren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist.Für die altrechtlich unveränderten Ansprüche auf Erstattung von Entbin-dungskosten gemäß § 1615k BGB kann daher auch heute - anders als für die - 6 -nach § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB neu entstandenen Ansprüche auf Entbin-dungsunterhalt - die erweiterte Pfändung gemäß § 850d ZPO nicht ermöglichtwerden.Da bereits auf den Hauptanspruch die Vorschrift des § 850d ZPO nichtanwendbar ist, bedarf es im Beschwerdefall keiner weiteren Prüfung mehr, obsich ein Pfändungsvorrecht für den Anspruch auf Erstattung von Entbindungs-kosten andernfalls auch auf die von dem Gläubiger mitvollstreckten Verzugs-zinsen (ablehnend insoweit z.B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläu-figer Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 2 a.E.) und erstattungspflichtigenKosten (vgl. insoweit z.B. Zöller/Stöber, aaO Rn. 3 m.w.N.) erstreckt hätte.Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet nachGKG KV 1953, 1956, 1640 und wegen der Kostenfreiheit des Rechtsbe-schwerdeführers (§ 2 Abs. 2 GKG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) nicht statt.Kreft Raebel von Lie-nen Kessal-Wulf Roggenbuck
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