BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 193/03 vom12. Dezember 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 576Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auchwenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlan-desgericht nicht eingelegt werden kann.BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03 - LG LübeckAG Ratzeburg - -2Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten desDrittschuldners zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 6.504,22 Euro festgesetzt.Gründe: I.Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Ratzeburg die Ansprü-che des Schuldners auf Zahlung von Übergangsgeld aus parlamentarischerTätigkeit im Schleswig-Holsteinischen Landtag sowie alle künftigen Versor-gungsbezüge gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Am7. Mai 2002 hat es auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungs- undÜberweisungsbeschluß aufgehoben und angeordnet, daß der aufhebende Be-schluß erst mit Rechtskraft wirksam wird. Das Landgericht (Einzelrichter) Lü-beck hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin die Entscheidung desAmtsgerichts vom 7. Mai 2002 wieder aufgehoben. Auf die zugelasseneRechtsbeschwerde des Drittschuldners hat der Senat den Beschluß des Be- - -3schwerdegerichts wegen fehlerhafter Besetzung aufgehoben und die Sache zurerneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Daraufhin hat der Einzel-richter des Landgerichts das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO derKammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit Beschluß vom 4. Juli 2003erneut den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Mai 2002 aufgehoben. Zur Be-gründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landes-verfassung Schleswig-Holstein (LV), nach dem die Entschädigungsansprüchenicht übertragbar und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar seien, bezwek-ke die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abgeordneten während seinerZugehörigkeit zum Parlament, so daß die nach dem Ausscheiden aus demLandtag anfallenden Ansprüche auf Übergangsgeld und Altersentschädigungpfändbar seien. Dagegen richtet sich die - erneut zugelassene - Rechtsbe-schwerde des Drittschuldners.II.1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPOstatthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Drittschuldner mitdem Einwand, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche seien unpfänd-bar, beschwerdebefugt (vgl. BGHZ 69, 144, 148; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl.§ 766 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 766 Rn. 19 und § 829Rn. 25).2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Auslegung und An-wendung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV durch das Landgericht - worauf dieRechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - einer Nachprüfung durchden Bundesgerichtshof entzogen ist.Nach § 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf ge-stützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des - -4Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich überden Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Im Streitfall liegt keinedieser Alternativen vor.a) Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung Schleswig-Holstein istkein Bundes-, sondern Landesrecht. Da Schleswig-Holstein nur ein Oberlan-desgericht besitzt, erstreckt sich der Geltungsbereich der Landesverfassungüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus. Eine erweiternde Aus-legung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt wegen seines eindeutigen Wortlauts nichtin Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine der Rechts-vereinheitlichung dienende Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Schles-wig nicht eingelegt werden kann (§ 119 Abs. 1 und 2, § 133 GVG).Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts und des Drittschuld-ners kann die Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Verletzung von Art. 11Abs. 3 Satz 2 LV gestützt werden, weil sich die Zuständigkeit des Vollstrek-kungsgerichts nach dem Wohnort des Schuldners richtet (§§ 13, 828 Abs. 1und 2 ZPO) und damit im Einzelfall auch Gerichte außerhalb der Landesgren-zen Schleswig-Holsteins über dessen Auslegung entscheiden müssen. Dennder in § 576 Abs. 1 ZPO genannte Geltungsbereich des Gesetzes ist der räum-liche Bezirk, für den es von der dort herrschenden Staatsgewalt erlassen wor-den ist (vgl. BGHZ 24, 253, 255 f; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 545 Rn. 6),so daß die Landesverfassung Schleswig-Holstein allein im Hoheitsgebiet diesesBundeslandes gilt. Dabei ist es unerheblich, daß auch ein Gericht außerhalbvon Schleswig-Holstein dessen Landesrecht anzuwenden hat, wenn ihm einSachverhalt mit Bezug zum schleswig-holsteinischen Landesrecht unterbreitetwird. Denn auch in einem solchen Fall wendet es Recht an, das in seinem Be-zirk keine Geltung hat (vgl. BGHZ aaO).b) Der Umstand, daß der Bund und mehrere Bundesländer dem Art. 11Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ("Die Abgeordneten - -5haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Ent-schädigung.") entsprechende Regelungen getroffen haben, vermag eine Nach-prüfbarkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des Art. 11Abs. 3 Satz 2 LV ("Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihnverzichtet werden.") durch den Bundesgerichtshof nicht zu begründen.Die Rechtsbeschwerde ist der Meinung, die Voraussetzung des § 576Abs. 1 ZPO 2. Alt. läge vor, weil die Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LVvon derjenigen des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV abhängig und die zuletzt genannteVorschrift vom Bundesgerichtshof als Vorfrage überprüfbar sei. Die Überprüf-barkeit von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe sich daraus, daß sich entsprechen-de Bestimmungen sowohl in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes als auchin den Verfassungen mehrerer Bundesländer (Art. 40 Satz 1 LandesverfassungBaden-Württemberg; Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung Niedersachsen)fänden und die Übereinstimmung nicht nur zufällig sei, sondern vom schleswig-holsteinischen Verfassungsgeber bewußt und gewollt herbeigeführt worden sei.Diese Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.Zwar geht sie zutreffend davon aus, daß eine Entscheidung über den Inhalt ei-ner nur innerhalb eines OLG-Bezirks gültigen Norm der Rechtskontrolle durchden Bundesgerichtshof insoweit unterliegt, als sie von einer Vorfrage abhängt,die nach gemäß § 576 Abs. 1 ZPO 2. Alt. nachprüfbarem Recht zu beurteilen ist(vgl. BGH Urt. v. 6. April 1992 - III ZR 39/91, NJW 1992, 2769 f). Jedoch hängtdie Entscheidung über den Umfang der Unpfändbarkeit der Entschädigungsan-sprüche eines Landtagsabgeordneten aus Schleswig-Holstein (Art. 11 Abs. 3Satz 2 LV) nicht von der Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV als Vorfrageab.Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV regelt die Maßstäbe, nach denen die Entschä-digung eines Abgeordneten zur Sicherung seiner Unabhängigkeit der Höhenach zu bemessen ist. Diese muß einerseits für den Abgeordneten und seine - -6Familie eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben und andererseits derBedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verant-wortung und Belastungen sowie dem Rang gerecht werden, der dem Amt imVerfassungsgefüge zukommt (vgl. Mutius/Wutke/Hübner, Kommentar zur Lan-desverfassung Schleswig-Holstein [1995] Art. 11 Rn. 25). Die Vorschrift hataber keine Bedeutung für die Streitfrage, welche der Entschädigungsansprüche(monatliche Grundentschädigung, Aufwandsentschädigung, Übergangsgeldund Altersentschädigung) nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV dem Zugriff von Voll-streckungsgläubigern entzogen sein sollen. Das folgt daraus, daß im Bund (vgl.§ 31 AbgG), in Schleswig-Holstein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV) und in denvon der Rechtsbeschwerde angeführten Bundesländern (vgl. § 27 AbgG Nie-dersachsen; § 23 AbgG Baden-Württemberg) zur Pfändbarkeit der Abgeordne-tenentschädigungen unterschiedliche Regelungen getroffen worden sind, ob-wohl der Abgeordnete nach den einschlägigen Vorschriften jeweils Anspruchauf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung hat.Ein besonderer Pfändungsschutz für das Übergangsgeld oder die Altersent-schädigung besteht weder im Bund (vgl. § 31 Satz 2 und 3 AbgG) noch im LandNiedersachsen (vgl. § 27 Satz 2 AbgG). In Baden-Württemberg (vgl. § 23Satz 2 und 3 AbgG) ist das Übergangsgeld zur Hälfte pfändbar, während es fürdie Altersentschädigung keinen Pfändungsschutz gibt, der über die allgemeinenSchutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO hinausgeht. Somit ist der Umfang des inArt. 11 Abs. 3 Satz 2 LV geregelten Pfändungsschutzes für Landtagsabgeord-nete des Landes Schleswig-Holstein allein nach dessen Sinn und Zweck unterBerücksichtigung der durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Interessender Vollstreckungsgläubiger auszulegen.Da es somit an der Vorgreiflichkeit einer der Rechtskontrolle des Bun-desgerichtshofs unterfallenden Vorschrift fehlt, hat der Senat nicht zu entschei-den, ob die Übereinstimmung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV mit dem wortlaut-identischen Art. 48 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und den inhaltsgleichenRegelungen in den von der Rechtsbeschwerde genannten Landesverfassungen - -7bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführtworden ist (vgl. BGH Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 77/87, NJW-RR 1988,1021).KreftRaebelv. LienenKessal-WulfRoggenbuck
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