BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 195/03 vom31. Oktober 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO §§ 808, 809Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß derDritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sachezum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichts-vollzieher im Einzelfall festzustellen.Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichts-vollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn derGläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entspre-chenden Titel erwirkt hat.BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 195/03 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richte-rinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuckam 31. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2003 wirdauf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.Wert: 5.665,40 Gründe: I. Der Gläubiger lieferte an den Schuldner, den Pächter einerGaststätte, eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Einbauküche. Überdie Kaufpreisforderung erwirkte er in Höhe von 11.080,56 DM(5.665,40 nr Zinsen und Kosten einen Vollstreckungsbe-scheid und ließ die mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Küchenein-richtung durch die Gerichtsvollzieherin pfänden. Diese brachte einePfandanzeige an, beließ den Pfandgegenstand aber an Ort und Stelle.Anläßlich der Vollstreckungsmaßnahme war eine dritte Person, R. G. , zugegen, den die Gerichtsvollzieherin für einen Angestelltendes Schuldners hielt. Als sie die Kücheneinrichtung zu einem späteren - 3 -Zeitpunkt im Auftrag des Gläubigers abholen wollte, widersprach R. G. dieser Maßnahme. Er behauptete, die Einbauküche vomSchuldner erworben zu haben und schon zum Zeitpunkt der Pfändungneuer Pächter der Gaststätte gewesen zu sein. Die Gerichtsvollzieherinlehnte es daraufhin ab, den Pfandgegenstand wegzuschaffen. DasAmtsgericht hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Seinedagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter)ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat derSenat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dasLandgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Ver-fahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidungübertragen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.Dagegen wendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbe-schwerde.II. Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafteund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Gerichtsvoll-zieherin berechtigt, die Abholung der gepfändeten Einbauküche zu ver-weigern. Zwar sei die Pfändung ordnungsgemäß erfolgt, weil die Ge-richtsvollzieherin Alleingewahrsam des Schuldners im Sinne des § 808ZPO habe annehmen dürfen. Bei der Abholung sei aber nicht mehr derSchuldner, sondern R. G. Gewahrsamsinhaber der Pfandsacheund berechtigter Besitzer der Räumlichkeiten gewesen, in denen sichdiese befunden habe. Gegen G. liege kein Titel vor; für ein - 4 -rechtsmißbräuchliches Verhalten oder ein kollusives Zusammenwirkenmit dem Schuldner bestünden keine Anhaltspunkte. Ohnehin müsse die-se Frage einem gegen G. geführten Zivilrechtsstreit vorbehaltenbleiben, da es der Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan an einerentsprechenden Prüfungskompetenz fehle. Durch die bloße Duldung derPfändung der Einbauküche aus einem gegen den Schuldner gerichtetenTitel habe G. schließlich nicht auf ein damals schon bestehendesoder erst später entstandenes Widerspruchsrecht verzichtet.Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Ge-richtsvollzieherin habe, nachdem die Sache wirksam mit Beschlag belegtworden sei, auf die Einbauküche zugreifen dürfen. Ihr stehe ein Verfol-gungsrecht zu, um nach erfolgter Pfändung die Vollstreckung fortsetzenzu können. Anderenfalls würde ihre in § 808 ZPO geregelte Befugnis, dieSache dem Schuldner sogleich oder später wegzunehmen, ins Leerelaufen. Der davon betroffene Dritte müsse seine materiellen Rechte über§ 771 ZPO geltend machen. Überdies habe das Beschwerdegericht dieBehauptung des Dritten - R. G. - nicht ausreichend gewürdigt,schon zum Zeitpunkt der Pfändung Pächter der Gaststätte und damitGewahrsamsinhaber gewesen zu sein. Da er die Pfändung habe ge-schehen lassen, sei von seiner Herausgabebereitschaft auszugehen,sein jetziger Widerspruch unbeachtlich.2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. Es hat zuRecht davon abgesehen, die Gerichtsvollzieherin zur Vornahme der vomGläubiger begehrten weiteren Vollstreckungsmaßnahme anzuweisen. - 5 -a) Hat sich die Einbauküche bereits zum Zeitpunkt der Pfändungim Gewahrsam eines Dritten befunden, ist mit dem Beschwerdegerichtdavon auszugehen, daß dieser keine - als Prozeßerklärung unwiderrufli-che - Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO erklärt hat. Nurdann aber wäre er gehindert, der Abholung der Sache durch die Ge-richtsvollzieherin zu widersprechen.Will der Gerichtsvollzieher eine Sache pfänden, an der ein DritterGewahrsam hat, genügt es nicht, daß der Dritte den Pfändungsakt alssolchen duldet. Er muß darüber hinaus mit der Wegnahme der Sachezum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvoll-zieher durch Befragen festzustellen hat (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl.§ 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 809 Rdn. 4; Zöller/Stöber,ZPO 23. Aufl. § 809 Rdn. 6; MünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 809Rdn. 7; Rosenberg/Gaul/Schilken, 11. Aufl. § 51 I 3; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 809 Rdn. 6). An einem solchenEinverständnis fehlt es hier. Zu einer näheren Sachverhaltsaufklärunghatte die Gerichtsvollzieherin keine Veranlassung, weil sich G. nicht als neuer Gewahrsamsinhaber zu erkennen, insbesondere keinenHinweis auf seine Pächtereigenschaft gegeben hat. Bei dieser Sachlagedurfte das Beschwerdegericht, auch wenn die widerspruchlose Hinnahmeder Pfändung im allgemeinen auf ein Einverständnis mit der Wegnahmeder Sache deuten mag (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 809Rdn. 8; MünchKomm/Schilken, aaO), die Umstände des Einzelfallesrechtsfehlerfrei dahin bewerten, daß mit der Duldung der Anbringung derPfandanzeige nicht zugleich die Bereitschaft verbunden war, die Sachezur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Hinzu tritt, daß der Pfandge-genstand an Ort und Stelle belassen wurde und der drohende Gewahr- - 6 -samsverlust daher nicht offen zutage trat. Ausweislich der dienstlichenStellungnahme der Gerichtsvollzieherin wurde - über eine Belehrungüber die rechtliche Bedeutung der Pfändung hinaus - weder die möglicheFortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erörtert, noch ist dem anwe-senden G. eine Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls abver-langt worden, um sein Einverständnis zu der Vollstreckungsmaßnahmezu dokumentieren. Von beidem ist abgesehen worden, weil alle objektiverkennbaren Merkmale für Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuld-ners sprachen. Wenn sich aber für das Vollstreckungsorgan kein Hinweisdarauf ergeben mußte, daß statt des Vollstreckungsschuldners nunmehrG. Gewahrsamsinhaber war, können aus der Duldung der Pfän-dungsmaßnahme für sich allein keine Schlüsse auf eine weitergehendeHerausgabebereitschaft gezogen werden. Die Voraussetzungen des§ 809 ZPO waren somit nicht gegeben. Ob sich die Pfändung für diesenFall nach § 808 ZPO wirksam vollzogen hat, bedarf keiner abschließen-den Entscheidung.b) Denn dem Beschwerdegericht ist weiter darin zu folgen, daß dieGerichtsvollzieherin auch in diesem Fall nicht befugt wäre, gegen denWillen des G. dessen gewerbliche Räume zu betreten und die zu-vor gepfändete Sache von dort wegzuschaffen. Es fehlt an einer voll-streckungsrechtlichen Vorschrift, die regelt, ob und unter welchen Vor-aussetzungen dem Vollstreckungsorgan ein solcher Eingriff erlaubt ist.Die Vorschrift des § 750 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht he-rangezogen werden, weil die Zwangsvollstreckung nicht erst begonnen,sondern nach erfolgter Pfändung fortgesetzt werden soll; die des § 809ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie an eine Herausgabebereit-schaft anknüpft, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Der gegen den - 7 -Schuldner gerichtete Titel und die daran anknüpfende Zwangsvollstrek-kung, die zu einer aufgrund der Pfändung entstandenen Verstrickung derSache führt, genügen als Ermächtigungsgrundlage nicht, selbst wenn esnur um die Beschaffung der gepfändeten Sache zum Zwecke der Fort-setzung einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung geht. Es bedarfeines auf den Drittgewahrsamsinhaber lautenden Titels, den sich derGläubiger aufgrund seines Pfändungspfandrechts beschaffen muß. Nurein solcher Titel, der bislang nicht vorliegt, vermag den Eingriff des Voll-streckungsorgans in die Rechtssphäre des - am Vollstreckungsverfahrenbis dahin unbeteiligten - Dritten zu rechtfertigen.Der Senat schließt sich damit der herrschenden Auffassung an(Zöller/Stöber, aaO § 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, aaO § 808 Rdn. 20;Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.§ 808 ZPO Rdn. 14; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl.S. 138; Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, aaO § 809 Rdn.8;MünchKomm/Schilken, aaO § 8 Rdn. 24a; Rosenberg/Gaul/Schilken,aaO § 51 II 3; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 808 Rdn. 37; Wieczo-rek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 808 Rdn. 53; Lackmann, Zwangsvoll-streckungsrecht 5. Aufl. Rdn. 165; Gerhardt, Grundbegriffe des Voll-streckungs- und Insolvenzrechts Rdn. 84; Gottwald, Zwangsvollstreckung3. Aufl. § 808 ZPO Rdn. 5; Pawlowski, DGVZ 1976, 3336; ders. AcP 175[1975], 189, 197; wohl auch Münzberg, ZZP 78 [1965], 287, 292; LG Bo-chum DGVZ 1990, 72), die auf das grundgesetzlich verankerte Recht-staatsprinzip (Art. 20 III GG) und das Grundrecht der Unverletzlichkeitder Wohnung (Art. 13 I GG) verweist. Sie ist an die Stelle der früher vor-wiegenden Ansicht getreten, wonach schon die Verstrickung selbst einestaatliche Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand begründet, die - 8 -dem Gerichtsvollzieher zu einem von der Person des Gewahrsamsinha-bers unabhängigen Herausgabeanspruch verhelfen soll (vgl. Wasner,ZZP 79 [1966], 113, 119 f.; LG Saarbrücken DGVZ 75, 170 f.; so heutenoch Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 809 Rdn. 8; AG Flensburg DGVZ1995, 60 für den Fall offensichtlicher Vollstreckungsvereitelung. Dasübersieht, daß die Verstrickung nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüberdem Schuldner selbst zu begründen vermag, nicht aber solche Rechteauch gegenüber Dritten entstehen läßt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO;MünchKomm/Schilken, aaO).Kreft Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
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