BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 192/03 vom25. September 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 25. September 2003beschlossen:Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2003 Prozeßkostenhilfezu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe: I.Der Gläubiger, der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung auseinem Titel auf Bezahlung von Kindesunterhalt betreibt, erteilte dem Gerichts-vollzieher Pfändungsauftrag. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Vollstrek-kungsgericht für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen desSchuldners (einschließlich eidesstattliche Versicherung sowie Forderungspfän-dung) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, lehnte jedoch dieBeiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Sach- und Rechtslage nichtschwierig sei. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschlußhat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mitder zugelassenen Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozeßko-stenhilfe beantragt. - 3 -Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist - auch bei der Vollstreckungvon Unterhaltsansprüchen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Mobili-arvollstreckung lediglich dann gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn tat-sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten konkret auftreten. Grundsätzlich rei-che die Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle aus. Besondere Schwie-rigkeiten seien im vorliegenden Fall weder vom Gläubiger vorgetragen nochsonst ersichtlich. Sofern in Zukunft besondere Maßnahmen wie die Pfändungeines Kontos oder des Arbeitseinkommens notwendig werden sollten, werdegesondert zu prüfen sein, ob für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dieBeiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht komme.Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei der Vollstrek-kung von Unterhaltsansprüchen sei wegen der in aller Regel zu erwartendentatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsan-walts grundsätzlich erforderlich. Die Unterhaltsvollstreckung sei wegen derMöglichkeit der Vorratspfändung und der Spezialregelung des § 850d ZPO imBereich der Rechtspfändung nicht als einfach einzustufen. Zudem sei in allerRegel ein schneller Zugriff auf das Schuldnervermögen notwendig. Schwierig-keiten könnten sich bereits bei der Einleitung von Maßnahmen der Mobiliar-zwangsvollstreckung - nämlich bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandesund der Verrechnung geleisteter Zahlungen - ergeben.II.Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragteProzeßkostenhilfe kann - unbeschadet der Zulassung der Rechtsbeschwerdedurch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist (§ 574 Abs. 3 - 4 -Satz 2 ZPO) - nicht nach § 114 ZPO bewilligt werden, weil die Rechtsbe-schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.Die Rechtsverfolgung hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich keinezweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen ergeben, die einer Klärung durchhöchstrichterliche Entscheidung bedürften (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September2002, NJW-RR 2003, 130). Der Senat hat die streitige Rechtsfrage, wegen derdie Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, bereits in dem Sinne entschie-den (BGH, Beschl. vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, z.V.b.), daß bei einerUnterhaltsvollstreckung im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beiordnung einesRechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint. Nach dieser Ent-scheidung hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwie-rigkeit der im konkreten Fall zu bewältigten Rechtsmaterie und andererseits vonden persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist somit nichtentscheidend, daß bei der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln erfahrungsgemäßin vielen Fällen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftreten, für derenBewältigung der Gläubiger anwaltlicher Hilfe bedarf.Die erforderliche Prüfung des Einzelfalls hat das Landgericht vorgenom-men und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit einer rechtsfehlerfreien Be-gründung abgelehnt. Die Berechnung der Unterhaltsrückstände ist im vorlie-genden Fall einfach und kann - zumindest mit Unterstützung der Rechtsan-tragsstelle - von der gesetzlichen Vertreterin des Gläubigers selbst vorgenom-men werden. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag in diekörperlichen Sachen des Schuldners läßt tatsächliche oder rechtliche Schwie-rigkeiten nicht erkennen. Somit erscheint bei der derzeitigen Sachlage anwaltli-che Hilfe für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Sollten in ihrem weite-ren Verlauf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten, wie dies - 5 -zum Beispiel bei der Pfändung von Arbeitseinkommen aus einem Unterhaltstitelwegen der Regelung des § 850d ZPO der Fall sein kann, ist es - worauf bereitsdas Beschwerdegericht hingewiesen hat - dem Gläubiger unbenommen, dieBeiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.Kreft Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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