BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 183/03 vom10. Oktober 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschlußder 25. Zivilkammer des Landgerichtsgerichts Düsseldorf vom13. Mai 2003 in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsge-richts Langenfeld vom 7. Februar 2002 im Umfang seiner An-fechtung durch den Gläubiger aufgehoben.Die Schuldner zu 1 und 2 haben dem Gläubiger gesamtschuldne-risch Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 194,54 (380,48 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins-satz seit dem 1. März 2001 zu erstatten.Die Schuldner zu 1 und 2 tragen die Kosten der Rechtsbeschwer-deverfahren; die weiteren Verfahrenskosten werden ihnen zu82,3% und dem Gläubiger zu 17,7% auferlegt.Beschwerdewert: 194,54 - 3 -Gründe: I.Die Parteien schlossen am 6. Juli 2000 vor dem Landgericht Köln einenVergleich ohne Widerrufsvorbehalt, in dem sich die Schuldner gesamtschuld-nerisch zur Zahlung von 5.000 DM an den Gläubiger verpflichteten. Am 17. Juli2000 wurde dem Gläubiger, von Beruf Rechtsanwalt, eine Ausfertigung desVergleichs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt [vgl. Bl. 99 in20 U 129/00]. Am 31. Juli 2000 forderte er die Schuldner zur Zahlung des Ver-gleichsbetrages bis zum 14. August 2000 auf. Die Schuldner kamen dieserAufforderung am 9. August 2000 in Höhe von 4.000 DM nach. In Höhe weiterer985,18 DM erklärten sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus demKostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2000. Dierestlichen 14,82 DM zahlten sie am 27. Oktober 2000. Einen Ausgleich derdurch die Zahlungsaufforderung entstandenen anwaltlichen Kosten lehnten sieab, weil ihnen der Titel erst am 15. November 2000 zugestellt worden sei. Dar-aufhin beantragte der Gläubiger die gerichtliche Festsetzung der Kosten derZwangsvollstreckung, nämlich der Anwaltskosten für das Schreiben vom31. Juli 2000 in Höhe von 380,48 DM sowie der Kosten für zwei Vollstrek-kungsaufträge vom 21. Oktober 2000 und vom 6. Januar 2001. Das für dieSchuldner zu 1 und 2 örtlich zuständige Amtsgericht Langenfeld und das fürdie Schuldnerin zu 3 örtlich zuständige Amtsgericht Köln haben den Antragzurückgewiesen. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Langenfelderhobene sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohneErfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, dienur noch die Erstattungsfähigkeit der Kosten in Höhe von 380,48 DM zum Ge- - 4 -genstand hatte, ist der Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwer-degerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dasLandgericht zurückverwiesen worden. Der Einzelrichter hat daraufhin das Ver-fahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertra-gen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegenwendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.II.Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auchim übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPOkonnte der Senat in der Sache selbst entscheiden.1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten für das Anwaltsschreibenvom 31. Juli 2000, das die Gebühr des § 57 BRAGO ausgelöst habe, seiennicht erstattungsfähig, weil weder vor noch mit der Vollstreckungsandrohungdie Zustellung des Vollstreckungstitels nebst Vollstreckungsklausel erfolgt sei.Um den Schuldnern die bevorstehende Zwangsvollstreckung zu verdeutlichen,hätte eine solche Zustellung genügt, wobei die damit verbundene anwaltlicheTätigkeit durch die Prozeßgebühr abgegolten gewesen wäre (§§ 37 Nr. 7, 58Abs. 2 Nr. 2 BRAGO).2. Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die vorherige Zustellungdes Vollstreckungstitels sei nicht Voraussetzung, um die Zahlungsaufforderungals notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen. Anderenfallswerde der Gläubiger benachteiligt, der vor Schaffung der formellen Vorausset- - 5 -zungen des § 750 ZPO dem Schuldner mit der Zahlungsaufforderung eineletzte Überlegungsmöglichkeit einräume. Es sei darüber hinaus nicht richtig,daß die Prozeßgebühr auch die anwaltliche Tätigkeit abdecke, die erforderlichsei, um den Titel an die gegnerische Partei zuzustellen.3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde, es bedürfe keiner vorherigenZustellung des Vollstreckungstitels, steht im Einklang mit dem Beschluß desSenats vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 146/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).a) Danach bestimmt sich die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlun-gen, die Kosten für den Schuldner auslösen, aus Sicht des Gläubigers zumZeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich ist, ob der Gläubiger bei verständigerWürdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines tituliertenAnspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die durch eine anwaltlicheZahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstrek-kungsgebühr ist gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 ZPO er-stattungsfähig, wenn der Gläubiger - wie hier - im Besitz einer vollstreckbarenAusfertigung des Titels, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten unddem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine nach den je-weiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forde-rung eingeräumt worden ist. Daß der Rechtsanwalt nicht zuvor die Zustellungder vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt hat, steht - ausgenommendie Fälle des § 798 ZPO - der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil auchdie Kosten eines im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteil-ten Vollstreckungsauftrages unter den genannten Voraussetzungen als not-wendig anzuerkennen wären. Denn der Gläubiger kann den Gerichtsvollziehergemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzeitig mit der Zustellung und der Pfän- - 6 -dung beauftragen, so daß der Schuldner zusätzlich mit den dadurch entste-henden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich ein Zahlungsaufforde-rungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine den Schuldner schonen-dere Maßnahme dar (aaO unter II. 3. b).b) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der für dieZahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 31. Juli 2000 entstan-denen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstattungsfähige Ko-sten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat die schutzwürdigen Belangeder Schuldner gewahrt und eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllungder titulierten Forderung verstreichen lassen. Eine voreilige Vollstreckungs-maßnahme lag somit nicht vor. Da für die Vollstreckung aus einem Prozeßver-gleich die in § 798 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Wartefrist nichtgelten, hatte diese bereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begon-nen. Die beim Vergleichsschluß anwaltlich vertretenen Schuldner kannten seitdiesem Tage ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung; der Schuldner zu 1 wardarüber hinaus im landgerichtlichen Termin persönlich anwesend. Eine Zah-lungsfrist ist im Vergleich nicht vereinbart, so daß die Vergleichssumme sofort - 7 -zur Zahlung fällig war. Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zah-lungsfrist ohne Angabe von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachge-kommen waren, durfte der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforder-lich halten.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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