BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 180/03 vom10. Oktober 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 43Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegeneinen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern dieAnsprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältniswurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 -LG AugsburgAG Augsburg - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulfund Roggenbuckam 10. Oktober 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschlußder 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 2003in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsgerichts Augsburgvom 6. März 2002 insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil derGläubigerin ergangen ist.Gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wer-den - in dem gleichen Umfang, wie im amtsgerichtlichen Beschlußfür die Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Altersrenteaufgeführt - auch die gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufen-den Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aufZahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derKosten aller Rechtsmittelverfahren.Beschwerdewert: 1.218,74 - 3 -Gründe: I.Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckungaus insgesamt drei Vollstreckungsbescheiden. Sie beantragte am 4. Februar2002 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einerForderung in Höhe von 1.218,74 nr !#"#i-gen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aufZahlung von Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe dernach § 850c ZPO in der jeweils gültigen Fassung pfändbaren Beträge. DasAmtsgericht hat diesem Antrag nur hinsichtlich der Ansprüche auf Altersrenteentsprochen. Die gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags gerichtetesofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht durch die Einzel-richterin als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbe-schwerde hat der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-wiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidungübertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Da-gegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer erneut zugelassenen Rechtsbe-schwerde.II. - 4 -Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auchim übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO ent-scheidet der Senat in der Sache selbst.1. Das Beschwerdegericht meint, künftige Ansprüche auf Rentenzahlungwegen einer vor Erreichen der Altersgrenze möglicherweise eintretenden Er-werbsunfähigkeit seien reine Erwartungen und als solche nicht pfändbar. Demhält die Rechtsbeschwerde entgegen, der sozialrechtliche Anspruch auf Rentewegen Erwerbsunfähigkeit sei - gleich ob gegenwärtig oder künftig - mit derAufnahme des Mitglieds in die gesetzliche Rentenversicherung hinreichendbestimmbar und damit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfänd-bar. Vom Eintritt des Versicherungsfalls könne die Pfändbarkeit nicht zusätzlichabhängig gemacht werden. Es bestehe insbesondere kein Anlaß, Ansprücheauf Altersrente und auf Erwerbsunfähigkeitsrente unterschiedlich zu behan-deln.2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist beizutreten.a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. November 2002(IX ZB 85/02, WM 2003, 548 unter II 3) entschieden, daß zukünftig entstehen-de oder fällig werdende laufende Geldansprüche auf Altersrente gegen einenTräger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar sind, sofern die Ansprü-che in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Erhat dazu auf die Neufassung des § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Än-derung des Sozialgesetzbuches verwiesen. Nach Absatz 4 dieser Vorschriftkönnen sozialrechtliche Ansprüche auf laufende - das heißt regelmäßig wie-derkehrende - Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auf - 5 -die Pfändung dieser Ansprüche sind dabei nicht nur die §§ 832, 833, 850Abs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO anzuwenden. Es gelten darüber hinaus die all-gemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die Pfändbarkeit künftigerGeldansprüche. Danach genügt es, daß deren Rechtsgrund und der Dritt-schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Fälligkeit und Auszah-lungsreife der sozialen Geldleistung sind ebensowenig Voraussetzung wie dieErfüllung allgemeiner Wartezeiten durch den Versicherten (aaO II 3 a; BGH,Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, WM 1989, 71 unter II 4c bb).b) Diese Grundsätze lassen sich auf die Pfändbarkeit von Rentenan-sprüchen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übertragen. Gemäß § 23 Abs. 1Nr. 1b SGB I in Verbindung mit § 43 SBG VI kann dem Versicherten als Sozi-alleistung neben einer Rente wegen Alters auch eine solche wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit zustehen. Sie wird als laufende Geldleistung gewährtund gehört damit wie die Altersrente zu den nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Ar-beitseinkommen pfändbaren Ansprüchen. Dabei ist es gleich, ob der Versi-cherte die Rente aufgrund eines gegenwärtigen Anspruchs bereits bezieht oderob dieser erst zukünftig entstehen oder fällig werden wird. Es ist auch insoweitlediglich erforderlich, daß für ihn eine ausreichend konkretisierte rechtlicheGrundlage gegeben ist, die eine Bestimmung nach Art, Inhalt und Person desDrittschuldners ermöglicht. Das ist bei Bestehen eines Sozialversicherungsver-hältnisses ohne weiteres zu bejahen. Unerheblich ist, ob die Höhe der aus demSozialversicherungsverhältnis abzuleitenden Forderung noch ungewiß, unbe-stimmt oder unklar ist, ob eine Forderung überhaupt entstehen wird (vgl. BFHNJW 1992, 855 unter 2a und b). - 6 -c) Daher geht die Auffassung des Beschwerdegerichts fehl, die Rechts-position des Schuldners stelle in Bezug auf die künftige Zahlung einer Rentewegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine reine Erwartung dar. Denn daß dieRechtsposition über eine bloße Aussicht oder Hoffnung auf Sozialleistungenhinausgeht, ist § 43 SGB VI zu entnehmen. Dort sind die rechtlichen Voraus-setzungen festgelegt, unter denen der Versicherte vor Erreichen der Alters-grenze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann. Zwarist in tatsächlicher Hinsicht offen, ob der Versicherte diese Voraussetzungenerfüllen, insbesondere ob bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sin-ne des § 43 SGB VI eintreten wird. Insoweit besteht jedoch kein prinzipiellerUnterschied zur Altersrente. Denn auch dort ist ungewiß, ob der Versichertedas 65. Lebensjahr vollenden wird und mit Erreichen der Altersgrenze einenAnspruch auf Altersrente geltend machen kann. Das allein rechtfertigt es nicht,eine entsprechend gesicherte Rechtsposition des Schuldners zu verneinen undseine möglichen, rechtlich schon verfestigten Ansprüche dem Pfändungszugriffdes Gläubigers zu entziehen.d) Der vom Senat eingenommene Standpunkt wird von der herrschen-den Meinung geteilt (v. Maydell in: Gemeinschaftskommentar - SGB I § 54Rn. 31; Mrozynski SGB I 3. Aufl. § 54 Rn. 89; Thieme in: Wannagat SGB I § 54Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850i Rn. 27; Stöber Forderungspfändung13. Aufl. Rn. 1369; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850i Rn. 18; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. Anh. zu § 829ZPO Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 21, § 829 Rn. 6;Behr JurBüro 2000, 59 und JurBüro 1998, 162; LG Heilbronn JurBüro 2001,269; LG Wuppertal JurBüro 1998, 100; a.A. hingegen LG Tübingen JurBüro2000, 42; LG Koblenz JurBüro 1998, 161; LG Berlin Rechtspfleger 1995, 307). - 7 -Nur diese Sichtweise gewährleistet den Gleichlauf der Vorschrift des § 54SGB I mit der des § 53 SGB I, die die Übertragung und Verpfändung von Sozi-alleistungsansprüchen regelt. Für eine wirksame Abtretung und Verpfändungkünftiger Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I genügt es,daß die Forderung, für die ein Rechtsgrund bereits gelegt ist, spätestens beiihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist; es gelten fürSozialleistungsansprüche damit dieselben Erfordernisse, wie sie die höchst-richterliche Rechtsprechung generell für die Abtretung und Verpfändung vonGeldforderungen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 108, 98, 104 im Anschluß anBGHZ 53, 60, 63 f und BGH, Urt. v. 24. November 1975 - III ZR 81/73, MDR1976, 383). Nichts anderes kommt in § 53 SGB I zum Ausdruck. Wollte derGesetzgeber von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Pfändung künf-tiger Sozialleistungsansprüche abrücken, bedürfte es dafür (in der Vorschriftdes § 54 SGB I) einer ausdrücklichen Regelung (vgl. BFH aaO unter 2b), ander es indes fehlt.KreftRaebelv. LienenKessal-WulfRoggenbuck
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