BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 179/03 vom18. Juli 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 18. Juli 2003beschlossen:1.Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom16. April 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,an das Landgericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.2.Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung des Zu-schlagsbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 5. Mai 2003durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewie-sen. - 3 -Gründe: I.Das Amtsgericht Brakel hat auf Antrag der Beteiligten zu 3 a) mit Be-schluß vom 14. August 2001 die Zwangsversteigerung des verfahrensgegen-ständlichen Grundstücks des Beteiligten zu 1) angeordnet. Durch Beschlußvom 5. März 2003 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) als Meistbietendenden Zuschlag erteilt und die Anträge des Beteiligten zu 1), das Verfahren ge-mäß § 28 ZVG, § 765a ZPO einzustellen, zurückgewiesen. Seine hiergegengerichtete sofortige Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) darauf gestützt, daßein nicht behebbarer Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliege, weil dieBeteiligte zu 3 a), was dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sei, im Au-gust 2002 mit zwei anderen Banken fusioniert habe. Für die Beteiligte zu 3 b)als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3 a) sei jedoch eine vollstreckbareAusfertigung nicht erteilt worden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahrennicht hätte fortgesetzt und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. DerBeteiligte zu 1) hat ferner beantragt, den Vollzug des Zuschlages durch einst-weilige Anordnung auszusetzen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat diesofortige Beschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnungzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. - 4 -Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einerSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegtaber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IXZB 134/02, NJW 2003, 1254). Für eine Entscheidung des Senats in der Sacheselbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt,ist bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf dengesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) kein Raum. Der Senat verweist die Sachedeshalb zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.III.Der vom Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung und Zurückver-weisung der Sache gestellte Antrag die Vollziehung des Zuschlagsbeschlussesdurch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist zurückzuweisen. Es fehlt dererforderliche Anordnungsgrund.Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann inBetracht, wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der an-gefochtenen Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Betei-ligten im Falle der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB48/02, NJW 2002, 1658). Zwar bleibt der mit der Verkündung wirksam gewor-dene (§ 89 ZVG) Zuschlag trotz des gegen ihn eingelegten Rechtsmittels zu-nächst weiter wirksam, bis der Zuschlagsbeschluß im Beschwerdewege rechts- - 5 -kräftig aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch gegen zwischen-zeitliche Verfügungen der Beteiligten zu 2) durch die Zwangsverwaltung desGrundstücks, die fortdauert, und dadurch geschützt, daß mit der rechtskräftigenAufhebung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentumdes Erstehers ex tunc wegfällt, so daß die Wirkungen des Zuschlags als nichteingetreten gelten (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 89 Rn. 2.3 und § 90 Rn. 2.3).Daß die Beteiligte zu 2) aus dem Zuschlagsbeschluß gemäß § 93 Abs. 1 ZVGdie Vollstreckung betreibt und daß dem Beteiligten zu 1) dadurch Nachteiledrohen, ist nicht dargetan. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Erstehe-rin mit der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten kommt der-zeit nicht in Betracht (§ 130 ZVG).IV.Für die vom Beteiligten zu 1) beantragte Anordnung der Nichterhebungder Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKGist kein Raum, da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr fürdas Beschwerdeverfahren entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht zuerheben sind ( KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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